Kündigungsschutzklage Gerichtsbarkeit

28. September 2019 Thema abonnieren
 Von 
bbox
Status:
Beginner
(73 Beiträge, 4x hilfreich)
Kündigungsschutzklage Gerichtsbarkeit

Guten Tag,

das Arbeitsgericht hat die Gerichtsbarkeit an ein anderes Gericht verwiesen, nun möchte die Gegenseite die Klage abweisen, da das ursprüngliche Arbeitsgericht aus Ihrer Sicht zuständig ist. Wie gehe ich nun weiter vor? Antwort meinerseits erforderlich?

Mit freundlichen Grüßen

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18 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31976 Beiträge, 5629x hilfreich)

Zitat (von bbox):
Wie gehe ich nun weiter vor? Antwort meinerseits erforderlich?
Was schreibt DIR denn das Gericht?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
bbox
Status:
Beginner
(73 Beiträge, 4x hilfreich)

Kopie des Schreibens der Gegenseite und Stellungsnahme binnen einer Woche.

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#3
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 510x hilfreich)

Zitat (von bbox):
das Arbeitsgericht hat die Gerichtsbarkeit an ein anderes Gericht verwiesen, nun möchte die Gegenseite die Klage abweisen, da das ursprüngliche Arbeitsgericht aus Ihrer Sicht zuständig ist.


Erfolgte der Klageabweisungsantrag der Gegenseite vor dem verwiesenden Gericht? Was schreibt genau das Gericht hinsichtlich der Verweisung und was erwidert die Gegenseite genau hierauf?

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#4
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17370 Beiträge, 6467x hilfreich)

Mit Arbeitsrecht hat doch das alles nichts zu tun.

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#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31976 Beiträge, 5629x hilfreich)

Zitat (von bbox):
und Stellungsnahme binnen einer Woche.
NÖ. So was schreibt ein Gericht niemals.

:bang:

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#6
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von Anami):
NÖ. So was schreibt ein Gericht niemals.


Doch durchaus, wenn es um recht dringliche Angelegenheiten und um keinen zu recherchierenden Sachverhalt geht.

aber:
Zitat (von Ratsuchender@123net):
was erwidert die Gegenseite genau hierauf?
die Antwort hierauf wäre wichtig. also das, was der Beklagte einwendet (und ggf. der Sachverhalt dazu).

Vermutlich geht es hier um die fristwahrende Einlegung der Klage.

Berry

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#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31976 Beiträge, 5629x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Doch durchaus,
Ich bitte dich herzlich. :sad:
Wenn es um Gericht, Vertrag, usw. geht--- wie oft fragen wir nach dem Text des Schreibens?

Ein Arbeitsgericht schreibt NICHT:
Zitat (von bbox):
Kopie des Schreibens der Gegenseite und Stellungsnahme binnen einer Woche.
Jede Wette. Niemals.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#8
 Von 
bbox
Status:
Beginner
(73 Beiträge, 4x hilfreich)

Die Firma verfügt über verschiedene kleine Standorte und für diese Standorte sind dann entsprechend die übergeordneten zuständig. Meine Kündigung erfolgte vom Hauptstandort, welcher den Standort, an dem ich tätig war, verwaltet. Das Arbeitsgericht von meinem Standort hat hierauf die Zuständigkeit dorthin verlegt. Jetzt dreht die Gegenseite, zwecks Zeit, wohl an dieser Feststellung und möchte alles wieder am ursprünglichen Arbeitsgericht, an dem meine Klage auch abgegeben wurde, abwickeln.

-- Editiert von bbox am 28.09.2019 17:07

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#9
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3089x hilfreich)

Zitat (von bbox):
Die Firma verfügt über verschiedene kleine Standorte und für diese Standorte sind dann entsprechend die übergeordneten zuständig. Meine Kündigung erfolgte vom Hauptstandort, welcher den Standort, an dem ich tätig war, verwaltet. Das Arbeitsgericht von meinem Standort hat hierauf die Zuständigkeit dorthin verlegt. Jetzt dreht die Gegenseite, zwecks Zeit, wohl an dieser Feststellung und möchte alles wieder am ursprünglichen Arbeitsgericht, an dem meine Klage auch abgegeben wurde, abwickeln.

-- Editiert von bbox am 28.09.2019 17:07
:???:

Zitat:
Die Firma verfügt über verschiedene kleine Standorte und für diese Standorte sind dann entsprechend die übergeordneten zuständig. Meine Kündigung erfolgte vom am/an die Adresse des Hauptstandorts, welcher den Standort, an dem ich tätig war, verwaltet. Das Arbeitsgericht von meinem Standort hat hierauf die Zuständigkeit dorthin verlegt. Jetzt dreht die Gegenseite, zwecks Zeit, wohl an dieser Feststellung und möchte alles wieder am ursprünglichen Arbeitsgericht, an dem meine Klage auch abgegeben wurde, abwickeln.
So richtig?

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#10
 Von 
bbox
Status:
Beginner
(73 Beiträge, 4x hilfreich)

Nö, ich habe die Kündigung ja nicht von meinem Standort erhalten, sondern von dem übergeordneten Standort. Die Klage habe ich jedoch bei meinem Arbeitsgericht eingereicht, welches seine Zuständigkeit angezweifelt hat.

