Kündigungsfristen - gilt die Regelung des Tarifvertrages nur für den Arbeitgeber?

12. Februar 2010 Thema abonnieren
 Von 
frage456
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigungsfristen - gilt die Regelung des Tarifvertrages nur für den Arbeitgeber?

Hallo zusammen,
ich hoffe man kann mir hier weiter helfen.

Ich bin Angestellter im Innendienst einer Versicherung. Bin seit ca. 14 Jahren bei diesem Unternehmen habe vor dieses Mitte des Jahres zu verlassen. Wunschtermin wäre der 31.05.

Bzgl. der Kündigungsfristen bin ich jetzt aber verunsichert.

Gemäß BGB könnte ich ja wie folgt kündigen:
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

Aber gemäß gültigem Tarifvertrag für das Versicherungsgewerbe sieht es aber so aus:
§ 15 Kündigung, Altersgrenze
1. Die Kündigung ist nur zum Vierteljahresschluss zulässig. Die
Kündigungsfrist beträgt mindestens 6 Wochen.

Die Regelung des Tarifvertrages weicht hier negativ für den Arbeitnehmer vom Gesetz ab. Kann das sein? Oder gilt die Regelung des Tarifvertrages nur für den Arbeitgeber?

Ich hoffe, mir kann jemand weiterhelfen.

Vielen Dank im Voraus.

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hogwarts
Status:
Schüler
(223 Beiträge, 67x hilfreich)

Ich kenne jetzt nicht den Tarifvertrag der Versicherung.
1. Gilt ein Tarifvertrag gilt diese.
2. Gilt kein Tarifvertrag gilt das Gesetz.
3, Stehen im Arbeitsvertrag abweichende Regelungen müsstest du die mal schreiben.
Bist du in der Gewerkschaft oder steht im Arbeitsvertrag ein Bezug zum Tarifvertrag?

Weiterhin siehe mal den Tarifvertrag genau an. Da wird unterschieden zwischen arbeitgeberseitige und arbeitnehmerseitige Kündigungsfristen. Gibt es da einen Unterschied?

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"Ja, ich gebe es zu!
Ich habe Trolle gefüttert!
Ja, ich bereue es.
Schuldig im Sinne der Anklage.."

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#2
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8072x hilfreich)

Da längere Kündigungsfristen, vorausgesetzt, sie gelten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, regulär als vorteilhaft für den AN angesehen werden, ist das rechtlich nicht zu beanstanden.

Spätestens, wenn man selber gekündigt wird, weiß man, warum......



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" Don`t feed trolls"

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
MitEtwasErfahrung
Status:
Lehrling
(1840 Beiträge, 485x hilfreich)

Wenn unter den gleichen Umständen eine Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer länger ist als die des Arbeitgebers, ist eine solche Klausel unwirksam. Auch kann eine Klausel unwirksam sein, wenn sie den AN stark benachteiligt, selbst wenn die Fristen für beide gleich sind. So etwas ist jedoch erst bei Kündigungsfristen > 1/2 Jahr anzunehmen, dabei kommt es extrem auf den Einzelfall an..

Ich vermute, dass es sich um folgenden Tarifvertragausschnitt handelt:

quote:
§ 15 Kündigung, Altersgrenze
1. Die Kündigung ist nur zum Vierteljahresschluss zulässig. Die
Kündigungsfrist beträgt mindestens 6 Wochen.
2. Bei einer Beschäftigungszeit von mindestens 5 Jahren in
demselben Unternehmen (die Beschäftigung vor Vollendung
des 21. Lebensjahres wird nicht berücksichtigt) kann der Arbeitgeber
nur wie folgt kündigen:
bei einer Beschäftigungszeit von mindestens 5 Jahren mit
einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Vierteljahresschluss,
bei einer Beschäftigungszeit von mindestens 8 Jahren mit
einer Frist von mindestens 4 Monaten zum Vierteljahresschluss,
bei einer Beschäftigungszeit von mindestens 10 Jahren mit
einer Frist von mindestens 5 Monaten zum Vierteljahresschluss,
bei einer Beschäftigungszeit von mindestens 12 Jahren mit
einer Frist von mindestens 6 Monaten zum Vierteljahresschluss,
bei einer Beschäftigungszeit von mindestens 20 Jahren mit
einer Frist von 7 Monaten zum Vierteljahresschluss.
3. Angestellten, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und dem
Unternehmen mindestens 10 Jahre angehören, sowie Angestellten,
die dem Unternehmen 25 Jahre angehören, kann nur
aus wichtigem Grund gekündigt werden.


Wie man sieht, gilt der Abschnitt 1 sowohl für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Nur Abschnitt 2 gilt für den Arbeitgeber.

Da die Kündigungsfristen des Abschnitt 1 zwar größer sind als die gesetzlichen, aber sowohl für AG als auch AN gilt, ist dies nach ständiger Rechtssprechung des BAG rechtlich zulässig.

Die Fristen des Abschnit 2 liegen dann über den gesetzlichen Fristen zu ungunsten des AG, daher ist dieser Absatz ebenfalls zulässig.

Für Sie gilt daher die im Tarifvertraf im Absatz 1 stehende Kündigungsfrist, wenn in Ihrem Arbeitsvertrag auf diesen Tarifvertrag bezug genommen wurde.

Wenn Sie früher eine andere Stelle antreten wollen, sollten Sie daher versuchen sich mit dem AG zu einigen.


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"Nur meine Meinung, keine Rechtsberatung! "


-- Editiert am 13.02.2010 08:38

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