Kündigungsschutzklage wegen Fehler im Arbeitsvertrag

24. Juli 2026 Thema abonnieren
 Von 
SunshineGirl123
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigungsschutzklage wegen Fehler im Arbeitsvertrag

Hallo zusammen,

Folgender Sachverhalt:
Ich wurde nach 12 Jahren ordentlich gekündigt. Das Unternehmen hat weniger als 10 Mitarbeiter. Es gibt zwar kleinere Zugeständnisse aber keine Abfindung. Schwangerschaft, Diskriminierung, Behinderung, etc. trifft auf mich nicht zu. Mir ist bewusst, dass ich nur wenig bis keine Möglichkeiten habe eine Abfindung einzuklagen.

Jetzt habe ich einen Fehler im Arbeitsvertrag gefunden. Meine Arbeitszeit beträgt 25 Stunden pro Woche. Im Arbeitsvertrag wurden 25 Stunden pro Monat eingetragen. Genauer Wortlaut: "Die Arbeitszeit beträgt 25 Stunden im Monat." (Ist mir auch erst jetzt aufgefallen.)

Gibt es hier einen Ansatz zu klagen also so was wie Rückvergütung für Überstunden?
Sollte ich eine Kündigungsschutzklage in der 3-Wochen-Klagefrist beim Arbeitsgericht einreichen, um Druck auszuüben und einen Hebel zu haben für Verhandlungen?
Wie hoch sind die Erfolgschancen bei einer Güteverhandlung, um eine Abfindung zu bekommen?

Vielen Dank vorab




19 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130576 Beiträge, 41546x hilfreich)

Zitat (von SunshineGirl123):
Ich wurde nach 12 Jahren ordentlich gekündigt.

Mit Begründung?



Zitat (von SunshineGirl123):
Gibt es hier einen Ansatz zu klagen

Keinen sinnvollen Ansatz, da der Schreibfehler offensichtlich ist.



Zitat (von SunshineGirl123):
Sollte ich eine Kündigungsschutzklage in der 3-Wochen-Klagefrist beim Arbeitsgericht einreichen, um Druck auszuüben und einen Hebel zu haben für Verhandlungen?

Und welche konkreten Argumente gedenkt man da vorzutragen?



Zitat (von SunshineGirl123):
Wie hoch sind die Erfolgschancen bei einer Güteverhandlung, um eine Abfindung zu bekommen?

Aufgrund der unbekannten Faktoren / Unwägbarkeiten ist das in Ermangelung hellseherischer Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
SunshineGirl123
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Mit Begründung?

Die Begründung war wegen Umstrukturierung des Unternehmens und damit der Wegfall des Arbeitsplatzes.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130576 Beiträge, 41546x hilfreich)

Zitat (von SunshineGirl123):
Die Begründung war wegen Umstrukturierung des Unternehmens und damit der Wegfall des Arbeitsplatzes.

Betriebliche Gründe anzugreifen ist schon ein Problem wenn es Kündigungsschutz gibt. Ohne diesen halte ich es für nahezu aussichtslos.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
blaubär+
Status:
Heiliger
(20393 Beiträge, 7375x hilfreich)

Zitat (von SunshineGirl123):
Wie hoch sind die Erfolgschancen bei einer Güteverhandlung, um eine Abfindung zu bekommen?

Praktisch: Tendenz gegen Null; wenn es denn ein 'Fehler' war im AV, ist der durch stillschweigende Zustimmung über die Jahre längst 'geheilt', d.h. die faktische AZ ist Vertragsbestandteil geworden.
Im Grunde spricht alles gegen den Erfolg: Kündigung aus betrieblichen Grünen, Kleinbetrieb ohne K'Schutz.
Also Energieverschwendung.

-- Editiert von User am 25. Juli 2026 07:56

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#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42871 Beiträge, 14796x hilfreich)

Entscheidend für einen Vertragsabschluss ist der von den Parteien wirklich geäußerte Wille. Und wenn dann bei der schriftlichen Niederlegung ein offensichtlicher Fehler erfolgt, dann ist dieser irrelevant. Hier kommt ja noch dazu, dass man einvernehmlich den seinerzeit wirklich geäußerten Willen über viele Jahre umgesetzt hat.

wirdwerden

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130576 Beiträge, 41546x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Hier kommt ja noch dazu, dass man einvernehmlich den seinerzeit wirklich geäußerten Willen über viele Jahre umgesetzt hat.

