Kündigungszeitpunkt auch Monatsmitte möglich?

31. Juli 2021 Thema abonnieren
 Von 
go587381-34
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigungszeitpunkt auch Monatsmitte möglich?

Hi zusammen,

ich wollte nur auf Nummer sicher gehen bevor ich die Frist zur Kündigung verpasse.
Im meinem Vertrag steht dazu:

Das Arbeitsverhältnis kann während seiner Laufzeit gekündigt werden. Während der Dauer der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden. Nach Ablauf der Probezeit gelten die gesetzlichen Kündigungsfirsten. Soweit für den Arbeitgeber aufgrund der Betriebszugehörigkeit längere Kündigungsfristen Anwendung finden , gelten diese auch für den Arbeitnehmer. Für eine außerordentliche Kündigung gelten die gesetzlichen Bestimmungen (§ 626 BGB).Ist eine außerordentliche Kündigung unwirksam, so gilt sie als ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen Kündigungszeitpunkt.

Ich bin seit dem 1.09.2016 in der Firma. Soweit ich das verstanden habe, habe ich dadurch aktuell noch eine Kündigungsfrist von einem Monat und könnte auch zur Monatsmitte kündigen. Also wäre eine Kündigung zum 15.09.2021 möglich oder funktioniert das nur immer zum Monatsende. Ich habe euch extra oben den Vertrag reingepostet und hier steht nicht, dass es nur zum Ende möglich ist.

Bezieht sich die Kündigungsfrist immer auf den jeweiligen Vertrag oder allgemein auf die Betriebszugehörigkeit. Ich hatte am Anfang zwei befristete Verträge, die dann zweimal entfristet wurden. Also habe ich den unbefristeten Vertrag erst am dem 01.09.2018 gehabt. Ich denke Mal es zählt der erste Vertrag und somit das Eintrittsdatum bei der Berechnung, aber ich wollte das trotzdem zur Sicherheit wissen.

Aber die große Frage bleibt immer noch ob ich auch zur Monatsmitte kündigen kann, denn ansonsten müsste noch zum 31.08.2021 und hätte also nur noch ein paar Tage um das fristgemäß zu machen.

Vielen Dank.
VG

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28 Antworten
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#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17449 Beiträge, 6492x hilfreich)

Ein Blick in das Gesetz erleichtert die Rechtsfindung:

Zitat:
BGB § 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
(1) ....
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,


A) Kündigung zur Monatsmitte - nein, weil die 14 Tagefrist für die Probezeit galt und ansonsten die K-Fristen nach BGB mit der Abweichung, dass längere Fristen für den AG für den AN genau so gelten.
B) Für eine Kündigung heute - letzter Julitag - zum 31.08. wird es zu spät sein, weil die Zustellung beim AG nicht hinhauen wird.
C) Du kannst 'am letzten Tag' der jeweiligen Frist noch innerhalb der Frist kündigen: vor dem 31. August also zum 30. September. D.h. vor allem, dass deine Kündigung vor dem 31.08. beim AG eingegangen sein muss.

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#2
 Von 
go587381-34
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

Hi,

hier der TE.
Im AV steht nur was zu Fristen und nicht zum Zeitpunkt der Kündigung.
Und die Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen und nicht einen Monat. Also könnte ich noch fristgemäß bis zum 3. 08. kündigen.

Oder hat jemand eine andere Meinung?

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#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32218 Beiträge, 5661x hilfreich)

Zitat (von go587381-34):
bevor ich die Frist zur Kündigung verpasse.
Du willst kündigen.
Zitat (von go587381-34):
Nach Ablauf der Probezeit gelten die gesetzlichen Kündigungsfirsten.
Du bist nicht mehr in der Probezeit. Es gilt § 622(1) BGB.
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

Der Arbeitgeber will nicht kündigen.

also 4 Wochen... zum 15.---> schaffst du nicht im August.
4 Wochen zum Monatsende 31.8.---> schaffst du, wenn die K. am 3.8. beim AG vorliegt.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#4
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1537 Beiträge, 674x hilfreich)

Zitat (von go587381-34):
Nach Ablauf der Probezeit gelten die gesetzlichen Kündigungsfirsten.


Das bedeutet: der Arbeitnehmer kann mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende kündigen.

Zitat (von go587381-34):
Soweit für den Arbeitgeber aufgrund der Betriebszugehörigkeit längere Kündigungsfristen Anwendung finden, gelten diese auch für den Arbeitnehmer.


