Kündigungsfristen für Arbeitnehmer, Vertrag "merkwürdig"

22. Januar 2017 Thema abonnieren
 Von 
Kerstinchen
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 146x hilfreich)
Kündigungsfristen für Arbeitnehmer, Vertrag "merkwürdig"

Hallo,
mein Bekannter hat einen Arbeitsvertrag angeboten bekommen. In dem steht eine Klausel, die mich etwas wundert, da ich bisher dachte, dass gesetzlich folgende Reglung existiert:

Während der Probezeit gilt eine Kündigungsfrist, wenn der AN kündigen möchte, von 2 Wochen.

Nach der Probezeit gilt eine Frist, wenn der AN kündigt, von 1 Monat.

So dachte ich das.

Der Auszug aus dem Vertrag:

9. Beendigung und Ruhen des Arbeitsverhältnisses

9.1 Das Arbeitsverhältnis kann von beiden Seiten in den ersten 6 Monaten der Beschäftigung
mit einer Frist von 1 Monat zum Monatsschluss gekündigt werden.
Nach 6 Monaten beträgt die beiderseitige Kündigungsfrist 6 Monate zum Monatsschluss.
Verlängert sich die Kündigungsfrist aufgrund gesetzlicher Bestimmungen für den
Arbeitgeber, so gilt die verlängerte Kündigungsfrist auch für den Arbeitnehmer.

Ist das rechtens???




4 Antworten
Sortierung:

#2
 Von 
blaubär+
Status:
Heiliger
(20099 Beiträge, 7281x hilfreich)

Ebenso. Änderungen per AV (ggü. gesetzl. K-Fristen) sind möglich, wenn die K-Fristen für beide Seiten gelten.

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#3
 Von 
Kerstinchen
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 146x hilfreich)

Ah, ok. Danke. Ich habe etwas dazu gelernt.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1746 Beiträge, 623x hilfreich)

Wie bereits geschrieben ist diese Klausel möglich und wirksam. Ich würde allerdings prüfen in wieweit man die wegverhandeln und entschärfen kann, beispielsweise in eine dreimonatige Kündigungsfrist. Denn mit 6 Monaten Kündigungsfrist ist es praktisch unmöglich sich übergangslos eine neue Stelle zu suchen, da kein potentieller Arbeitgeber 6 Monate auf den neuen MA warten möchte (und auch nicht warten wird).

Man müsste also vorsorglich kündigen und sich im Laufe der Kündigungsfrist nach einer Stelle umschauen. Bekommt man keine zum Wunschtermin und fällt in die Arbeitslosigkeit, gibt es auch erstmal eine Sperre beim ALG1 (12 Wochen). Das sollte man also nur riskieren wenn man im Falle eines Falles sicher etwas neues findet, oder sich die Sperre beim ALG1 leisten könnte. Oder aber sehr sicher ist, langfristig bei diesem AG bleiben zu wollen - komme was wolle...


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