Und selbst wenn es nicht so wäre, dass man einvernehmlich 25h/Woche über viele Jahre umgesetzt hat, hat eine konkludente Vertragsänderung entstehen lassen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(13683 Beiträge, 4863x hilfreich)

Zitat (von SunshineGirl123):
Gibt es hier einen Ansatz zu klagen also so was wie Rückvergütung für Überstunden?

:???:
Man wurde also für 25 Stunden/Monat entlohnt, obwohl man 25 Stunden pro Woche gearbeitet hat und hat das 12 Jahre lang nicht bemerkt?

Oder ist es doch eher so, dass man entsprechend seiner geleisteten Stunden bezahlt wurde?
Dann ist da allerdings nichts, was als Überstunden noch zu vergüten wäre...

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#8
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1836 Beiträge, 724x hilfreich)

Zitat (von SunshineGirl123):
Meine Arbeitszeit beträgt 25 Stunden pro Woche. Im Arbeitsvertrag wurden 25 Stunden pro Monat eingetragen.


Der Arbeitgeber hat sei ca. 2014 die gesetzliche Pflicht, innerhalb des ersten Beschäftigungsmontas schriftlich die vereinbarte Arbeitszeit mitzuteilen. Seit 2022 muß er das sogar spätestens am 1. Arbeitstag tun - die Aushändigung eines schriftlichen Arbeitsvertrags mit den Arbeitszeitangaben ersetzt die Mitteilungspflicht.

Hier ist niemals schriftlich vom Arbeitgeber unterzeichnet mitgeteilt worden: "Die Arbeitszeit beträgt 25 Stunden wöchentlich."

a) Entweder ist die Vereinbarung einer wöchentlichen Arbeitszeit von 25 Stunden schon längst durch betriebliche Übung wirksam geworden - dann wäre die Mitteilungspflicht über die Änderung im Zeitpunkt des Wirksamwerdens fällig gewesen, d.h. Stand heute "nicht rechtzeitig erfüllt".

b) Wenn man der Ansicht sein will, dass der Arbeitgeber noch "niemals" zur Mitteilung über die wirksam in 25 Wochenstunden geänderte Arbeitszeit nachweisgesetzlich verpflichtet gewesen war, und sich lediglich auf § 5 der Neufassung des Nachweisgesetzes von 2022 meint stützen zu können:

"Hat das Arbeitsverhältnis bereits vor dem 1. August 2022 bestanden, so ist dem Arbeitnehmer auf sein Verlangen spätestens am siebten Tag nach Zugang der Aufforderung beim Arbeitgeber die Niederschrift mit den Angaben nach § 2 Absatz 1 Satz 7 Nummer 1 bis 10 auszuhändigen."

§ 2 Absatz 1 Satz 7 Nummer [b]8 Nachweisgesetz[/b]

Der Arbeitgeber hat die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses ... schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. (...) In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen: (...)

8. die vereinbarte Arbeitszeit, vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und Voraussetzungen für Schichtänderungen.


----> Nach der Ansicht b) wäre der Arbeitgeber mit der Erfüllung der Nachweispflicht über "die vereinbarte Arbeitszeit" erst mit Beginn des 8. Tages nach Auskunftsaufforderung zu spät dran mit der Konsequenz eines Bußgelds von bis zu 2000€.

Zitat (von SunshineGirl123):
Gibt es hier einen Ansatz zu klagen also so was wie Rückvergütung für Überstunden?


Das Nachweisgesetz erscheint hier als "Rettung" : weil der Arbeitgeber es nicht hinbekommen hat, ordnungsgemäß ( schriftlich unterzeichnet ) über die vereinbarte Arbeitszeit zu informieren, wird er rückwirkend die über 25 Monatsstunden hinausgehende Arbeitszeit als Überstunden vergüten müssen.

Allerdings könnte es eine Vereinbarung geben, wonach die rückwirkende Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschlossen sein soll, wenn sie erst nach längerer Zeit als wenige Monate ( 3 oder 6 ) nach dem Fälligkeitszeitpunkt geltend gemacht werden.

RK

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#9
 Von 
Schalkefan
Status:
Lehrling
(1713 Beiträge, 293x hilfreich)

Zitat (von RrKOrtmann):
wird er rückwirkend die über 25 Monatsstunden hinausgehende Arbeitszeit als Überstunden vergüten müssen.