1. Das ist eine vertragliche VERLÄNGERUNG für den Arbeitnehmer. Das ist zulässig, weil der Arbeitnehmer dadurch (zwar länger als gesetzlich, aber ) nicht länger als der Arbeitgeber gebunden ist.

2. Für Kündigungen durch den ARBEITGEBER gilt, dass Kündigungen nicht mehr mit einer Frist von vier Wochen, sondern nur noch mit Fristen von ( je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit ) Vielfachen eines Monats gekündigt werden können; und dass vom Arbeitgeber darüberhinaus nicht mehr ( wie in den ersten zwei Jahren ) auch zum 15. eines Monats, sondern nur noch zum Monatsende gekündigt werden kann.

---> Die Vertragsbestimmung wird so gemeint sein, dass ab einer bestimmten Betriebszugehörigkeitsdauer sowohl der Arbeitgeber, als auch der Arbeitnehmer berechtigt sein sollen, ausschließlich a) zum Monatsende, und b) mit einer Frist von der im Gesetz genannten Anzahl von Monaten kündigen zu können.

( Ganz strenggenommen lautet die Klausel:
Arbeitgeberkündigungen ab x Jahren Betriebszugehörigkeit: zum Monatsende, mit einer Frist von y Monaten
Arbeitnehmerkündigungen ab x Jahren Betriebszugehörigkeit: zum 15. oder Monatsende, mit von vier Wochen auf y Monate ( = für Arbeitgeberkündigungen geltende ) verlängerter Frist. )

RK
Zitat (von blaubär+):
Ein Blick in das Gesetz erleichtert die Rechtsfindung:


Und der Blick in den Vertrag erschwert sie wieder:

"
Zitat (von go587381-34):
Soweit für den Arbeitgeber aufgrund der Betriebszugehörigkeit längere Kündigungsfristen Anwendung finden , gelten diese auch für den Arbeitnehmer.


Soll mit "verlängerter Kündigungsfrist" gemeint sein, dass auch die für Arbeitgeberkündigungen reduzierte Anzahl an Kündigungs-Zeitpunkten ( nur noch zum Monatsende, anstatt wahlweise zum 15. oder Monatsende ) für Arbeitnehmerkündgungen gelten soll?

RK

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#5
 Von 
go587381-34
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

d.h. kann ich in dem Fall zur Mitte des Monats kündigen? Ende August habe ich wohl verpasst oder? Oder ist gar nur Ende September möglich, weil Mitte August nicht mehr möglich ist?
Andererseits wird ja nur die Frist im AV geregelt und nicht der Zeitpunkt.
Das wäre echt ganz wichtig das zu wissen, weil der neue Vertrag am 16.09 beginnt und ich ansonsten einen Aufhebungsvertrag benötige.
Bitte um dringende Rückhilfe.

0x Hilfreiche Antwort


#7
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17449 Beiträge, 6492x hilfreich)

Ich gliedere Mal den Urspungstext ein wenig anders und kommentiere:

/// Das Arbeitsverhältnis kann während seiner Laufzeit gekündigt werden.
Während der Dauer der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden.
[ Die Probezeit ist vorbei, die Bestimmung interessiert hier also nicht weiter.]

/// Nach Ablauf der Probezeit gelten die gesetzlichen Kündigungsfirsten.
[Das wäre prima, denn dann würde auch Absatz 1 gelten; dort steht die Sache mit 4 Wochen K-Frist zum 15. oder zu Ultimo.
ABER - und vor allen Dingen
]:

/// Soweit für den Arbeitgeber aufgrund der Betriebszugehörigkeit längere Kündigungsfristen Anwendung finden , gelten diese auch für den Arbeitnehmer.
[ ... womit wir für die erste Angabe für eine Betriebszugehörigkeit von 2-5 Jahren bei 1 Monat Kündigungsfrist und nur zum Monatsende sind. Diese Klausel ist möglich und anerkannt. Mit dieser Klausel ist Abs. 1 des 622 BGB überholt und nicht mehr von Interesse angesichts der Dauer deiner Betriebszugehörigkeit. .]

Anmerkung: Es mag verwirren, dass/wenn es in einem Satz heißt 'es gelten die gesetzlichen Bestimmungen' und im nächsten geändert oder eingeschränkt wird, was das Gesetz sagt.

