Kündigungsschutzklage - Vergleich nicht eingehalten - Stelle neu ausgeschrieben

12. August 2024 Thema abonnieren
 Von 
neuhierangemeldet
Status:
Schüler
(236 Beiträge, 12x hilfreich)
Kündigungsschutzklage - Vergleich nicht eingehalten - Stelle neu ausgeschrieben

Hallo,

Fakten:
Kündigungsschutzklage endet mit Vergleich am 06.06.2024, dieser beinhaltet eine Abfindung und ein Zeugnistext, der vom AN vorgelegt wurde. Beides wurde im Vergleich vom AG akzeptiert. Geld floss kurz darauf, aber das Zeugnis wurde noch nicht korrekt ausgestellt.

Version 1
Darum des Zeugnisses war das Datum des Gerichtstermins, obwohl Ende Arbeitsverhältnis bereits 5 Monate vorher.

Version 1
Richtiges Datum (Ende des Arbeitsverhältnisses), dafür vom Standard abweichendes Format (von der DIN-Norm abweichende Seitenzahlposition + die beiden Seiten zusammengetackert) und in der Schlussformel wurde der vom AN angegebene Grund weggelassen.

Das mit den Seitenzahlen und dem getackert ist wohl nicht zu beanstanden, jedoch die fehlende Formulierung am Schluss.

Nun kommt vom AG trotz Aufforderung nichts mehr. Gleichzeitig hat der AG am 28.07, also 6 Wochen nach dem Vergleich, die Stelle neu ausgeschrieben (war "betriebsbedingte" Kündigung wegen schlechter Geschäftslage, in Wahrheit krankheitsbedingt, was auch vor Gericht ein Thema war).

Würde das als Druckmittel taugen in Richtung arglistige Täuschung um den Vergleich zu widerrufen?
Also um so eine schnellere Bearbeitung wegen des Arbeitszeugnisses zu erreichen?

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
vacantum
Status:
Lehrling
(1449 Beiträge, 254x hilfreich)

Zitat (von neuhierangemeldet):
Nun kommt vom AG trotz Aufforderung nichts mehr. Gleichzeitig hat der AG am 28.07, also 6 Wochen nach dem Vergleich, die Stelle neu ausgeschrieben (war "betriebsbedingte" Kündigung wegen schlechter Geschäftslage, in Wahrheit krankheitsbedingt, was auch vor Gericht ein Thema war).

Würde das als Druckmittel taugen in Richtung arglistige Täuschung um den Vergleich zu widerrufen?
Nein.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124564 Beiträge, 40378x hilfreich)

Zitat (von neuhierangemeldet):
Würde das als Druckmittel taugen in Richtung arglistige Täuschung um den Vergleich zu widerrufen?

Wenn man die unsubstantiierte Behauptung beweisen kann ...



Zitat (von neuhierangemeldet):
Nun kommt vom AG trotz Aufforderung nichts mehr.

Was konkret hat man denn wie konkret gefordert?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
neuhierangemeldet
Status:
Schüler
(236 Beiträge, 12x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Was konkret hat man denn wie konkret gefordert?


Die Korrektur auf die gesendete Vorlage.....
Hat Anwalt gemacht, den kann man aber vergessen, hatte den Fehler begangen, einen von der Rechtsschutz empfohlenen zu nehmen, da die SB im vorgerichtlichen Diskurs erlassen wurde.

War am falschen Ende gespart.....

Zu den Verhandlungen kamen dann Vertretungsanwälte vor Ort, die sich halt ein bisschen eingelesen hatten.
Habe eigentlich mehr oder weniger alles selber gemacht :sad:

Signatur:

Blockiert User: Anami

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#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(34299 Beiträge, 5907x hilfreich)

Zitat (von neuhierangemeldet):
Nun kommt vom AG trotz Aufforderung nichts mehr.
Der AG wird sich Zeit lassen, das Zeugnis zu ändern. Entweder versteht man, dass es erst ca. 8 Wochen her ist und im Sommer üblicherweise Urlaubszeit in den Unternehmen herrscht.
Oder man fordert nochmals selbst mit Fristsetzung und *droht* eine neue Klage an.
Ein AG ist nicht verpflichtet, eine (gewünschte) Zeugnisvorlage des AN zu übernehmen.