Du gehst also davon aus, dass der AG diese Stunden nicht bezahlt hat und der AN es jahrelang hingenommen hat, 25 Std/Woche zu arbeiten, aber nur 25 Std/Monat bezahlt zu werden?
Viel realistischer ist ja wohl, dass der AN 25 Std/Woche gearbeitet hat und diese auch in ebendieser Menge vergütet wurden.

Welche Zahlungen sollten also darüberhinaus noch zustehen?

-- Editiert von User am 27. Juli 2026 18:41

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#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130576 Beiträge, 41546x hilfreich)

Zitat (von Schalkefan):
Du gehst also davon aus, dass der AG diese Stunden nicht bezahlt hat und der AN es jahrelang hingenommen hat, 25 Std/Woche zu arbeiten, aber nur 25 Std/Monat bezahlt zu werden?

Ib der Theorie geht doch alles, da surfen auch mal Regenbogen-Einhörner auf rosa Zuckerwattewölkchen ...



Zitat (von RrKOrtmann):
wird er rückwirkend die über 25 Monatsstunden hinausgehende Arbeitszeit als Überstunden vergüten müssen.

Da gibt es bei fähiger Verteidigung durchaus noch so Hürden wie Verjährung, Verwirkung, Konkludente Änderung, ...



Zitat (von Schalkefan):
Welche Zahlungen sollten also darüberhinaus noch zustehen?

Es soll wohl die Differenz zwischen dem normalen Stundenlohn und dem Überstundenlohn beansprucht werden.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#11
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(13683 Beiträge, 4863x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Es soll wohl die Differenz zwischen dem normalen Stundenlohn und dem Überstundenlohn

Sofern es da überhaupt eine Differenz geben sollte.

Aber auch dann ->
Zitat (von Harry van Sell):
Verjährung, Verwirkung, Konkludente Änderung, ...

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#12
 Von 
Schalkefan
Status:
Lehrling
(1713 Beiträge, 293x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Es soll wohl die Differenz zwischen dem normalen Stundenlohn und dem Überstundenlohn beansprucht werden.

Ich dachte es gibt keinen gesetzlich zustehenden Überstundenaufschlag sondern Überstunden werden mit normalem Stundenlohn vergütet?
(Ausnahme: vertragliche/tarifverträgliche/betriebliche Regelungen, die einen Zuschlag vorsehen. Bei einem solch kleinen Unternehmen ging ich davon aber nicht aus)

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#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130576 Beiträge, 41546x hilfreich)

Zitat (von Schalkefan):
Ich dachte es gibt keinen gesetzlich zustehenden Überstundenaufschlag sondern Überstunden werden mit normalem Stundenlohn vergütet?

Richtig, hat spatenklopper ja auch noch mal erwähnt



Zitat (von Schalkefan):
Ausnahme: vertragliche/tarifverträgliche/betriebliche Regelungen, die einen Zuschlag vorsehen. Bei einem solch kleinen Unternehmen ging ich davon aber nicht aus

Ich ging davon aus, das es so was hier gibt, sonst würde der Gedanke an eine Klage keinen Sinn ergeben.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#14
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1836 Beiträge, 724x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Es soll wohl die Differenz zwischen dem normalen Stundenlohn und dem Überstundenlohn beansprucht werden.


"Der Arbeitgeber hat die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses ... auszuhändigen ... mindestens ... die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Vergütung von Überstunden ..."

Falls über eine vereinbarte Überstundenvergütung nichts mitgeteilt worden sein sollte, wären Überstunden mit der "üblichen" Vergütung zu entlohnen.

Zitat (von SunshineGirl123):
Das Unternehmen hat weniger als 10 Mitarbeiter.


Wenn das Unternehmen in den Anwendungsbereich eines Tarifvertrags fällt, dann könnte die tarifliche Überstundenvergütung als "übliche" Vergütung anzusehen sein.

RK

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#17
 Von 
blaubär+
Status:
Heiliger
(20393 Beiträge, 7375x hilfreich)

Zitat (von TimoRose32):
kann diese Abweichung durchaus ein interessanter Ansatz

Nö - und als brauchbare Position längst überholt durch andere Beiträge.

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#18
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42871 Beiträge, 14796x hilfreich)

Eben, es gab keine Vereinbarung über 25 Stunden Arbeitszeit im Monat.

wirdwerden

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