Kündigungsschutzklage Minijob

7. Februar 2020 Thema abonnieren
 Von 
guest-12328.04.2020 14:00:43
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigungsschutzklage Minijob

Mal angenommen einem Minijobbler wird betriebsbedingt (mündlich und sehr kleine Firma) eine ordentliche allgemein formulierte Kündigung (schriftlich) zum Ende des nächsten Monats gekündigt (Mindestfrist=sagen wir 29.02). Netterweise hat der Minijobber wegen dem guten Verhältnis sich einverstanden erklärt die Kündigung hilfsweise früher zu akzeptieren (sagen wir 31.01). Nach ein paar Tagen also noch Anfang Februar ist die selbe Stelle wieder inseriert und der Arbeitgeber sucht genau dafür wieder jemanden. Hat der Minijobber duch die Akzeptanz der früheren Frist seine Rechte verloren oder besteht Aussicht auf Erfolg bei einer Kündigungsschutzklage, da dieser sonst nie mit der frühzeitigen Frist einverstanden gewesen wäre bzw. wenn nicht betriebsbedingt gekündigt worden wäre immer noch dort arbeiten würde?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17443 Beiträge, 6490x hilfreich)

Ich nehme an, dass die Hintergründe der Kündigung - 'betriebsbedingt' als auch 'einvernehmlich' - nirgends aufscheinen, also unsichtbar sind und bleiben (ggf. auch bestritten würden) und in einem Prozess gar nicht zum Thema werden. Denn ein Kleinbetrieb muss für eine Kündigung keinerlei Gründe nennen. Daraus resultiert nach meiner Einschätzung, dass eine K-Schutzklage keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte/wird.

-- Editiert von blaubär+ am 07.02.2020 10:34

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#2
 Von 
guest-12328.04.2020 14:00:43
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Betriebsbedingt würde tatsächlich nur mündlich geäußert.
In der Kündigung steht fristgerecht zum 29.02 hilfsweise zum 31.01.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120158 Beiträge, 39837x hilfreich)

Klagen muss man innerhalb von 3 Wochen nach der Kündigung. Müsste man prüfen, ob die Frsit schon abgelaufen ist.

Hier ist allerdings auch fraglich, ob eine Kündigung vorlag oder ein Aufhebungsvetrag. Müsst eman auch prüfen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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