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#11
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31976 Beiträge, 5629x hilfreich)

Zitat (von bbox):
Die Klage habe ich jedoch bei meinem Arbeitsgericht eingereicht, welches seine Zuständigkeit angezweifelt hat.
Sei doch bitte so nett und schreibe ab, was das Arbeitsgericht dir geschrieben hat. OHne Namen und Adresse und ohne AZ.
Damit du deine Stellungnahme schnell fertig bekommst und sie dem Gericht zuschicken kannst.

Soviel isses doch gar nicht.

Und deine ganze Kündigungsgeschichte oder die Standortverteilung interessiert hier nicht.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#12
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat:
Jetzt dreht die Gegenseite, zwecks Zeit, wohl an dieser Feststellung und möchte alles wieder am ursprünglichen Arbeitsgericht, an dem meine Klage auch abgegeben wurde, abwickeln.


Das ist Kinderkram, der keinen Einfluss auf die Entscheidungsfindung hat. Das Gericht wird über den Einspruch auch ohne Deine Stellungnahme befinden. Sie ist also entbehrlich,
vergleichbar der Information über einen Antrag auf PKH/VKH.

Auf Zeit zu spielen ist für den Beklagten allerdings ungünstig, denn Du wirstbei fehlender Erfolgsaussicht wohl kaum geklagt haben.

Berry

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#13
 Von 
bbox
Status:
Beginner
(73 Beiträge, 4x hilfreich)

Antwort Arbeitsgericht "ABC" 1)

in der Rechtssache

XYZ gegen Firma ZXY

Vorliegend ist die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts ABC nicht ersichtlich. Nach dem Sitz der Beklagten ist das Arbeitsgericht DEF zuständig. Derzeitig ist beabsichtigt, den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht DEF zu verweisen. Sie erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis XX.XX.XXXX

Meine Antwort: Bitte verweisen Sie den Rechtsstreit an Arbeitsgericht DEF.

Antwort Arbeitsgericht "ABC" 2)

Sehr geehrter XYZ,

zu der oben bezeichneten Rechtssache erhalten Sie den Schriftsatz vom XX.XX.XXXXX zur Stellungnahme binnen einer Woche übersandt.

-

Schriftsatz enthält Zweifel an der Zuständigkeit vom Amtsgericht DEF, da sich dort nur der Hauptstandort befindet, nicht aber der Standort an dem man tätig war. (ABC).

-- Editiert von bbox am 28.09.2019 18:29

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119562 Beiträge, 39741x hilfreich)

Zitat (von bbox):
Meine Kündigung erfolgte vom Hauptstandort, welcher den Standort, an dem ich tätig war, verwaltet.

Dann wäre eigentlich auch das Arbeitsgericht zuständig.



Zitat (von bbox):
Meine Antwort: Bitte verweisen Sie den Rechtsstreit an Arbeitsgerict DEF.

Ist es eigentlich nicht egal wo nun verhandelt wird?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#15
 Von 
bbox
Status:
Beginner
(73 Beiträge, 4x hilfreich)

Die Gegenseite versucht hier eindeutig Zeit zu schinden, welche mir verloren geht. Ganz verstehen tue ich das Gericht auch nicht, weshalb es nicht die Zuständigkeit festlegt und mir abermals eine Stellungsnahme einräumt.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von bbox):
Ganz verstehen tue ich das Gericht auch nicht, weshalb es nicht die Zuständigkeit festlegt


Die Zuständigkeit ist bereits im Gesetz festgelegt. Dass Gericht muss nun - weil beantragt - prüfen, ob die gesetzlichen Vorgaben erfüllt sind.

Zitat (von bbox):
und mir abermals eine Stellungsnahme einräumt.

Ist doch offensichtlich: weil es offensichtlich Zweifel gibt, die aber ausgeräumt werden können.
Du schreibst doch selbst vom Standort;
woher soll das Gericht ohne Informationen wissen, ob es sich um einen eigenständigen Standort oder um eine Filiale handelt?

Zitat (von bbox):
Die Gegenseite versucht hier eindeutig Zeit zu schinden, welche mir verloren geht.


Die Worte hab auch ich verstanden, den dahinter stehenden Sinn nicht.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119562 Beiträge, 39741x hilfreich)

Zitat (von bbox):
weshalb es nicht die Zuständigkeit festlegt

Weil es laut Gesetz verpflichtet ist zu prüfen, dazu gehört dann auch das die jeweilige Seite ihre Stellungnahme abgeben darf.



Zitat (von bbox):
und mir abermals eine Stellungsnahme einräumt.

Weil man noch keine abgegeben hat.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 510x hilfreich)

Dann schreibe doch dem Gericht, da Du ja offensichtlich nun die Verweisung des Rechtsstreites an das Gericht "DEF" präferiertst (nachdem Du zuvor Deine Klage beim Arbeitsgericht "ABC" eingereicht hast), dass die Beklagte dort ihren Unternehmenssitz hat (allgemeiner Gerichtsstand im Gegensatz zum besonderen Gerichtsstand).

Alternativ kannst Du dem Gericht auch mitteilen, dass eine Stellungnahme nicht beabsichtigt ist.

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