Kündigungsschutzklage, AG nimmt 2 Monate vor Kammertermin Kündigung zurück.

3. Juli 2021 Thema abonnieren
 Von 
Klappstuhl123
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(51 Beiträge, 1x hilfreich)
Kündigungsschutzklage, AG nimmt 2 Monate vor Kammertermin Kündigung zurück.

Servus liebe Forenmitglieder,

ich würde gerne Wissen ob die Kündigungsrücknahme vom AG bewirkt das man die laufende Kündigungsschutzklage verloren hat?!
Die Rückkehr in den Betrieb war/ist nicht gewünscht.
Was passiert bei Ablehnung der Kündigungsrücknahme mit dem Kammertermin?
Beim Gütetermin kam es zu keiner Einigung.
Ja ich werde Anwaltlich vertreten.

Gerne bin ich bereit meinen Fall detalierter zu schildern vorab hätte ich aber gerne sachlich und nüchterne Information/Optionen zu oben genannten Fragen.


Ich bedanke mich schonmal im voraus für eure Hilfe und Bemühungen ;)


Mit freundlichen Grüßen

Klappstuhl

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95 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119372 Beiträge, 39714x hilfreich)

Zitat (von Klappstuhl123):
ich würde gerne Wissen ob die Kündigungsrücknahme vom AG bewirkt das man die laufende Kündigungsschutzklage verloren hat?!

Nö, dann ist bloß der Klagegrund entfallen.
Wobei des den wohl eigentlich nie gab.



Zitat (von Klappstuhl123):
Was passiert bei Ablehnung der Kündigungsrücknahme mit dem Kammertermin?

Es gibt keine "Ablehnung der Kündigungsrücknahme mit dem Kammertermin".

Man hat unverzüglich wieder zur Arbeit zu erscheinen, macht man das nicht, nennt sich das Arbeitsverweigerung. Die Folge wäre dann eine fristlose Kündigung, da hilft dann auch kein Arbeitsgericht mehr.



Zitat (von Klappstuhl123):
Die Rückkehr in den Betrieb war/ist nicht gewünscht.

Das ist Pech. Nicht jeder Wunsch erfüllt sich halt.
Ist halt die Frage weshalb man dann überhaupt auf Rückkehr in den Betrieb geklagt hat, das war dann ja recht sinnbefreit.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38329 Beiträge, 13979x hilfreich)

Was ein geschickter Zug des Arbeitgebers. Eine Abfindung, die das Gericht festsetzt, wenn trotz unwirksamer Kündigung die Aufnahme der Arbeit unzumutbar ist, setzt die Feststellung der unwirksamen Kündigung voraus. Diese Feststellung gibt es jedoch nicht, wenn gar nicht entschieden werden kann.

Jetzt sofort die Arbeitskraft anbieten, so dass man wenigstens da keinen Fehler macht. Und dann sieht man weiter.

wirdwerden

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#3
 Von 
Klappstuhl123
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Das ist Pech. Nicht jeder Wunsch erfüllt sich halt.
Ist halt die Frage weshalb man dann überhaupt auf Rückkehr in den Betrieb geklagt hat, das war dann ja recht sinnbefreit.


Soweit mir bekannt ist kann man nur diese Klage einreichen,

der AG hat sich im laufenden Verfahren ehrverletzend geäußert, Tagelang nur über mich geschimpft, Falsche Angaben beim Amt gemacht, mich eigenmächtig bei der Agentur abgemeldet dadurch nicht mehr Krankenversichert bin und Alg 1 eingestellt wurde, bezahlt aber auch keinen Lohn oder Krankenkassenbeiträge.
Logisch das man an so einen Arbeitsplatz ja mit Kusshand zurück möchte *Ironie off*


Was ist mit folgenden Sachen alles nur graue Theroie die gut klingen aber in der Praxis keine Anwendung finden?

Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG hat das Gericht nach erfolgreicher Kündigungsschutzklage auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen, wenn Gründe vorliegen,
die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen.

Begründete Besorgnis um die Gesundheit des Arbeitnehmers bei einer weiteren Zusammenarbeit.

