Kündigungsfrist - zählt die vertragliche Regelung oder die gesetzliche?

17. Mai 2011 Thema abonnieren
 Von 
frankpan
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigungsfrist - zählt die vertragliche Regelung oder die gesetzliche?

Hallo,

ich habe bei der Suche leider noch keine befriedigende Antwort gefunden - vielleicht aber auch falsch gesucht...

Ich hoffe, hier eventuell nen Anhaltspunkt oder sogar ne fachlich korrekte Aussage zu Thema Eigenküdigung - also durch mich - und Kündigungsfrist zu bekommen.

Ich habe meine Kündigung am 3.5. eingereicht, allerdings durch unsere Struktur Filiale Hauptgeschäftsstelle nicht die Möglichkeit gehabt, das Schreiben persönlich an meinen Chef zu übergeben. Sie ist noch am 3.5. in der Hauptgeschäftsstelle eingegangen und er war bereits in Kenntnis gesetzt (was natürlich keine Rolle spielt). Also kann man zu meinen Ungunsten annehmen, dass er das Schreiben tatsächlich erst am 4.5. in der Hand hatte.

Die eigentliche Schwierigkeit, die ich sehe, ist, dass in meinem Arbeitsvertrag eine Kündigungssfrist von vier Wochen festgelegt ist, was nach §622 Abs. 5 Satz 2 (also weniger als 20 Angestellte) zulässig war, als ich unterschrieben habe. Dazu kein Hinweis auf Fristen wie 15. oder Monatsende oder gesetzliche oder tarifliche Regelungen.
Nun ist das Unternehmen allerding gewachsen, so dass dieser Absatz/Satz nicht mehr im AV greifen würde.
Durch die ganze Sucherei und unterschiedliche Aussagen bin ich etwas verunsichert, ob hier die einzelvertragliche oder gesetzliche Regelung greift.
Ich hätte kein Problem, erst am 2.6. (4 Wochen ab 5.5.) frei zu sein, der 15.6. wäre deutlich problematischer.

Also, ist die eigentliche Frage, wie beschrieben, zählt die vertragliche Regelung oder die gesetzliche?

Vielen Dank im voraus!

Beste Grüße, Frank

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
kriegsrat
Status:
Praktikant
(540 Beiträge, 175x hilfreich)

wenn du eine Kündigung einreichst, beginnt die Frist am Tag danach zu laufen
am 03.05. hast du sie nachweislich eingereicht, die Frist läuft also ab 04.05.

wichtig ist nur, sie muß in den Machtbereich des AG gelangt sein,
wann er sie selbst persönlich in Händen hält, spielt keine Rolle

meiner Meinung nach : der absatz 5 des BGB regelt, wann eine kündigungsfrist von 4 wochen vereinbart werden kann
diese vorrausetzungen lagen wohl zum zeitpunkt der vereinbarung vor,
deshalb wurde sie wirksam vereinbart und gilt auch weiter

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#2
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

quote:
Sie ist noch am 3.5. in der Hauptgeschäftsstelle eingegangen


Dann wäre doch prinzipiell auch die Kündigungsfrist aus Abs.1 zum Monatsende eingehalten.

Macht denn der AG Andeutungen, dass er mit dem Kündigungszeitpunkt ein Problem hat?

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#3
 Von 
frankpan
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

Danke für die ersten Hinweise, die mich ein wenig bestärken, dass ich mich zu recht im Recht wähne...

Ja, mein Arbeitgeber ist der Meinung, dass ich die Kündigung einen Tag zu spät eingereicht habe und aufgrund der gesetzlichen Regelung demzufolge erst am 15.6. ordentlich aus dem Unternehmen austreten kann.
Schriftlich liegt mir allerdings noch kein Widerspruch vor.

Grüße, Frank

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0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

quote:
Schriftlich liegt mir allerdings noch kein Widerspruch vor.


Der AG kann hier im Prinzip auch keinen Widerspruch einlegen. Er könnte theoretisch eine Schadenersatzklage anstrengen, wenn er der Meinung ist, Sie haben die Kündigungsfrist nicht eingehalten und deswegen wäre ein Schaden entstanden. Diesen Schaden müsste der AG aber nachweisen können, was in der Praxis äusserst schwierig ist.
Ausserdem müsste er zusätzliche beweisen, dass die vertragliche vereinbarte Frist nicht mehr gilt.

Können Sie den Zugang der Kündigung im Streitfall notfalls nachweisen?

Praktisch wäre für den AG die einfachsten Möglichekeit, Teile des letzten Gehalts nicht auszuzahlen. Dann müssten Sie aktiv werden und eine Lohnklage beim Arbeitsgericht anstrengen. Ob der AG so reagiert ist natürlich reine Spekulation, aber nicht völlig aus der Luft gegriffen.

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#5
 Von 
frankpan
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Tja, nachweisen kann ich nur nen Posteingangsstempel bei uns in der Filiale, den hat meine Kollegin in meinem Beisein draufgemacht. Dann in die Hauspost und die hat mein Kollege am gleichen Tag mit in die Hauptgeschaetsstelle genommen und dort uebergeben - allerdings als Poststapel und nicht direkt an den Chef...Aergert mich im Nachhinein und ist eben genau einer der schwierigen Punkte.
Wichtiger ist in meinen Augen, da kann ich mich natuerlich irren, ob die vertraglich vereinbarte Frist gilt oder eben nicht.

Na mal sehen, ob das alles so weit kommen muss, ich hoffe hier ein wenig auf Menschlichkeit seinerseits, das ganze eben nicht unnoetig aufzubauschen.

Gruesse, Frank

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