Kündigungsfrist über Probezeit-Ende, Zustelldatum vs Beendigungsdatum

19. Juni 2022 Thema abonnieren
 Von 
Mark72
Status:
Beginner
(114 Beiträge, 15x hilfreich)
Kündigungsfrist über Probezeit-Ende, Zustelldatum vs Beendigungsdatum

Hallo,

ein AN möchte in der letzten Woche der Probezeit kündigen. In der Probezeit sind 2 Wochen, danach 4 Wochen zum Monatsende vereinbart.

Das Erklär-/Zustelldatum der Kündigung liegt also noch knapp in der Probezeit, das AV-Beendigungsdatum in jeden Fall nach der Probezeit.

Gelten hier 2 Wochen oder 4 Wochen zum Monatsende? Ist das gesetzlich geregelt?

MfG
Mark

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Holperik
Status:
Schüler
(347 Beiträge, 116x hilfreich)

Wenn die Zustellung noch innerhalb der Probezeit erfolgt, 2Wochen, selbst wenn das rechtliche Beendigungsdstum später, also außerhalb der Probezeit ist.

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#2
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(16460 Beiträge, 6188x hilfreich)

Wenn die Kündigung am letzten Tag beim AG ist, ist die Kündigung noch in der Probezeit erfolgt.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1440 Beiträge, 656x hilfreich)

Zitat (von Mark72):
Ist das gesetzlich geregelt?


§ 130 BGB
"Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht."

§ 125 BGB
"Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig."

§ 622 Absatz 3 BGB
"Während einer ... Probezeit ... kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden."

§ 623 BGB
"Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform."

Sprachlich doppelt verunglückt: Schon die seit 2000 geltende Fassung ( "Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag sowie die Befristung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform." ) bezieht sich nicht auf die Rechtsgeschäfte der Kündigungserklärung bzw. der Auflösungserklärung mit der Wirksamkeits-Voraussetzung "Schriftform", sondern auf die mit den Willenserklärungen bewirkten Folgen ( Beendigung des Arbeitsverhältnisses ). Korrekte Formulierung: "Erklärungen zur Kündigung oder zur Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform."

Und seit der Streichung der Befristung in § 623 BGB ist "bedürfen ... die Beendigung" grammatisch unrichtig geworden: "bedarf ... die Beendigung" wäre zutreffend.

---> Es ist gesetzlich geregelt, dass die Erklärung zur Kündigung eines Arbeitsverhältnisses während der Probezeit wirksam geworden ( = zugegangen ) sein muß, damit das Arbeitsverhältnis zum erklärten Zeitpunkt ( bei Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen zwischen Kündigungserklärung(szugang) und Beendigung ) endet.

"Sehr geehrter Herr Chef, hiermit erkläre ich heute, den ..., 6 Stunden vor Ende unserer vereinbarten Probezeit, unser Arbeitsverhältnis zum xxx in 7 Wochen für beendet." ( Wirksamkeits-Voraussetzungen dieser Erklärung: a) Schriftform,. b) Zugang während Probezeit ).

RK

-- Editiert von RrKOrtmann am 19.06.2022 13:35

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