Hallo,
zum 01. Februar 2010 wurde ich durch einen andere Verein übernommen. In meinem Arbeitsvertrag wurde eine Probezeit von 6 Monaten festgelegt. Hinsichtlich der Kündigung wurde auf den §622 BGB
verwiesen. In diesem steht "Während einer vereinbarten Probezeit (...) kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden."
Bedeutet dass, ich kann in der Probezeit mit einer Frist von 2 Wochen kündigen oder gilt diese Regelung von den Arbeitgeber?
Danke im Vorraus
Lisa
-----------------
""
Kündigungsfristen nach §622 BGB
25. Februar 2010
Thema abonnieren
Frage vom 25. Februar 2010 | 15:26
Von
Status: Frischling (27 Beiträge, 4x hilfreich)
Kündigungsfristen nach §622 BGB
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
#1
Antwort vom 25. Februar 2010 | 15:30
Von
Status: Beginner (57 Beiträge, 9x hilfreich)
Das gilt für beide Parteien. Sowohl für den AN als auch für den AG.
-----------------
" "
Und jetzt?
Schon
267.794
Beratungen
Anwalt online fragen
Ab
30
€
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
Ähnliche Themen
-
2 Antworten
-
3 Antworten
-
4 Antworten
-
1 Antworten
-
10 Antworten
-
4 Antworten
Top Arbeitsrecht Themen
-
69 Antworten
-
9 Antworten
-
24 Antworten
-
11 Antworten