Kündigungszeit Angestellte Bau ü.30 J. angestellt

1. Juni 2013 Thema abonnieren
 Von 
isarfisch
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigungszeit Angestellte Bau ü.30 J. angestellt

Aus betriebsbedingten Gründen wurde einige Jahre eine Trennung d.h. eine neue Firma dazwischen geschaltet.
Dabei war die Angestellte im gleichen Betrieb bzw. Unternehmen mit den gleichen Arbeiten beschäftigt.
Eben Unternehmers-Frau.
Nun ist die Frage: ist dies der gleiche Betrieb oder das gleiche Unternehmen und zählt die Kündigungsfrist erst ab der Wiedervereinigung mit der "alten Firma".
Zum Verständnis noch folgendes: Die "alte" Firma wurde 1978 gegründet und wurde bis 2010 ohne Unterbrechung weitergeführt.
Es handelt sich um ein Bauunternehmen. Um die Tätigkeiten ausführen zu können wurden auch Waren insbesondere aus dem Ausland eingekauft. Da dies jedoch aus dem eigentlichen Betriebsablauf (Bauleistungen) ausgegliedert wurde, wurde eine neue Firma dazwischen gegründet. Die Arbeiten wurden jedoch von der Angestellten am gleichen Arbeitsplatz für die alte Firma ausgeführt. Nur die Verrechnung wurde durch die neue Firma abgewickelt und ein wesentlicher Teil des Arbeitsentgeldes davon bezahlt. Aber dann wieder von der alten Firma verrechnet. Dies diente somit nur der Trennung: Bauleistung-Materialeinkauf.
Dies dauerte 10 Jahre und wurde 2004 beendet und wieder zusammengefasst, da insbesondere der Einkauf wegfiel.
Es wurde somit die Arbeitsleistung ohne - wenn und aber weiter erbracht. Es wurde auch kein anderer oder neuer Arbeitsvertrag für die neue Firma gemacht. Es galt weiterhin der alte seit 1980 bestehende Arbeitsvertrag.
Nun wurde der Betrieb übernommen und der Angestellten gekündigt.
Wie ist nun die Kündigungsfrist zu bewerten?
a, seit Arbeitsbeginn 1980 oder
b, seit der Wiedereingliederung 2004
-
Schon mal Danke für die Antwort.
Wenn sich ein Jurist dazu äußert bitte um Angaben wegen der Kosten.


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-- Editiert pal360883-17 am 01.06.2013 14:22

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

Ich würde als AN auf jeden fall versuchen eine Beschäftigungsdauer seit 1980 geltend zu machen.
Nach der Schilderung spricht vieles dafür. Nicht zuletzt weil wohl nie eine Kündigung oder Aufhebung dazwischen war und kein neuer AV abgeschlossen wurde.
Wieviel Zeit ist seit der Kündigung vergangen? Wieviel AN arbeiten in dem Betrieb?

quote:<hr size=1 noshade>Nun wurde der Betrieb übernommen und der Angestellten gekündigt. <hr size=1 noshade>


Unmittelbar während des Übergangs? Der § 613a BGB ist bekannt?

quote:<hr size=1 noshade>Wenn sich ein Jurist dazu äußert bitte um Angaben wegen der Kosten. <hr size=1 noshade>


Wenn sich ein RA äusserrns soll, dann müssen Sie die Frage kostenpflichtig unter Frag-einen-Anwalt stellen.
Oder geht es um die Kosten einer möglichen Kündigungsschutzklage?

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#2
 Von 
xxsirodxx
Status:
Student
(2281 Beiträge, 1340x hilfreich)

Sie sind seit 1980 in dem Betrieb beschäftigt.
Egal wie oft der Inhaber wechselt. Der jeweils
neue Arbeitgeber übernimmt die Arbeitnehmer zu
gleichen Bedingungen.
Hat der Betrieb mehr als 6 Mitarbeiter (nach neuem Gesetz
10 Mitarbeiter) lohnt sich eine Kündigungsschutzklage.
--Rücknahme der Kündigung, oder Abfindungszahlung--
Die Klage muß innerhalb 3 Wochen dem Arbeitsgericht vorliegen.
In der Regel beträgt die vom Richter vorgeschlagene
Abfindung pro Arbeitsjahr ein halbes Monatsgehalt.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Hat der Betrieb mehr als 6 Mitarbeiter (nach neuem Gesetz
10 Mitarbeiter) lohnt sich eine Kündigungsschutzklage. <hr size=1 noshade>


Beim Betriebsübergang nach § 613a BGB würde auch eine Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung angebracht sein, wenn es ein Kleinbetrieb ist. Der Kündigungsschutz nach § 613a BGB gilt z.B. auch für AN, die noch in der Probezeit (= ersten 6 Monaten des Arbeitsverhältnisses) sind.
Auf jeden Fall sollte man gegen eine zu kurze Kündigungsfrist vorgehen.

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#4
 Von 
isarfisch
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Erstmal allen Dank. Gut zu wissen, dass doch einige Menschen helfen wollen.
Es geht jetzt nur darum wie die Zweitfirma zu bewerten ist.
War dies in jedem Falle eine Unterbrechung des Arbeitsvertrages oder nicht?
Ich (ehemaliger Arbeitgeber) denke dies war keine Unterbrechung des Angestelltenverhältnis. Aber wie sieht dies rechtlich aus?
Ich habe diese Frage auch bei den Juristen eingegeben aber auch nichts konkretes erfahren.
-
Übrigens hat die Angestellte noch mehr als zwei Jahre (bis Ende Feb. 2013) für den neuen Inhaber gearbeitet und dieser hat dann gekündigt.
Zunächst wollten diese "neuen" Inhaber, dass meine ehemalige Angestellte für den halben Lohn weiterarbeiten solle dem Habe ich jedoch nicht zugestimmt. Meine Angestellte ist 60 Jahre und muss bis 63 Jahre arbeiten. Die hätte sich doch erheblich auf deren Rente ausgewirkt. Alsdann kam eine Änderungskündigung mit Arbeitsplatzanweisung und Verlegung der Betriebsstätte an einen Ort ca. 37 km entfernt.
Gleichzeitig wurde auch eine Kündigung bei Nichtannahme ausgesprochen des Ortswechsels oder der Verminderung des Gehaltes ausgesprochen.
Ich meine reine Schikane.
Ich habe auch von meinen ehemaligen Mitarbeitern erfahren müssen - dass der Umgang mit Menschen für die "Neuen" Inhaber ein Fremdwort ist.

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0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

quote:
Es geht jetzt nur darum wie die Zweitfirma zu bewerten ist.


Wenn ich den Satz lese:

quote:
Übrigens hat die Angestellte noch mehr als zwei Jahre (bis Ende Feb. 2013) für den neuen Inhaber gearbeitet und dieser hat dann gekündigt.


dann geht es um gar nichts mehr, sollte die AN zu dem Zeitpunkt keine Kündigungsschutzklage eingereicht haben.

quote:
Ich (ehemaliger Arbeitgeber) denke dies war keine Unterbrechung des Angestelltenverhältnis.


Das ist aber nett, dass Sie sich darum bemühen. Könnte jedoch wie gesagt bereits zu spät sein.

quote:
Ich habe diese Frage auch bei den Juristen eingegeben aber auch nichts konkretes erfahren.


Der Anwalt hat doch ebenso erklärt, dass hier vermutlich einige Betriebsübergänge vorlangen, die an der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses nichts ändern und damit von einer Beschäftigung seit 1980 auszugehen ist.

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