Hallo,
ein neues Arbeitsverhältnis beginnt arbeitsvertraglich ab dem 01.11.2023. Eine im Arbeitsvertrag vereinbarte Probezeit geht von 6 Monaten aus. Laut Arbeitsvertrag liegt in den ersten 6 Monaten seit Beschäftigungsbeginn eine Kündigungsfrist von 2 Wochen zum Monatsende vor.
Darüberhinaus wird dem Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag zugesichert, dass die Beschäftigungszeiten bei vorherigen Arbeitgebern auf die Beschäftigungszeit beim seinem neuen Arbeitgeber angerechnet werden.
In Summe hat der Arbeitnehmer 8 Jahre Beschäftigungszeit vorzuweisen, bevor er ab dem 01.11.2023 sein neues Arbeitsverhältnis beginnt.
Es wird explizit das Datum 01.10.2015 angegeben, ab welchem die Beschäftigungszeit berechnet wird.
Wie wirkt sich grundsätzlich eine solche Anrechnung der vorherigen Beschäftigungszeiten auf die Kündigungfrist in der Probezeit von 6 Monaten und darüberhinaus im neuen Arbeitsverhältnis aus?
Im neuen Arbeitsvertrag seien z.B. seit Beginn des Beschäftigungsverhältnisses folgende Kündigungsfristen vereinbart:
In den ersten 6 Monaten: 2 Wochen zum Monatsende
von bis zu einem Jahr: 4 Wochen zum Monatsende
von mehr als einem Jahr: 8 Wochen zum Ende eines Kalendervierteljahres
von mindestens 5 Jahren: 3 Monate zum Ende eines Kalendervierteljahres
von mindestens 8 Jahren: 5 Monate zum Ende eines Kalendervierteljahres
von mindestens 10 Jahren: 7 Monate zum Ende eines Kalendervierteljahres
Gelten in diesem Arbeitsfall die oben aufgeführten Kündigungsfristen sofort ab dem 01.11.2023? Oder erst nach Ablauf der Probezeit von 6 Monaten, also dem 01.05.2023?
Möchte der Arbeitnehmer z.B. in der Probezeit am 06.12.2023 gekündigen, wäre das zum 01.11.2023 begonnende Arbeitsverhältnis dann zum 31.12.2023 fristgerecht gekündigt? Oder zu welchem Zeitpunkt wäre es fristgerecht gekündigt?
Danke + Grüße
-- Editiert von User am 2. Dezember 2023 14:41
Kündigungsfristen in Probezeit
Diesen Passus würde ich gern im WORTLAUT lesen.Zitat :Darüberhinaus wird dem Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag zugesichert, dass die Beschäftigungszeiten bei vorherigen Arbeitgebern auf die Beschäftigungszeit beim seinem neuen Arbeitgeber angerechnet werden.
Dass Beschäftigungszeiten bei anderen AG uU angerechnet werden, mag sein. Dass es aber die Kündigungsfristen betrifft, wäre für mich neu.
Wie stehen denn alter AG und neuer AG zueinander?
Kündigungsfristen gelten grundsätzlich ab Beschäftigungsbeginn.
Falls die Besonderheit des Beschäftigungsbeginns mit 1.10.2015 gilt, wäre die Kü-Frist:
von mindestens 8 Jahren: 5 Monate zum Ende eines Kalendervierteljahres
Ist der AN definitiv seit 1.11.23 in Probezeit, dann gilt für den AN:
In den ersten 6 Monaten: 2 Wochen zum Monatsende
In der Probezeit: Am 6.12.23 zum 31.12.23--- =Zum MonatsendeZitat :Oder zu welchem Zeitpunkt wäre es fristgerecht gekündigt?
oder
2 Wochen VOR Monatsende müsste die Kündigung beim AG vorliegen/im Machtbereich des AG sein.
Zitat :Darüberhinaus wird dem Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag zugesichert, dass die Beschäftigungszeiten bei vorherigen Arbeitgebern auf die Beschäftigungszeit beim seinem neuen Arbeitgeber angerechnet werden.
Da müsste man erst mal den Wortlaut zu kennen.
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Zitat :ein neues Arbeitsverhältnis beginnt arbeitsvertraglich ab dem 01.11.2023.