Zitat (von neuhierangemeldet):
Würde das als Druckmittel taugen in Richtung arglistige Täuschung um den Vergleich zu widerrufen?
Nein.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124564 Beiträge, 40378x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Der AG wird sich Zeit lassen, das Zeugnis zu ändern.

Richtig.

Aber das einzige was zu ändern ist, wäre das Datum.
Für den Rest fehlt wohl die Rechtsgrundlage ...



Zitat (von neuhierangemeldet):
Die Korrektur auf die gesendete Vorlage...

Wenn diese nicht geschuldet ist, braucht der AG nichts zu machen.



Ich nehme an, das der Vergleich keinerlei Zwangsmaßnahmen / Vollstreckungsmöglichkeiten bei nicht einhalten vorsieht?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
vacantum
Status:
Lehrling
(1449 Beiträge, 254x hilfreich)

Zitat (von neuhierangemeldet):
Kündigungsschutzklage endet mit Vergleich am 06.06.2024, dieser beinhaltet eine Abfindung und ein Zeugnistext, der vom AN vorgelegt wurde.
Der vom AN erstellte Zeugnistext war Teil des Vergleichs? Im anderen Thread war nur die Rede von "wohlwollendes Arbeitszeugnis mit entspr. Schlussformel".

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#7
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(39555 Beiträge, 14166x hilfreich)

Ein Zeugnis muss wohlwollend formuliert sein, aber auch der Wahrheit entsprechen. Wie das "Outfit" gestaltet ist, wie formuliert ist, ist letztlich einerlei. Offensichtlich ist die Form okay, der Inhalt auch, lediglich ein Begriff wurde aus dem Zeugnis rausgenommen. Könnte es sein, dass dieser Begriff vielleicht mit den Gegebenheiten nicht vereinbar war?

wirdwerden

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#8
 Von 
neuhierangemeldet
Status:
Schüler
(236 Beiträge, 12x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von neuhierangemeldet):
Die Korrektur auf die gesendete Vorlage...

Wenn diese nicht geschuldet ist, braucht der AG nichts zu machen.


Naja, er hatte die Vorlage vor dem Kammertermin und um diese geht es. Er hat den Grund der einvernehmlichen Trennung nicht mit aufgenommen. Dieser war aber in dem Vorschlag (um den es bei Gericht auch ging) so enthalten.

Zitat (von Harry van Sell):
Ich nehme an, das der Vergleich keinerlei Zwangsmaßnahmen / Vollstreckungsmöglichkeiten bei nicht einhalten vorsieht?


Kann ich Dir jetzt nicht sagen, wurde beim Termin "vorgelesen" und "genehmigt" von beiden Seiten...

Zitat (von vacantum):
Der vom AN erstellte Zeugnistext war Teil des Vergleichs? Im anderen Thread war nur die Rede von "wohlwollendes Arbeitszeugnis mit entspr. Schlussformel".


Ja, über den wurde gesprochen, dass dieser bereits vorliegt und der AG hat diesen so "akzeptiert"

Zitat (von wirdwerden):
Wie das "Outfit" gestaltet ist, wie formuliert ist, ist letztlich einerlei


Naja, da war jetzt schon klar zu erkennen, dass der alte AG versucht, das Zeugnis durch diese Aktionen in der Bewertung zu verschlechtern....

Zitat (von wirdwerden):
Könnte es sein, dass dieser Begriff vielleicht mit den Gegebenheiten nicht vereinbar war?


S. hier im Post -> Vorschlag lag dem AG vor, hat er beim Vergleich so akzeptiert.....

Signatur:

Blockiert User: Anami

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#9
 Von 
neuhierangemeldet
Status:
Schüler
(236 Beiträge, 12x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Aber das einzige was zu ändern ist, wäre das Datum.
Für den Rest fehlt wohl die Rechtsgrundlage ...


