Kündigungsfristen laut Arbeitsvertrag

12. Juli 2022 Thema abonnieren
 Von 
Partychr
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigungsfristen laut Arbeitsvertrag

Hallo allerseits,

ich habe mal eine Frage zum Verständnis:

Und zwar stehen bei mir m Arbeitsvertrag gewissen Kündigungsfristen, gestaffelt zur Betriebszugehörigkeit drinnen.

Es fehlt aber jeglicher Hinweis für wenn diese Fristen gelten.
Das Wort Arbeitnehmer oder Arbeitgeber ist nörgelndstes vorhanden.

Bedeutet das nun dass Düse Frusten für beide Parteien gleichgestellt sind, oder wie ist das zu verstehen ?

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Partychr
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 0x hilfreich)

..was noch Interessant sein könnte…

Im zuständigen Tarifvertrag steht noch dass in Sachen Kündigungsfrist das Gesetz zählt…

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39878x hilfreich)

Aufgrund der merkwürdigen Wortwahl: Österreich, Schweiz oder was für ein Land?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
Partychr
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat aus meinem Arbeitsvertrag:


Das Arbeitsverhältnis dauert auf unbestimmte Zeit, wenn es nicht nach folgender Staffelung schriftlich gekündigt wird:

Bei 8 Jahren ununterbrochener Beschäftigungszeit mit einer Frist von 4 Monaten zum Ende eines Kalendermonats, bei 12 Jahren ununterbrochener Beschäftigungszeit mit einer Frist von 5 Monaten zum Ende eines Kalendermonats, bei 15 Jahren ununterbrochener Beschäftigungszeit mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalendermonats. Das Recht der fristlosen Kündigung bleibt unberührt.


Land ist Deutschland

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#5
 Von 
Partychr
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 0x hilfreich)

Weiterhin heißt es noch im Vertrag:

XI.
Allgemeine Bestimmungen

Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so soll dadurch die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden.

Die unwirksame Bestimmung soll vielmehr im Wege der
ergänzenden Auslegung durch eine derartige wirksame Bestimmung erwirkt werden, dass der mit ihr
verfolgte Zweck nach Möglichkeit gewahrt bleibt.

Im Übrigen liegen dem Vertrag die
Bestimmungen des Mantel-Tarif-Vertrags für Arbeitnehmer der Elektrohandwerke in Nordrhein-
Westfalen,
Bestimmungen des gültigen Gehalts-Tarif-Vertrages für Angestellte der Elektrohandwerke in
Nordrhein-Westfalen,
Bestimmungen des gültigen Gehaltsrahmen-Abkommens für Angestellte der Elektro-Handwerke in
Nordrhein-Westfalen zugrunde

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Partychr
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 0x hilfreich)

Weiterhin heißt es noch im Vertrag:

XI.
Allgemeine Bestimmungen

Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so soll dadurch die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden.

Die unwirksame Bestimmung soll vielmehr im Wege der
ergänzenden Auslegung durch eine derartige wirksame Bestimmung erwirkt werden, dass der mit ihr
verfolgte Zweck nach Möglichkeit gewahrt bleibt.

Im Übrigen liegen dem Vertrag die
Bestimmungen des Mantel-Tarif-Vertrags für Arbeitnehmer der Elektrohandwerke in Nordrhein-
Westfalen,
Bestimmungen des gültigen Gehalts-Tarif-Vertrages für Angestellte der Elektrohandwerke in
Nordrhein-Westfalen,
Bestimmungen des gültigen Gehaltsrahmen-Abkommens für Angestellte der Elektro-Handwerke in
Nordrhein-Westfalen zugrunde

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#7
 Von 
Partychr
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 0x hilfreich)

Und im Tarifvertrag steht :


3. Ende des Arbeitsverhältnisses

3.1 Für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
3.2 Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Mo-
nats, in welchem der Arbeitnehmer die Regelaltersgrenze gemäß $ 35 SGB VI erreicht.
3.3 Unter- oder Uberzahlungen des Entgelts, sind bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
gemäß $ 2 Ziffer 9 auszugleichen.
3.4 Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer Anspruch auf die Ar-
beitspapiere.
3.5 Durch Ausgleichsquittung kann nicht auf Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verzich-
tet werden.
3.6 Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Erteilung
eines Zeugnisses, das Auskunft über Art und Dauer der ausgeübten Tätigkeit zu geben
und sich auf Wunsch auf Leistung und Führung zu erstrecken hat.
Ein Zwischenzeugnis, das den gleichen Anforderungen zu entsprechen hat, ist auf
Wunsch des Arbeitnehmers zu erteilen.
3.7 Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses bedarf der Schriftform.

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