Nach dem Arbeitsgericht Berlin, Urt. v. 31.07.2015, Az.: 28 Ca 6964/15, ist bei einer begründeten Besorgnis um die Gesundheit des Arbeitnehmers,
die Fortsetzung des Arbeitsverhältnis zwischen den Arbeitsparteien unzumutbar. Eine gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist die Folge.

§ 9
Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Urteil des Gerichts; Abfindung des Arbeitnehmers

(1) 1Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen.

Der Arbeitnehmer kann aber auch die Rücknahme der Kündigung durch den Arbeitgeber ablehnen. Er kann das Klageverfahren beim Arbeitsgericht fortsetzen. Meist wird das Ziel des Prozesses darin liegen, eine Abfindung zu erreichen. Deshalb wird es bei Ablehnung der Rücknahme der Kündigung grundsätzlich sinnvoll sein, einen sog. Auflösungsantrag gemäß § 9 KSchG zu stellen. Nach dieser Vorschrift kann beim Arbeitsgericht beantragt werden, im Falle der Feststellung, daß die Arbeitgeberkündigung unwirksam ist, das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen, weil dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zuzumuten ist.

Mitarbeiter des Arbeitsgerichtes haben mich auf solche Sachen aufmerksam gemacht. Aber man kennt das ja mit dem Internet und alternative Fakten ;) daher meine Laien Nachfrage.
Denn eine 2te oder 3te Meinung einholen ist ja nie verkehrt.

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#4
 Von 
Klappstuhl123
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Jetzt sofort die Arbeitskraft anbieten, so dass man wenigstens da keinen Fehler macht. Und dann sieht man weiter.


Auf anraten meines Anwalts hab ich mich daraufhin Krankschreiben lassen.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38329 Beiträge, 13979x hilfreich)

Und wie lange soll das funktionieren?

wirdwerden

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#6
 Von 
Klappstuhl123
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Was ein geschickter Zug des Arbeitgebers. Eine Abfindung, die das Gericht festsetzt, wenn trotz unwirksamer Kündigung die Aufnahme der Arbeit unzumutbar ist, setzt die Feststellung der unwirksamen Kündigung voraus. Diese Feststellung gibt es jedoch nicht, wenn gar nicht entschieden werden kann.


Klingt super dann kann ja jeder AG dem der Kündigungschutzprozess zu unangenehm wird und/oder die Abfindung zu hoch wird sagen och nö da spiel ich nicht mehr mit zieht die Kündigung zurück und kündigt dann "richtig"?!
Ist das wirklich so mit der Rechtssprechung?
Wie kann man denn dann diese Feststellung wieder herstellen?
Dachte: Der Arbeitgeber kann seine Kündigung einseitig nicht mehr zurücknehmen.

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#7
 Von 
Klappstuhl123
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Und wie lange soll das funktionieren?


Mein Anwalt hat mir einen Arzt empfohlen der mich bis zum Kammertermin krankschreiben würde.

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119372 Beiträge, 39714x hilfreich)

Zitat (von Klappstuhl123):
Soweit mir bekannt ist kann man nur diese Klage einreichen,

Eigentlich nicht, es ist nur die üblichste Form bei Kündigungen.



Zitat (von Klappstuhl123):
Was ist mit folgenden Sachen alles nur graue Theroie die gut klingen aber in der Praxis keine Anwendung finden?

Wieso sollten sie keine Anwendung finden?
Bisher gab es ja offenbar nur eine Kündigungsschutzklage und nicht mehr? Dann sollte der Anwalt die Klage erweitern / entsprechende Anträge stellen. Ist halt nur fraglich, ob man dem Gericht die Unzumutbarkeit klar machen kann.



Zitat (von Klappstuhl123):
Ist das wirklich so mit der Rechtssprechung?

Das hat mit der Rechtsprechung recht wenig zu tun, das findet sich so schon in den Gesetzen.



Zitat (von Klappstuhl123):
Wie kann man denn dann diese Feststellung wieder herstellen?

Welche Feststellung meint man denn?