Das irritiert, wenn und da du am 02/12/23 schreibst/fragst; gemeint ist wohl: seit dem 01/11/23
Dann ist allem Anschein nach eine Probezeit von 6 Monaten vereinbart, in der Probezeit gilt eine Kündigungsfrist von 14 Tagen zum Monatsende.
Den Part mit der Anerkennung der Beschäftigungszeit bei Arbeitgebern zuvor, spare ich hier aus.
Der Punkt ist: du fragst, ob du dich bei Eigenkündigung auf die Probezeitvereinbarung samt -frist berufen kannst.
Ja, das kannst du: wenn du am 06/12/23 und dem AG übergibst, hast du fristgerecht gekündigt.
M.E. kann man die Thematik Anerkennung der Beschäftigungszeiten zuvor voll ausklammern, weil du dich voll auf die Vereinbarungen deines AV stützen kannst. Und wenn es da Unklarheiten gäbe, würden die zulasten des AG gehen, da es sich bei deinem AV vmtl. um einen Formularvertrag handeln dürfte, also dem Standardvertrag, den der AG dir vorgelegt hat.
Selbst wenn 'an sich' die 8 Jahre Betriebszugehörigkeit zu verlängerten Kündigungsfristen führen, dann gelten diese Fristen erst einmal für den AG; es könnte freilich eine Klausel geben, wonach die längeren Fristen, die du in deiner Anfrage referierst, auch für den AN gelten, das greift aber für die Probezeit ausdrücklich nicht.
"Beschäftigungszeit" ist ja nicht nur für die Kündigungsfrist von Bedeutung. Z.B kann die Zeit auch für die Berechnung der anzuerkennenden Dienstjahre für die Gehaltseingruppierung wichtig sein, für andere Vergünstigungen, die eben langjährige Mitarbeiter haben. Welche das sind, das ergibt sich aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung, was weiß ich. Das ist die Regel. Und jetzt kommen wir zur Ausnahme. Und das sind die Kündigungsfristen für das Arbeitsverhältnis. Die sind da raus genommen und gesondert geregelt.
wirdwerden
@bläubar+
Es handlt sich ein fiktives Beispiel. Daher hätte das Einstellungsdatum z.B. auch der 15.11.2023 oder 01.12.2023 sein können.
Ich gehe in dem vorliegenden Fall davon aus, dass für die Dauer der Kündigungsfrist und für den Zeitpunkt der Unkündbarkeit die Beschäftigungszeit maßgebend ist.
Die konkreten Kündigungsfristen hatte ich in meiner Fragestellung aufgeführt. Die 8 Jahre Beschäftigungszeit seien z.B. durch ein Arbeitsverhältnis zustande kommen, welches in keinem Bezug zu dem Arbeitsverhältnis mit dem neuen Arbeitgeber stehen.
Die Kündigungsfrist auf Basis der angerechneten Beschäftigungszeit wäre für den Arbeitnehmer, als auch für Arbeitgeber zu beachten und nicht nur einseitig für den Arbeitgeber oder?
Ab wann wäre die Kündigung seitens des Arbeitnehmers in der Ausgangsfrage fristgerecht?
Hätte der Arbeitgeber in der Probezeit überhaupt die Möglichkeit von sich aus das Arbeitsverhältnis zu kündigen, und falls dieses möglich wäre, mit welcher zu beachtenden Frist? Wenn er z.B. mit dem Arbeitnehmer unzufrieden ist?
-- Editiert von User am 2. Dezember 2023 22:28
... entweder liest du die Antworten nicht, oder du verstehst sie nicht.
Ich zitiere @wirdwerden: ... ... zur Ausnahme. Und das sind die Kündigungsfristen für das Arbeitsverhältnis. Die sind da raus genommen und gesondert geregelt.
Es gelten die im Vertrag vereinbarten K-Fristen; in der Probezeit also 14 Tage/ 2 Wochen zum Monatsende.
Die Anrechnung der vorherigen Betriebszugehörigkeiten mag für dies oder das gut sein, aber nicht für die K-Fristen.
Zitat :Die Anrechnung der vorherigen Betriebszugehörigkeiten mag für dies oder das gut sein, aber nicht für die K-Fristen.