-- Editiert von blaubär+ am 31.07.2021 15:34

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#8
 Von 
go587381-34
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

D. h. Wenn mein neuer Vertrag am 16.09.2021 anfängt, habe ich die Kündigungsfrist wohl verpasst. Gibt es irgendeine Möglichkeit trotzdem noch den neuen Job am.16.09.2021 anzutreten?
Ich will den Start auf jeden Fall nicht verschieben. Ich bräuchte 11 Tage Resturlaub um rechtzeitig am 16.09 anzufangen. Habe aber leider nur noch 8 Tage. Was ist mit den letzten drei Tagen?
Was mache ich wenn der aktuelle AG mich partout nicht rauslassen will und keine. Aufhebungsvertrag anbietet?
Bitte um Möglichkeiten, die mir akut nicht einfallen.
Danke.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17449 Beiträge, 6492x hilfreich)

Naja - wieso sollte dein AG einen Aufhebungsvertrag anbieten? Da musst du schon aktiv werden und ihn darum bitten. Es gibt freilich keine Gewähr, dass der AG mitspielt. Wenn nicht, hast du freilich mit Zitronen gehandelt, wie man so sagt.
Legale Möglichkeiten gibt es dann keine weiteren, aus dem aktuellen AV zu kommen.
Aber woher dieses Muss mit dem 16/09? Weil es dir unangenehm ist, den neuen AG in Kenntnis zu setzen, dass du einen Fehler gemacht hast in Sachen Kündigung?

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#10
 Von 
go587381-34
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

Naja, was heißt Fehler. Die neue Personaldame hat hier auch einen Fehler gemacht, meiner Meinung nach. Ich habe ihr im Gespräch gesagt, dass in meinen Vertrag drin steht, dass ich die gesetzliche Kündigungsfrist habe. Dann meinte sie im Gespräch :OK. das bedeutet dann Monatsmitte oder Ende. Also das beides möglich ist. Und das so richtig selbstbewusst, dass ich nach anfänglichen Zweifel ( noch als die es sagte) ihr glaubte und im Gespräch dann sagte: OK, wenn sie das sagen. Von dieser Klausel (AG= AN) die übrigens im neuen Vertrag ebenfalls steht, hätte sie wohl eher Bescheid wissen müssen als ich, wenn sie das schon Jahrzehnte macht. Ja, ich war blauäugig, weil ich einfach nur gesagt habe, dass ich die gesetzliche Kündigungsfrist Frist besitze, aber das war ja nicht falsch.
Und nochmal ansprechen will ich den neuen AG nicht, denn ich habe schon wegen dem Gehalt nachverhandelt und auch noch den Eintritt vom 15. auf den 16. verschoben. Hier sieht man dann leider auch, dass sie wohl nicht so viel Ahnung hatte, weil sie als Mitte den 15. annahm.
Der alten AN habe ich AG habe ich heute kontaktiert mit der Problematik. Es hört sich nicht danach an als ob mich einfach so gehen lässt, weil er aus allen Wolken gefallen ist, deswegen weiß ich eben nicht wie wahrscheinlich ein Aufhebungsvertrag ist. Anderseits kann ich mir auch nicht vorstellen, dass er sich querstellt. Vielleicht war das aber auch nur eine erste Reaktion. Ich wollte ja ansonsten heute noch kündigen. Er vertagte das Gespräch aber auf kommende Woche.

Es gibt also ansonsten keine andere Möglichkeit?Und mit Frist ist also auch wirklich der Zeitpunkt und nicht nur die lange gemeint oder?

0x Hilfreiche Antwort


#12
 Von 
go587381-34
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

Das stimmt so nicht. Ich habe gesagt ich habe die gesetzliche Kündigungsfrist. Und das stimmt. Oder steht das nicht in meinem Vertrag? Und dann habe ich gleich danach gesagt. Also aktuell 1 Monat und ab September dann 2 Monate. Also hätte sie wissen müssen, dass die Klausel drin steht. Und das mit den 2 Monaten ab September habe ich sogar paar Mal wiederholt. Wie dem auch sei. Ich sehe hier auf jeden Fall eine Teilschuld bei ihr.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17449 Beiträge, 6492x hilfreich)