Zitat (von Klappstuhl123):
Dachte: Der Arbeitgeber kann seine Kündigung einseitig nicht mehr zurücknehmen.

Doch, kann er.
Ist ja genau das worauf man klagt




-- Editiert von Harry van Sell am 03.07.2021 18:43

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#9
 Von 
Klappstuhl123
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Wieso sollten sie keine Anwendung finden?
Bisher gab es ja offenbar nur eine Kündigungsschutzklage und nicht mehr? Dann sollte der Anwalt die Klage erweitern / entsprechende Anträge stellen. Ist halt nur fraglich, ob man dem Gericht die Unzumutbarkeit klar machen kann.


Naja das klang in Ihrem ersten Post so, da Sie keinen, der von mir aufgelisteten Punkte, genannt haben (No front).
Die Kündigungsschutzklage läuft seit Anfang März, beim Gütetermin Anfang Mai kam es zu keiner Einigung und die Kündigungsrücknahme wurde Ende Juni ausgesprochen.
Klage erweitern um/zu was? Welche Anträge sind können gestellt werden?
Warum, ist es SO schwer diese Unzumutbarkeit zu erreichen?

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#10
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38329 Beiträge, 13979x hilfreich)

Ich grüble zur Zeit, was noch der Streitgegenstand ist. Die Kündigung ist zurückgenommen, was bleibt da noch?

wirdwerden

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#11
 Von 
Klappstuhl123
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Doch, kann er.
Ist ja genau das worauf man klagt


Das seh ich anders, man klagt das der AG eine zu unrecht ausgesprochen Kündigung ausgesprochen hat, was dass gericht dann beweisen und rückgängig machen soll.
Wie schon oben erwähnt kann der AG ja ansonsten alles Mögliche mit seinen Mitarbeitern machen ohne jegliche Sanktion etc. :(

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#12
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31909 Beiträge, 5623x hilfreich)

Zitat (von Klappstuhl123):
Klingt super dann kann ja jeder AG dem der Kündigungschutzprozess zu unangenehm wird und/oder die Abfindung zu hoch wird sagen och nö da spiel ich nicht mehr mit zieht die Kündigung zurück und kündigt dann "richtig"?!
Ja. Wenn der AG es dann richtig macht...klappt das dann.
Zitat (von Klappstuhl123):
Dachte: Der Arbeitgeber kann seine Kündigung einseitig nicht mehr zurücknehmen.
Falsch gedacht. Was hast du denn in deiner KS-Klage überhaupt verlangt/was sollte das Gericht feststellen? Der Richter im Gütetermin hat dem AG gezeigt, dass er *falsch* gekündigt hat. Klugerweise hört er auf den Richter und zieht (in Güte/gütlich) zurück.

Nun bist du arbeitsunfähig. Das geht. Gute Besserung!
Und dann? Gehst du zu deinem ungekündigten Arbeitsverhältnis. Bis der AG dir *richtig* kündigt, falls der das dann weiß.

Vielleicht fragt der AG seinen Anwalt, wie das *richtig* geht...

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#13
 Von 
Klappstuhl123
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
ch grüble zur Zeit, was noch der Streitgegenstand ist. Die Kündigung ist zurückgenommen, was bleibt da noch?


Ja genau darum geht es ja. Dass ist der Grund warum ich hier Rat suche.
Es ist halt inzwischen soviel "*******" passiert das ich garnicht mehr zurück möchte.
Das mich erwartende Bossing Mobbing, plus meiner aus dieser ganzen Situation resultierenden Depressionen machen es meines erachtens nach unzumutbar dort jemals wieder hinzugehen. Dafür such ich Möglichkeiten/Solution diese zu begründen, mein Arzt würde das jederzeit bestätigen.

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#14
 Von 
Klappstuhl123
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Was hast du denn in deiner KS-Klage überhaupt verlangt/was sollte das Gericht feststellen? Der Richter im Gütetermin hat dem AG gezeigt, dass er *falsch* gekündigt hat. Klugerweise hört er auf den Richter und zieht (in Güte/gütlich) zurück.