Hallo,
gehen wir in dem Beispiel davon aus, die von mir im Ausgangspost aufgeführten Kündigungsfristen seien in dem Arbeitsvertrag in §1 Absatz 2 definiert. In §1 Absatz 3 sei zudem die Beschäftigungszeit definiert. Die Beschäftigungszeit sei hier als die im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn Sie unterbrochen ist, definiert.
Nun hat der Arbeitnehmer zusätzlich zum Arbeitsvertrag noch ein gesondertes Dokument zur Unterschrift erhalten, in welchem eben die 8 Jahre vorherige Beschäftigungszeit auf die Dauer der Kündigungsfrist (Verweis auf §1 Absatz 2) und auf den Zeitpunkt der Unkündbarkeit (Verweis auf §1 Absatz 3) maßgebend ist.
Warum wird ein solches Dokument aufgesetzt und explizit die Dauer Kündigungsfrist mit aufgeführt? Das verstehe ich tatsächlich nicht.
-- Editiert von User am 3. Dezember 2023 12:21
Genau dieses würde ich gern im WORTLAUT lesen.Zitat :Nun hat der Arbeitnehmer zusätzlich zum Arbeitsvertrag noch ein gesondertes Dokument zur Unterschrift erhalten
Wann und von wem hat A das erhalten?
Und was steht in §1, Absatz 2 und 3? Bitte im WORTLAUT.Zitat :in welchem eben die 8 Jahre vorherige Beschäftigungszeit auf die Dauer der Kündigungsfrist (Verweis auf §1 Absatz 2) und auf den Zeitpunkt der Unkündbarkeit (Verweis auf §1 Absatz 3) maßgebend ist.
Dann verrate bitte, was dort GENAU/im Wortlaut steht und ob es sich bei A um einen Arbeitnehmer handelt.Zitat :Das verstehe ich tatsächlich nicht.
Unkündbarkeit??? Wen soll die betreffen?
Wann war die Beschäftigung denn unterbrochen? Es geht nach deiner Schilderung um den 1. Arbeitsvertrag ab 2015. Und um den 2. (neuen) Arbeitsvertrag ab 1.11 /1.12. osä.Zitat :auch wenn Sie unterbrochen ist
Solche Geheimnistuerei um fiktive Beispiele bringt keinem was.
Das nervt.
Leider kann ich meinen vorherigen Beitrag nicht mehr editieren, daher hier noch diese Ergänzung von mir:
Zitat:Selbst wenn 'an sich' die 8 Jahre Betriebszugehörigkeit zu verlängerten Kündigungsfristen führen, dann gelten diese Fristen erst einmal für den AG;
Diese Fristen gelten für den Arbeitgeber dann auch bereits in der Probezeit? Dieses wäre ja ziemich zu Ungunsten des Arbeitgebers?
Zitat:es könnte freilich eine Klausel geben, wonach die längeren Fristen, die du in deiner Anfrage referierst, auch für den AN gelten, das greift aber für die Probezeit ausdrücklich nicht.
Ist das so im BGB geregelt?
Zitat :Dann verrate bitte, was dort GENAU/im Wortlaut steht und ob es sich bei A um einen Arbeitnehmer handelt.
Den Wortlaut gibt es offensichtlich nicht
Zitat :Es handlt sich ein fiktives Beispiel.
@Alibi081
Wenn die Klauseln entsprechend formuliert sind, kann damit die kurze Kündigungsfrist der Probezeit ausgehebelt werden.
Zitat :Warum wird ein solches Dokument aufgesetzt und explizit die Dauer Kündigungsfrist mit aufgeführt
Das frage man sinnigerweise den einzigen der eine solche Frage beantworten könnte ...
Denkbar wäre z.B., dass das Unternehmen einfach Standardisierte Vorlegen verwendet und solche ungewöhnlichen Zusatzvereinbarungen dann einen separaten Dokument aufgeführt werden.
.
Aber das Dokument zur Unterschrift schon... und den Bezug zu §§ xyz auch.Zitat :Den Wortlaut gibt es offensichtlich nicht
Lediglich das Datum sei fiktiv, denn der TE erklärt:
Zitat :Es handlt sich ein fiktives Beispiel. Daher hätte das Einstellungsdatum z.B. auch der 15.11.2023 oder 01.12.2023 sein können.
Eben deshalb wollen wir das Dokument mal lesen.Zitat :Diese Fristen gelten für den Arbeitgeber dann auch bereits in der Probezeit?
Und jetzt?
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