Kündigungsfristen Arbeitsvertrag vs. Gesetz

28. Oktober 2014 Thema abonnieren
 Von 
KleinerSpinner
Status:
Schüler
(237 Beiträge, 82x hilfreich)
Kündigungsfristen Arbeitsvertrag vs. Gesetz

Hallo,

folgendes Szenario:

- Im Arbeitsvertrag wurde eine Kündigungsfrist von 3 Monaten vereinbart ohne irgendeinen Verweis auf gesetzliche Regelungen. Ein Tarifvertrag kommt nicht zum Tragen.
- Betriebszugehörigkeit sind mehr als 10 Jahre.
- Aktuelle Anzahl Mitarbeiter im Betrieb (ohne Azubis) ist 20.

Mir ist nun nicht klar, wie genau die (meine) Kündigungsfrist geregelt wäre...zunächst würde ich annehmen, dass die gesetzl. Kündigungsfrist von 4 Monaten (wegen Dauer der Betriebszugehörigkeit) Vorrang hat vor der im Arbeitsvertrag vereinbarten Kündigungsfrist. Trifft meine Annahme zu?

Da es sich aber hier um einen Kleinbetrieb handelt, käme evtl. auch §622 Abs. 5 Nr. 2 BGB zum Tragen, wodurch eine kürzere als die gesetzl. Kündigungsfrist per arbeitsvertragl. Vereinbarung durchaus möglich wäre. Das BGB spricht hier aber von "in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer". Welcher Zeitraum wird denn hier zugrunde gelegt?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Was genau (genauer Wortlaut) steht im Arbeitsvertrag?

Geht es um Kündigung durch AG oder AN?

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
KleinerSpinner
Status:
Schüler
(237 Beiträge, 82x hilfreich)

quote:
Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden.


Es geht um die Kündigung seitens des AG.

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2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

Für den AG gilt die längere Frist aus § 622 Abs. BGB . Kündigt der AN, so bliebe es bei den 3 Monaten.

quote:<hr size=1 noshade>Da es sich aber hier um einen Kleinbetrieb handelt, käme evtl. auch §622 Abs. 5 Nr. 2 BGB zum Tragen <hr size=1 noshade>


Nein. Den Paragraphen bitte ganz genau lesen:

quote:<hr size=1 noshade>(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,

1.
wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;
2.
wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet. <hr size=1 noshade>


Abs. 5 bezieht sich also nur auf die Grundkündigungsfrist aus Absatz 1 und ist daher nach 2 Jahren nicht mehr relevant.

2x Hilfreiche Antwort

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