Die Kündigungsschutzklage habe ich in einem vom Arbeitsgericht vorgefertigten Formular ausgefüllt ausgedruckt und bei Gericht eingeworfen, was mein Anwalt im Nachhinein dazu gepackt hat weiß ich leider nicht.
Auszug aus der Klage:
Ich halte die Kündigung für ungerechtfertigt, da weder betriebs - noch
personenbedingte Gründe vorliegen. Sofern dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen
sollten, wird die vorgenommene Sozialauswahl gerügt.
Das Kündigungsschutzgesetz findet gemäß § 23 KSchG Anwendung.
Bei d. Beklagten besteht ein kein Betriebsrat.

Der Richter hat in der Güteverhandlung den Gegnerischen Anwalt darauf aufmerksam gemacht das sein Abfindungsangebot 4500€ viel zu wenig wäre da alleine die Lohnfortzahlung schon ca.12000€ betragen.

-- Editiert von Klappstuhl123 am 03.07.2021 19:21

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#15
 Von 
Klappstuhl123
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Nun bist du arbeitsunfähig. Das geht. Gute Besserung!
Und dann? Gehst du zu deinem ungekündigten Arbeitsverhältnis. Bis der AG dir *richtig* kündigt, falls der das dann weiß.


Dankeschön,
damit verfolge ich die von meinem Anwalt vorgeschlagene Strategie um eine erneute Kündigung zu provozieren damit man der "alten" Klage wieder zu neuem Leben verhelfen kann.
Frag nicht ich versteh es selber auch nicht. :???:

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119372 Beiträge, 39714x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Die Kündigung ist zurückgenommen, was bleibt da noch?

Nichts mehr - ende im Gelände, Ende des Verfahrens.
Jetzt muss man schauen, ob man noch was mit entsprechender Klageerweiterung retten kann.
Notfalls muss man halt ein weiteres Verfahren beginnen.



Zitat (von Klappstuhl123):
Das seh ich anders, man klagt das der AG eine zu unrecht ausgesprochen Kündigung ausgesprochen hat, was dass gericht dann beweisen und rückgängig machen soll.

Und was ist das anderes, als eine Rücknahme der Kündigung?



Zitat (von Klappstuhl123):
Warum, ist es SO schwer diese Unzumutbarkeit zu erreichen?

Die erste Hürde:
Wegen des widersprüchlichen Verhaltens.
Denn man hat auf Rückkehr in den Betrieb geklagt - kann also so unzumutbar gar nicht gewesen sein, sonst hätte man das ja nicht gemacht.
Gekündigt hat man selber ja auch nicht, warum denn, wenn es da doch so unzumutbar / gesundheitsschädlich ist?
Wird man alles erklären müssen.

Die zweite Hürde:
Man muss detailliert darlegen, was genau alles vorgefallen ist - idealerweise sogar beweisen und nicht nur behaupten. Und dann auch vermitteln weshalb es einem nicht mehr zumutbar ist, da hin zurückzukehren.

Insgesamt also gar nicht so einfach das alle hinzubekommen.



Zitat (von Klappstuhl123):
Das mich erwartende Bossing Mobbing

Nebulöse Zukunftsbefürchtungen dürften nicht relevant sein.



Zitat (von Klappstuhl123):
machen es meines erachtens nach unzumutbar dort jemals wieder hinzugehen.

Dann kündige man doch einfach ...



Zitat (von Klappstuhl123):
was mein Anwalt im Nachhinein dazu gepackt hat weiß ich leider nicht.

Dann wäre jetzt ein guter Zeitpunkt sich mal zu informieren.
Eine Lohnklage scheint ja auch noch auszustehen?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31909 Beiträge, 5623x hilfreich)

Zitat (von Klappstuhl123):
Dafür such ich Möglichkeiten/Solution diese zu begründen,
Such dir doch einen anderen Job. Du bist ja nicht bettlägerig oder völlig Banane.
Was sollten wir für dich begründen können?