Das wurde schon geändert, dafür eben in die neue Version eine nicht DIN-Norm-gerechte Seitennummerierung eingefügt + eben im Gegensatz zur ersten Ausfertigung die Seiten zusammengetackert + fehlender Grund in der Schlussformulierung.



Signatur:

Blockiert User: Anami

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#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124564 Beiträge, 40378x hilfreich)

Zitat (von neuhierangemeldet):
dafür eben in die neue Version eine nicht DIN-Norm-gerechte Seitennummerierung eingefügt + eben im Gegensatz zur ersten Ausfertigung die Seiten zusammengetackert

Da dürfte man sich vor Gericht schwer tun, das ändern.



Zitat (von neuhierangemeldet):
fehlender Grund in der Schlussformulierung.

Wenn der Grund in der im Vergleich verbindlich akzeptieren Vorlage so enthalten war, muss er da auch rein.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
vacantum
Status:
Lehrling
(1449 Beiträge, 254x hilfreich)

Zitat (von neuhierangemeldet):
Ja, über den wurde gesprochen, dass dieser bereits vorliegt und der AG hat diesen so "akzeptiert"
Was nun nicht heißt, dass dies auch in den Vergleich aufgenommen wurde.

Was steht denn konkret dazu im geschlossenen Vergleich, sprich im protokollierten Vergleichstext?

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(39555 Beiträge, 14166x hilfreich)

Nochmals: es gibt keine zwingenden (Gesetzes)Vorschriften, wie ein Zeugnis zu foliieren evtl. zu paginieren ist. Wenn etwas nicht den Gegebenheiten entspricht, hier z.B. der Grund für das Ausscheiden, dann ist das nicht aufzunehmen. Denn Zeugnisse müssen der Wahrheit entsprechen. Außerdem lohnt sich dieser Zirkus, den Du hier veranstaltest doch ohnehin nicht. Seit der überwiegende Teil der Zeugnisse aus Puzzlesteinen aus dem Internet zusammen gesetzt sind, sind sie doch ohnehin in ihrer Bedeutung bis hin zur fast Bedeutungslosigkeit geschrumpft. Der erfahrende Personaler holt sich seine Infos anders, glaub es mir mal.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
neuhierangemeldet
Status:
Schüler
(236 Beiträge, 12x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Da dürfte man sich vor Gericht schwer tun, das ändern.


s. Post Eingangspost

Zitat (von neuhierangemeldet):
Das mit den Seitenzahlen und dem getackert ist wohl nicht zu beanstanden, jedoch die fehlende Formulierung am Schluss.


Zitat (von vacantum):
Was nun nicht heißt, dass dies auch in den Vergleich aufgenommen wurde.


Beim Kammertermin wurde darauf hingewiesen, dass der Vorschlag bereits vorliegt. Die Gegenseite hat hier dazu mitgeteilt, dass man lediglich 2 Stellen, wo die falsche Zeitform stand und 1 Stelle bezüglich Kommasetzung abändert.

Zitat (von vacantum):
Was steht denn konkret dazu im geschlossenen Vergleich, sprich im protokollierten Vergleichstext?


Muss ich schauen, wenn ich wieder zu Hause bin.

Zitat (von wirdwerden):
Der erfahrende Personaler holt sich seine Infos anders, glaub es mir mal.


Kann er ja, es ist aber so, wie im Zeugnis geschrieben, nur will der alte AG quasi aus "narzistischen" Gründen dem AN noch eins mitgeben. D.h. der alte AG würde bei Nachfragen sicherlich kräftig vom Leder lassen über den ehemaligen AN, andere AG, wo der AN vorher tätig war würden ganz anders sprechen.

Denke, dass der erfahrene Personaler sich nicht nur vom letzten AG Infos einholt......

BTW: der AG vor dem letzten hat den AN mit Kusshand wieder genommen..... Sagt ja auch einiges aus....






-- Editiert von User am 13. August 2024 08:19

Signatur:

Blockiert User: Anami

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
vacantum
Status:
Lehrling
(1449 Beiträge, 254x hilfreich)

Zitat (von neuhierangemeldet):
Muss ich schauen, wenn ich wieder zu Hause bin.
Na dann ....

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