Guten Tag,
mal angenommen, ein Arbeitnehmer wird zum 30.10.2023 ordentlich gekündigt, er klagt dagegen und der Kammertermin wird auf die erste Dezemberwoche festgelegt.
Nun hat der AN eine fest vereinbarte Sonderzahlung im Arbeitsvertrag stehen, welche zum Jahresende fällig wird.
Diese muss der AG ja wohl mit 10/12 dann ausbezahlen, sollte die Kündigung wirksam sein. Er wird das vermutlich nicht tun. Sollte man dann vor dem Kammertermin das schon anmahnen? Also wenn der AG das Arbeitsverhältnis für beendet betrachtet und mit dem Oktobergehalt die anteilige Sonderzahlung nicht ausbezahlt?
Oder würde das quasi als eine Art "Eingeständnis" zählen können vor Gericht, dass man quasi schon abgeschlossen hat mit dem Arbeitgeber?
Oder ist der AG erst zum 31.12.2023 verpflichtet, diese anteilige Sonderzahlung zu leisten?
Kündigungsschutzklage wird erst nach Ablauf der Kündigungsfrist verhandelt -> was ist Sonderzahlung
14. September 2023
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Frage vom 14. September 2023 | 15:02
Von
Status: Beginner (88 Beiträge, 3x hilfreich)
Kündigungsschutzklage wird erst nach Ablauf der Kündigungsfrist verhandelt -> was ist Sonderzahlung
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#1
Antwort vom 14. September 2023 | 15:27
Von
Status: Gelehrter (11437 Beiträge, 4335x hilfreich)
ZitatOder ist der AG erst zum 31.12.2023 verpflichtet, diese anteilige Sonderzahlung zu leisten? :
Dieses.
Aber ist es sicher, dass die Sonderzahlung fällig wird?
Recht häufig sind solche Zahlungen nämlich an ein bestehendes Arbeitsverhältnis gebunden, sprich bei Kündigung gibt es nichts.
#2
Antwort vom 14. September 2023 | 16:38
Von
Status: Legende (18389 Beiträge, 6748x hilfreich)
ZitatDiese muss der AG ja wohl mit 10/12 dann ausbezahlen, sollte die Kündigung wirksam sein. Er wird das vermutlich nicht tun. Sollte man dann vor dem Kammertermin das schon anmahnen? :
Was soll 'heute' ein 'Anmahnen' von etwas, was erst zum Jahresende fällig wird?
Die Vermutung, dass der AG nicht geneigt sein wird, die Zahlung zu leisten, ändert nichts.
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 14. September 2023 | 20:57
Von
Status: Beginner (88 Beiträge, 3x hilfreich)
ZitatRecht häufig sind solche Zahlungen nämlich an ein bestehendes Arbeitsverhältnis gebunden, sprich bei Kündigung gibt es nichts. :
Nein, diese nicht, es ist eine garantierte Tandiemenzahlung..... Ja, klingt blöd, hat der GF aber so im Arbeitsvertrag genannt. Ohne irgendwelche Bedingungen.....
ZitatWas soll 'heute' ein 'Anmahnen' von etwas, was erst zum Jahresende fällig wird? :
Das war ja ein teil der Frage, also ist der AG erst ab Ende des Jahres in der Pflicht, diese Sonderzahlung zu leisten. Dann aber dennoch auf die Monate der Betriebszugehörigkeit heruntergerechnet oder die komplette Summe (= 1 Monatsgehalt), da im Arbeitsvertrag keinerlei Einschränkung benannt wurde bezgl. eines unterjährigen Ausscheidens?
#4
Antwort vom 14. September 2023 | 21:43
Von
Status: Legende (18389 Beiträge, 6748x hilfreich)
ZitatDann aber dennoch :
Warte es einfach ab - und dann meldest du dich wieder.
Du sagst 'garantierte' Zahlung - und rätselst dann doch rum mit Zwölftelung. Auf welcher Grundlage denn das?
Vielleicht postest du den Wortlaut der Vereinbarung.
#5
Antwort vom 14. September 2023 | 22:38
Von
Status: Beginner (88 Beiträge, 3x hilfreich)
ZitatVielleicht postest du den Wortlaut der Vereinbarung. :
Zitat:Tantieme
Der Arbeitnehmer erhält neben dem monatlichen Grundgehalt eine jährliche Tantieme in
Höhe von X.XXX,-€. Diese Tantieme gilt als fix vereinbart.
Und Nein, es steht da nichts weiter in diesem Paragrafen des Arbeitsvertrages.
#6
Antwort vom 15. September 2023 | 10:10
Von
Status: Praktikant (637 Beiträge, 206x hilfreich)
Zitatmal angenommen, ein Arbeitnehmer wird zum 30.10.2023 ordentlich gekündigt, er klagt dagegen und der Kammertermin wird auf die erste Dezemberwoche festgelegt. :
Sollte man dann vor dem Kammertermin das schon anmahnen? Also wenn der AG das Arbeitsverhältnis für beendet betrachtet und mit dem Oktobergehalt die anteilige Sonderzahlung nicht ausbezahlt?
Oder würde das quasi als eine Art "Eingeständnis" zählen können vor Gericht, dass man quasi schon abgeschlossen hat mit dem Arbeitgeber?
Oder ist der AG erst zum 31.12.2023 verpflichtet, diese anteilige Sonderzahlung zu leisten?
Wann genau nun die Sonderzahlung fällig wird, scheint ja unklar, ggf. sollte man sich einfach an dem orientieren, was in den letzten Jahren galt, zumindest als Anhaltspunkt.
Zum Kammertermin: Gegenstand dieses Termins ist ja erstmal die Zulässigkeit der Kündigung. Fragen zu irgendwelchen Sonderzahlungen/Tantiemen eigentlich nicht.
Aber: unweigerlich wird auch im Kammertermin die Frage eines Vergleichs aufgeworfen werden, und in einem Vergleich sollte man versuchen, alles zu erledigen.
Da wäre dann auch die Sonderzahlung/Tantieme zu verarbeiten.
Daher würde ich in dem Schriftsatz, der dem Kammertermin voraus geht, neben der Darlegung des Gehalts auch die (fixe) Tantieme erwähnen, dann ist die schon mal genannt, auch wenn Gegenstand des Verfahrens etwas anderes ist.
Irgendwelche Vorbehalte wegen "Eingeständnis" brauchen Sie nicht zu haben. Zum einen ist es legitim, seine Ansprüche zu benennen, zum anderen wissen die Gerichte ohnehin, dass es nach solchen Prozessen in der Regel nicht zwischen AG und AN weiter geht, weil eine oder beide Seiten das nicht wollen.
Trotzdem müssen Sie sich alsbald mit der Frage der Fälligkeit beschäftigen. Denn Sie müssen eine etwaige vertragliche Ausschlussfrist im Auge behalten.
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