Lohnfortzahlung---> 12.000,- für 6 Wochen? Du verdienst 8.000,- brutto?
Du bekommst jetzt 6 Wochen LFZ während der Krankheit, dann Krankengeld von der KV.

Der AG hat also nicht bei der Abfindung draufgelegt, sondern vorerst den Rückzug angetreten. Ende für dich.

Deine Einschätzung mit Mobbing kann richtig sein.
Deshalb: Such dir in Ruhe was anderes. Hast du was, kündige dann selbst.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17353 Beiträge, 6462x hilfreich)

Gegen eine Kündigung gibt es eben nur eine Kündigungsschutzklage.
Die hat der AG sozusagen trickreich neutralisiert und dich damit gehörig in eine Drucksituation gebracht.

/// Es ist halt inzwischen soviel "*******" passiert das ich garnicht mehr zurück möchte. [Ich vermute das Wort mit Sch....]
Das mich erwartende Bossing Mobbing, plus meiner aus dieser ganzen Situation resultierenden Depressionen

Wenn da aber noch andere Dinge gelaufen sind, die man mit Bossing oder Mobbing zusammenfassen kann, dann hast du hoffentlich über diese Vorfälle gut Tagebuch geführt, um das Dritten gegenüber glaubhaft zu machen. Das wäre dann das Material, die Unzumutbarkeit des AV zu untermauern. Aber dein Anwalt sollte sich mit sowas auskennen.
Das Problem, sich verschiedene, womöglich widersprüchliche Meinungen zu holen, besteht am Ende darin, dass es nicht leichter wird, zu einer Entscheidung zu kommen.

-- Editiert von blaubär+ am 03.07.2021 19:42

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#19
 Von 
Klappstuhl123
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Wegen des widersprüchlichen Verhaltens.
Denn man hat auf Rückkehr in den Betrieb geklagt - kann also so unzumutbar gar nicht gewesen sein, sonst hätte man das ja nicht gemacht.
Gekündigt hat man selber ja auch nicht, warum denn, wenn es da doch so unzumutbar / gesundheitsschädlich ist?


Ist richtig darauf hat man geklagt, und alles was dann im laufenden Verfahren passiert ist irrelevant? Üble Nachrede, Falschangaben bei Ämtern aus Boshaftigkeit.
Als ob die zu unrecht ausgesproche Kündigung nicht schon genug wäre, nein man muss sich alles gefallen lassen und sich freuen das man an so einen Arbeitsplatz wieder erscheinen soll? Unvorstellbar.
Der Arbeitsplatz war toll versteht mich nicht falsch, aber seit Corona dreht der Chef durch hält sich nicht an die Auflagen, sagt Corona ist nur eine Grippe, es wurden keine Masken getragen etc pp. hab ich alles ertragen obwohl mein Freund Risikopatient ist.
Was noch alles?

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#20
 Von 
Klappstuhl123
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Dann kündige man doch einfach ...


Brauch ich ja nicht da ich ja gekündigt wurde.
Warum sollte ich aus einer so guten Position wo er mich zu unrecht entlassen hat auf die besser Abfindung/Lohnfortzahlung verzichten?

0x Hilfreiche Antwort


#22
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17353 Beiträge, 6462x hilfreich)

@klappstuhl

Das ist also der ganze Hintergrund des Zerwürfnisses, dass dein Chef eine Corona-Verharmloser ist?
Was im Verfahren an Falschem vorgetragen wurde usw., mag alles nicht schön sein, fällt aber wohl unter Prozesstaktik. So ein Prozess kostet AN Nerven, zumal er mit solchen Dingen nicht vertraut ist. Es 'persönlich' zu nehmen, ist jedenfalls eine für dich nachteilige Haltung.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119372 Beiträge, 39714x hilfreich)

Zitat (von Klappstuhl123):
Brauch ich ja nicht da ich ja gekündigt wurde.

Es gibt aber keine Kündigung mehr ...



Zitat (von Klappstuhl123):
Warum sollte ich aus einer so guten Position wo er mich zu unrecht entlassen hat auf die besser Abfindung/Lohnfortzahlung verzichten?

