Kündigungsfrist wg. Betriebszugehörigkeit

14. Mai 2010 Thema abonnieren
 Von 
Lulu5+
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigungsfrist wg. Betriebszugehörigkeit

Hallo!

Folgende Situation:

1 Jahr Tätigkeit für ein Unternehmen, danach Wechsel auf Wunsch des Arbeitgebers zu Schwesterunternehmen ohne Anerkennung des 1. Jahres. Dann 11 Jahre beschäftigt.
Der AN kündigt und die Kündigungsfrist wird auf 5 Monate festgesetzt, da man nun das 1. Jahr doch voll anerkennt. Klingt seltsam, ist aber so!

Den vermeindlichen Vorteil will der AN aber gar nicht haben, weil er bereits nach 4 Monaten bei seinem neuen AG anfangen möchte.

Was tun?

mfg

Lulu5+

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär49
Status:
Schlichter
(7434 Beiträge, 2002x hilfreich)

... wenn du kündigst, hast du eine k-frist von vier wochen, es sei denn, vertraglich wäre etwas anderes vereinbart

quote:<hr size=1 noshade>
§ 622 BGB
Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,

...
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"... nach bestem Wissen :) .
"Das ganze Leben ist ein Quiz ...""

-- Editiert am 14.05.2010 09:32

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Lulu5+
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Das ist klar!
Die Kündigungsfrist (gesetzl.) gilt lt. Vertrag auch für den AN!

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""

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
MitEtwasErfahrung
Status:
Lehrling
(1840 Beiträge, 485x hilfreich)

Wo und wie ist das mit dem einenJahr geregelt? Steht das im Vertrag?

Wenn letzteres, was vertraglich festgelegt ist, gilt. Hier wäre aber wichtig, wie das formuliert ist.


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"Nur meine Meinung, keine Rechtsberatung! "

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
blaubär49
Status:
Schlichter
(7434 Beiträge, 2002x hilfreich)

es müsste ausdrücklich geregelt sein, dass die längeren k-fristen auch für den an gelten. das das gesetz gilt, versteht sich.

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"... nach bestem Wissen :) .
"Das ganze Leben ist ein Quiz ...""

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