//// .... auf jeden Fall eine Teilschuld bei ihr

Völlig müßig, das noch großartig auszuwalzen. Erstens ändert es nix und du kannst auch keinerlei Ansprüche daraus ableiten, zweitens geht es im Arbeitsrecht praktisch nie um Verteilung von Schuldanteilen - das gibts im Verkehrsrecht, wo dem oder jenem Verkehrsteilnehmer Anteile am Unfall zugemessen werden. Was sich dann auch auswirkt. Und drittens haften Personalsachbearbeiter nicht für Auskünfte, die sie gesprächshalber gemacht haben.
Du kannst daraus nur lernen, solche Vorhaben nie ohne Studium des AV anzugehen und immer den gesamten Text zu beachten und nicht nur einen Splitter davon.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
go587381-34
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich finde schon. Ich erwarte von meinem gegenüber, die Expertin sein müsste, dass sie nicht einfach so sowas in den Raum schmeißt ohne alle Einzelheiten zu kennen. Ich mein, wenn man öfter damit zu tun, dass ist das ja wohl ein Witz sowas zu kennen.
Aber als Leihe musste ich jetzt doch im Palandt, Schönfelder und im BGB rumwälzen. Das kann es doch nicht sein. Ich habe ihr doch gesagt, dass ich ab 5 Jahren eine längere Kündigungsfrist habe. Da muss man doch mindestens hellhörig werden oder am besten gleich draus schließen, dass diese Klausel dann bei mir mit drauf ist. Zumal

Es steht ja immer noch das im Raum:

Soll mit "verlängerter Kündigungsfrist" gemeint sein, dass auch die für Arbeitgeberkündigungen reduzierte Anzahl an Kündigungs-Zeitpunkten ( nur noch zum Monatsende, anstatt wahlweise zum 15. oder Monatsende ) für Arbeitnehmerkündgungen gelten soll?

Kann mir das jemand beantworten? Ist mit verlängerter Kündigungsfrist auch der Zeitpunkt gemeint. Kann man sich da nicht mit rausreden, dass das doch sehr schwammig im Vertrag formuliert ist.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
go587381-34
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

Wie gesagt, mir ist es jetzt auch wurscht wer da Schuld ist und wer nicht. Ich habe den Vertrag ja erst seit Fr. und bin dann nach der Recherche drauf gekommen, dass ich wohl nur zum Ende kündigen kann. Wäre mir das schon am Fr. aufgefallen, dann hätte ich natürlich gleich angemerkt, dass neben dem Datum (15.09.) auch Mitte eben nicht möglich ist. So ist das Kind eben schon in den Brunnen gefallen und für die Zukunft weiß ich Bescheid.


-- Editiert von go587381-34 am 01.08.2021 07:50

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17449 Beiträge, 6492x hilfreich)

/// Aber als Leihe musste ich jetzt doch im Palandt, Schönfelder und im BGB rumwälzen
Nö. Kannste machen, aber die Notwendigkeit besteht mitnichten. Zeitverschwendung.
Vor allem: die Gesetzestexte allein helfen ohne die Kommentare dazu meist nicht so arg viel.

/// Soweit für den Arbeitgeber aufgrund der Betriebszugehörigkeit längere Kündigungsfristen Anwendung finden , gelten diese auch für den Arbeitnehmer.
Was ist denn daran nicht zu verstehen? Fristen AG = AN
'Schwammig' ist daran nix.

0x Hilfreiche Antwort


#18
 Von 
go587381-34
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

Gilt Monatsmitte oder Ende dann auch als Frist?Also nicht nur die Dauer?
Ich habe ja gestern meinen Chef telefonisch kontaktiert um ihm mitzuteilen, dass ich heute (also gestern) kündigen muss um fristgerecht aus dem Vertrag rauszukommen. Ich wollte ihm persönlich die schriftliche Kündigung vorbeibringen um noch die Frist zu wahren. Er hat es vereitelt und gemeint, dass wir das in Ruhe in der kommenden Woche besprechen.
Kann ich mich darauf berufen? Meine Freundin war als Zeugin mit dabei. Also, dass ich quasi am Telefon meine Kündigung angekündigt habe und er mir die Möglichkeit nicht gab, das ganze gestern über die Bühne zu bringen.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17449 Beiträge, 6492x hilfreich)

1. Also zum Buchstabieren: Die FRIST ist 1 Monat, daneben kann noch der Zeitpunkt vorgegeben werden: zum Monatsende. (oder zum Quartalsende, oder zum Jahresende ..)
2. Auf das Telefonat kannst du dich nicht berufen. Denn die Kündigung muss schriftlich erfolgen und sie muss zeitgerecht zugehen. Ankündigung einer Kündigung ist eben keine Kündigung.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
go587381-34
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

Sorry, ich checks nicht. Vielleicht bin ich echt zu dumm. Du schreibst doch gerade selber, dass die Frist 1 Monat ist. Die wahre ich ja locker, wenn ich jetzt kommende Woche zum 15.09.2021 kündige.

daneben kann noch der Zeitpunkt vorgegeben werden: zum Monatsende. (oder zum Quartalsende, oder zum Jahresende ..)

Der Zeitpunkt wird ja bei mir eben nicht vorgegeben im Vertrag. Da steht ja nicht explizit Monatsende.