Du hast keine gute Position mehr ... im Gegenteil ... hier droht aktuell die fristlose Kündigung und andere Unannehmlichkeiten.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Klappstuhl123
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Such dir doch einen anderen Job. Du bist ja nicht bettlägerig oder völlig Banane.
Was sollten wir für dich begründen können?

Lohnfortzahlung---> 12.000,- für 6 Wochen? Du verdienst 8.000,- brutto?
Du bekommst jetzt 6 Wochen LFZ während der Krankheit, dann Krankengeld von der KV.


Das ist in meiner Branche nicht so einfach ich brauche ein Portfolio da ich Designerin bin, dass erstellt man nicht mal eben so, das braucht Monate da ich ja unvorbereitet gekündigt wurde.

Nein nein die Lohnfortzahlung hatte der Richter bis zum Kammertermin bezogen.
Ich bekomm aktuell garnichts an Geld durch diesen A-Move meines Ex-AG.
Krankenversichert bin ich wie gesagt auch nicht mehr.

Begründungen such ich dafür bis zum Kammertermin zu kommen, das dort festgestellt wird das die Kündigung zu unrecht ausgesprochen wurde, weiterhin das Arbeitsverhältniss zerstört ist und man dort per Gericht feststellt das dass Arbeitsverhälniss dann beendet ist incl der Lohnfortzahlung und event der Abfindung für den verlust des zuvor tollen Arbeitsplatz.

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#25
 Von 
Klappstuhl123
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Das ist also der ganze Hintergrund des Zerwürfnisses, dass dein Chef eine Corona-Verharmloser ist?


Achso, sorry ich wußte nicht das AG da nicht in der Pflicht sind beschlossen Sachen der Regierung auch umzusetzen.
Homeoffice- Pflicht etc.
Aber ja mir ist bekannt das es auch Querdenker/Leugner gibt, sollte aber jeder für sich entscheiden und nicht an Arbeitnehmer auslassen die einem gewissen Mitarbeiterschutz geniessen, gescheige denn in Mitleidenschaft ziehen.

Aber nein das ist nicht der Hintergrund der ganzen Story das war der Auslöser für meinen Krankenschein vor der Kündigung in der dann nach 3 Wochen die Kündigung kam. Ohne Angabe von Gründen mit falschen Datum. Beim Gütetermin hat man dann erfahren das es angeblich aus betriebsbedingten Gründen ist. wobei eine Sozialauswahl nicht stattgefunden hat.

Den "wahren" Grund meiner Kündigung hab ich erst vor kurzen Erfahren über Mitarbeiterkollegen...Da hat er nämlich gesagt das er mich gekündigt hat weil ich Ihm den Arbeitsschutz "auf den Hals gehetzt habe".

Was ich natürlich nicht getan habe/hatte!

-- Editiert von Klappstuhl123 am 03.07.2021 20:09

-- Editiert von Klappstuhl123 am 03.07.2021 20:13

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31909 Beiträge, 5623x hilfreich)

Zitat (von Klappstuhl123):
alles was dann im laufenden Verfahren passiert ist irrelevant?
Ja, völlig. Nochmal gefragt: Der AG hat nach oder im Gütetermin seine Kündigung zurückgenommen?
Falls ja: Du bist weiterhin beschäftigt, bist im Krankenstand, erhältst ab Arbeitsunfähigkeit genau 6 Wochen dein reguläres Gehalt.
Dann bleibst du dort AN mit Krankengeld.
Die KK zahlt dir ca 80% des netto.
Zitat (von Klappstuhl123):
da ich ja unvorbereitet gekündigt wurde.
Falsch. Du hast genügend Zeit. Du bist NICHT gekündigt. Jetzt wird *rückabgewickelt*
Zitat (von Klappstuhl123):
Nein nein die Lohnfortzahlung hatte der Richter bis zum Kammertermin bezogen.
Aha. Das ist der weiterhin-Lohn...da du ja NICHT gekündigt bist. Alles klar.

