Hallo zusammen,
ich bin in einer Bücherei beschäftigt und mir soll nun wohl demnächst gekündigt werden. Die Frage ist, ob noch mit verkürzter Kündigungsfrist (bin nach Meinung des Arbeitgebers/Vertragstext noch in der Probezeit) oder regulärer Kündigungsfrist. Hier die Hintergründe:
Ich hatte zunächst einen auf 3 Monate befristeten Arbeitsvertrag
in der Bücherei mit einer K.frist von 6 Wochen. Nahtlos schloss sich ein unbefristeter Vertrag an mit einer erneuten K.frist von 6 Monaten. Diese würde Ende Februar auslaufen, dann bin ich 6 Monate dabei.
Wenn man mir nun zu diesem Termin (Ende Februar) kündigen wollte, wäre das doch eigentlich nicht mehr möglich, da ich bereits länger als 6 Monate in der Bücherei tätig bin (ich habe am 1.6.11 angefangen, eben mit dem befristeten Dreimonatsvertrag) und man müsste sich von Arbeitgeberseite an die regulär gültigen Kündigungsfristen eines unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses halten, oder?
Hat wer noch Links zu dem Fakt, dass 2 Probezeiten beim selben Arbeitgeber unzulässig sind / nicht insgesamt länger als 6 Monate dauern dürfen? Gelten im öffentlichen Dienst andere Gesetzesregelungen?
Vielen Dank im voraus,
die Büchermaus ;-)
-- Editiert büchermaus am 24.01.2012 18:38
Kündigungsfristen nach doppelter Probezeit
quote:
Nahtlos schloss sich ein unbefristeter Vertrag an mit einer erneuten K.frist von 6 Monaten.
Küfrist von 6 Monaten ? Wieviel AN arbeiten in der Bücherei?
ja, 6 Monate. Was für einen unbefristeten Vertrag generell ja Usus ist, oder?
In der Bücherei arbeiten um die 10 Festangestellte.
Aber: die Bücherei gehört zur Stadtverwaltung. Ich bin vertraglich garnicht direkt bei der Bücherei angestellt, sondern habe einen Vertrag mit der Stadt, Dienstleistungsbereich Verwaltung.
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-- Editiert büchermaus am 24.01.2012 18:50
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quote:<hr size=1 noshade>ja, 6 Monate. Was für einen unbefristeten Vertrag generell ja Usus ist, oder? <hr size=1 noshade>
also die gesetzliche Kündigungsfrist nach §622 BGB beträgt 4 Wochen. 6 Monate hätte man erst nach 15 Jahren. Aber natürlich kann man jederzeit längere und für den AN günstigere Kündigungsfristen vereinbaren, so lange die Frist für die kündigung druch den AG nicht kürzer, als für den AN ist (§ 622 Abs. 6 BGB ).
quote:<hr size=1 noshade>In der Bücherei arbeiten um die 10 Festangestellte. <hr size=1 noshade>
Da muss man normalerweise genau zählen. Das KschG findet erst in Betrieben mit mehr als 10 AN in Vollzeit (§ 23 KschG) Anwendung.
quote:<hr size=1 noshade>Aber: die Bücherei gehört zur Stadtverwaltung. Ich bin vertraglich garnicht direkt bei der Bücherei angestellt, sondern habe einen Vertrag mit der Stadt, Dienstleistungsbereich Verwaltung.
<hr size=1 noshade>
Na dann dürfte die Anwendung des KschG nicht das Problem sein. Der AV läuft also seit dem 1.6.11 und ist derzeit unbefristet?
quote:<hr size=1 noshade>Nahtlos schloss sich ein unbefristeter Vertrag an mit einer erneuten K.frist von 6 Monaten. Diese würde Ende Februar auslaufen, dann bin ich 6 Monate dabei. <hr size=1 noshade>
Wie kann denn ein unbefristeter AV im Februar auslaufen? Vielleicht sollten wir zuerst die Begrifflichkeiten klären? Was haben wir denn nun, einen befristeten oder einen unbefristeten AV?