Im Gesetzt steht eben noch, dass ab 2 Jahren nur Monatsende für den AG möglich ist. Deshalb auch der Grund warum für den AN auch dann nur Monatsende möglich ist, weil im Vertrag AG= AN steht oder warum genau?
Danke.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17449 Beiträge, 6492x hilfreich)

Es gibt eben mehr als deinen AV. Dein AV verweist auf das Gesetz und bestimmt außerdem, dass die Bestimmungen für den AG auch für dich gelten.
Im Endeffekt: 1 Monat K-Frist und NUR zum Monatsende. Alles andere ist 'Schnee von gestern'. Da beißt die Maus keinen Faden ab.

Nachbemerkung:
Es hätte auch nichts genutzt, wenn du die Kündigung geschrieben und bei ihm daheim oder in der Firma eingeworfen hättest. Denn niemand muss sich darauf einstellen, außerhalb der üblichen Zustellzeiten in den Briefkasten zu schauen - die Zustellung gilt dann als am nächsten Tag erfolgt bzw. hier am Montag.

-- Editiert von blaubär+ am 01.08.2021 09:54

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#22
 Von 
go587381-34
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

Naja, soweit ich weiß gilt immer noch die Wortwahlauslegung.
Und ich hätte ihm im die Kündigung persönlich in die Hand gedrückt und das geht soweit ich das richtig gelesen habe, auch an einem Samstag. Aber wie gesagt, das ist alles nur Makulatur.
Ich werde mich dumm stellen und kommende Woche einfach zum 15.09.21 kündigen. Vielleicht klappt es ja.
Wenn es partout nicht geht, habe ich ja noch 13 Urlaubstage Rest (bzw. davon eigentlich schon 5 genehmigt bekommen Anfang September deswegen habe ich oben 8 Tage geschrieben). Kann ich die dann einfach ab dem 16.09.21 nehmen oder gestalten sich das dann auch eher schwierig? Im Grunde benötige ich ja nur 11 Tage bis zum Ende vom September.
Und Ultima Ratio werde ich auf den neuen AG zugehen, vielleicht macht der ja wegen den 2 Wochen keinen Stress, wobei die Stelle eben sehr dringend nachbesetzt werden soll, deswegen wahrscheinlich das Drängen auf die Monatsmitte.

0x Hilfreiche Antwort


#24
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17449 Beiträge, 6492x hilfreich)

Ob du 'dumm' bist (#20), weiß ich nicht. Aber starr. Es muss nach deinem Kopf gehen, wie es scheint.

/// kommende Woche einfach zum 15.09.21 kündigen. Vielleicht klappt es ja.
Vielleicht ... richtig ist, dass dein Chef die Kündigung zu jedem Zeitpunkt annehmen kann.
Wir reden hier über Recht - und da gilt, was Flo zuletzt geschrieben hat.

Für den Urlaub gilt, was immer gilt: Urlaub muss beantragt werden und kann verweigert werden, wenn andere U-wünsche entgegenstehen oder dringende berufliche Belange. Einen Automatismus gibt es da nicht wegen einer Kündigung.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17449 Beiträge, 6492x hilfreich)

Lässt du uns wissen, wie weitergeht oder ausgeht? Mich interessiert es sehr. Danke.

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
go587381-34
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

Auf jeden Fall. Hätte ich die Frage nur direkt am Freitag gestellt. Dann hätte ich noch kündigen können, aber so wird es auch irgendwie gehen. Hoffentlich.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
go587381-34
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

Also gar kein Problem. Mein Chef lässt mich ohne Probleme raus.
Er hat sogar den Anruf am Samstag als Kündigung gewertet, aber ich bleibe noch bis zum letztmöglichen Zeitpunkt. (15.09.21)
Brauche ich hier nicht strenggenommen einen Aufhebungsvertrag? Denn mein Chef meinte einfach, dann ändern wir das Ganze einfach auf den 15.09.21.
Ist das so einfach möglich?
Ein anderes Problem ergibt sich jedoch mit meinem Resturlaub. Da gibt es dann im anderen Thread die Frage, damit wir nicht durcheinander kommen.

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17449 Beiträge, 6492x hilfreich)

Wenn zwei sich einig sind, kann man das auch mit Handschlag machen.
Du solltest, denke ich, auf jeden Fall ein Gesprächsprotokoll fertigen und deinem Chef zum Gegenzeichnen vorlegen.

Jedenfalls ist das Thema dann durch und du kannst es schließen.

0x Hilfreiche Antwort

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