Zitat (von Klappstuhl123):
Krankenversichert bin ich wie gesagt auch nicht mehr.
Das wird auch rückabgewickelt.
Und bitte benutze nach Möglichkeit übliche Begriffe. Was ist A-Move???
Du hast einen AG, der hat die Kündigung zurückgenommen. Im Gütetermin. Oder eben jetzt 2 Monate VOR K-Termin. Seit Tag der ersten Kündigung muss er also nun wieder voll zahlen, auch die KV.
---Rückwärtsrolle für den AG---
Dein Anwalt wird wissen, was dem AG zu schreiben ist, damit der in die Abwicklungs-Rolle versetzt wird. Und nachzahlt.

Mein Vorschlag:
Nimm dich zurück, ordne Zeit und Aktualitäten und Fakten, schreib nicht wie eine Rasende, ohne andere Antworten abzuwarten.

Zitat (von Klappstuhl123):
Begründungen such ich dafür bis zum Kammertermin zu kommen
Falsch. Es wird keinen Kammertermin geben. Mit dem Gütetermin/Rücknahme der Kü. durch den AG ist die Sache erledigt. Keine Kündigung, du bist weiter beschäftigt, du bist weiter zu entlohnen.
Das Arbeitsgericht tut nichts mehr.

-- Editiert von Anami am 03.07.2021 20:21

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Klappstuhl123
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Der AG hat nach oder im Gütetermin seine Kündigung zurückgenommen?


Der AG hat die Kündigung Ende Juni zurückgenommen.
Der Gütetermin war Anfang Mai.

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119372 Beiträge, 39714x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Ja, völlig.

Zitat (von Anami):
Das Arbeitsgericht tut nichts mehr.

Beides ist schlicht falsch.



Zitat (von Anami):
Was ist A-Move???

Ar.schloch-Move



Zitat (von Klappstuhl123):
ich brauche ein Portfolio da ich Designerin bin, dass erstellt man nicht mal eben so,

Das habe ich nicht wirklich verstanden. Was ist dieses "Portfolio".



Zitat (von Klappstuhl123):
Achso, sorry ich wußte nicht das AG da nicht in der Pflicht sind beschlossen Sachen der Regierung auch umzusetzen.
Homeoffice- Pflicht etc.

Nicht alles war "Pflicht". Aber das was Pflicht war, konnte man auch relativ stringent durchsetzen.
Auch hier könnte dann wieder die Frage aufkommen, warum man da nicht die zur Verfügung stehenden Mittel nutzte um das abzustellen?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Klappstuhl123
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Was ist A-Move???

Sorry wollte dass nicht so schlimm schreiben gemeint war ein Ar sch loch move.

Zitat (von Anami):
Mein Vorschlag:
Nimm dich zurück, ordne Zeit und Aktualitäten und Fakten, schreib nicht wie eine Rasende, ohne andere Antworten abzuwarten.

Danke, man möge mir verzeihen aber als Laien regt einen diese Ungerechtigkeit einfach nur auf.

Zitat (von Anami):
Falsch. Es wird keinen Kammertermin geben. Mit dem Gütetermin/Rücknahme der Kü. durch den AG ist die Sache erledigt. Keine Kündigung, du bist weiter beschäftigt, du bist weiter zu entlohnen.
Das Arbeitsgericht tut nichts mehr.


Warum schreibt mein Anwalt mir dann als Vorschlag fürs Gericht:
In dem Rechtsstreit zwischen ./.
beruht die „Rücknahme" der Kündigung ganz offensicht-
lich auf rein taktischen Erwägungen der Beklagten.

Die Klägerin stimmt daher der Kündigungsrücknahme nicht zu, noch wird
die Klage zurückgenommen.
Warum so einen Aufriss machen wenn doch per se klar ist das die Kündigungsschutzklage mit Rücknahme der Kündigung vom AG null & nichtig ist. Dann könnte man auch direkt eine Einstellung der Sache via Gericht bekommen.

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
Klappstuhl123
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Das habe ich nicht wirklich verstanden. Was ist dieses "Portfolio".


Eine Arbeitsprobe über mein Können.
Deshalb ist ein gutes Arbeitszeugniss auch nicht wichtig.

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