Ja, sorry, habe vor lauter Aufregung Kündigungsfrist und Probezeit durcheinander geschmissen... Die Frage ist also, ob die Kündigungsfrist von 2 Wochen noch greift bei 2x Probezeit von zunächst 6 Wochen (bei dem ersten befristeten Vertrag) und dann 6 Monaten (bei dem direkt anschliessenden unbefristeten Vertrag).
(Und zu wann mir dann mit den gesetzlichen Fristen ueberhaupt frühestens gekündigt werden kann)
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quote:<hr size=1 noshade>Die Frage ist also, ob die Kündigungsfrist von 2 Wochen noch greift bei 2x Probezeit von zunächst 6 Wochen (bei dem ersten befristeten Vertrag) und dann 6 Monaten (bei dem direkt anschliessenden unbefristeten Vertrag). <hr size=1 noshade>
Die gesetzliche verkürzte 2-wöchige Probezeitkündigungsfrist nach § 622 Abs. 3 BGB greift für längstens 6 Monate. Dafür wäre es also mittlerweile zu spät, wenn das Arbeitsverhältnis am 1.6.2011 begann.
quote:<hr size=1 noshade>Aber: die Bücherei gehört zur Stadtverwaltung. <hr size=1 noshade>
Da findet kein TvÖD Anwendung?
quote:<hr size=1 noshade>(Und zu wann mir dann mit den gesetzlichen Fristen ueberhaupt frühestens gekündigt werden kann) <hr size=1 noshade>
Die gesetzliche Kündigungsfrist finden Sie im § 622 BGB . Demnach 4 Wochen zum 15. oder Monatsende. Wenn der AV nun wirklich unbefristet ist, dann bräuchte der AG aber einen richtigen Grund für die kündigung. Zumindest, wenn der AN weiss, wie man eine Kündigungsschutzklage anstrengt.
Der AN müsste aber lieber nochmal im AV und der dort vereinbarten Kündigungsfrist nachsehen. Die würde einer gesetzlichen vorgehen, so lange sie günstiger, d.h. länger als die gesetzliche ist. ein TV könnte auch noch mit rein spielen. Alles nicht so einfach.
Vielen Dank schonmal für die Antwort(en)!
Ja, die Bücherei unterliegt, wie die Stadtverwaltung, dem TvÖD, klar. Gelten denn da besondere Kündigungsbedungungen?
In meinem aktuellen, unbefristeten Vertrag stehen keine Künd.fristen drin.
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quote:
Ja, die Bücherei unterliegt, wie die Stadtverwaltung, dem TvÖD, klar. Gelten denn da besondere Kündigungsbedungungen?
Nicht unbedingt besonderen Kündigungsbedingungen, aber in Tarifverträgen sind regelmässig abweichende Kündigungsfristen vereinbart. Die können z.b. auch unter der gesetzlichen Frist liegen. Das dürfte beim TvÖD aber nicht der Fall sein.
Was nützt das Wissen, du wirst entlassen und kannst nur mit einer Klage gegen die Entlassung vorgehen. Das kostet 50-80 Euro Gerichtskosten und der Richter wird das im ersten Gütetermin klären.
Man kann auch mehrere befristete Verträge abschließen. Arbeitet du einen Tag länger als die letzte Befristung ist es ein unbefristeter Arbeitsvertrag. Dir steht voller Kündigungsschutz zu und man kann dich erst mal gar nicht einfach kündigen.
Die können dich in einer Stadtverwaltung ja auch anders einsetzen.
Also klage, am besten ohne Anwalt. Wird es dir zu schwer bittest um Vertagung da du doch einen willst....
Auf jeden Fall erklären das der Betriebsrat nicht gehört wurde - vergessen die oft mal. Dann ist die Kündigung schon deswegen weg.
Und die 3 Wochen Frist ausreizen, falls die Kündigung ungültig ist verlieren die 3 Wochen bevor Sie neu kündigen können.
Arbeitsamt melden - muss man mittlerweile früher !
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