Kündigunsfrist Probezeit und Befristung

15. Januar 2016 Thema abonnieren
 Von 
Funkenhascher
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigunsfrist Probezeit und Befristung

Sehr geehrte Forengemeinde,

heute benötige ich auch Hilfe.
Am 19.10.2015 begann mein befristeter Arbeitsvertrag ( zum 18.10.2016 ) zu laufen.
Die Probezeit betrug 3 Monate - also bis zum 19.01.2016.
Heute bekam ich meine Kündigung , geschrieben am 04.01.2015 zum 19.01.2016. Da die Zustellung heute erst erfolgte ist der 19.01.2016 eh unwirksam. Dies teilte ich auch der Firma schon mit und habe auf Korrektur bestanden.Eine Antwort steht noch aus.
Da sich aber jetzt die die Frist verlängert und ich ab 20.01.2016 nicht mehr in der Probezeit bin, ist denn die Kündigungsfrist von 2 Wochen zum 01.02.2016 wirksam?
Allerdings habe ich vertraglich unterschrieben: * Während der Vertragsdauer kann beiderseits mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden.* Ist dies rechtlich wirklich so und muss bei Befristung nicht ein Kündigungsgrund angegeben werden ?
Diesen habe ich leider nicht erfahren.

Kann mir bitte jemand weiterhelfen? Vielen Dank !

-- Editier von Funkenhascher am 15.01.2016 14:57




17 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3497x hilfreich)

Zitat:
Allerdings habe ich vertraglich unterschrieben: * Während der Vertragsdauer kann beiderseits mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt (Kündigung Arbeitsvertrag Arbeitnehmer ) werden.* Ist dies rechtlich wirklich so


Ja - s. § 622 III BGB .


Zitat:
Dies teilte ich auch der Firma schon mit und habe auf Korrektur bestanden.Eine Antwort steht noch aus.


Sie hätten noch einige Tage damit warten sollen. Jetzt haben Sie vielleicht schlafende Hunde geweckt!

Zitat:
Da sich aber jetzt die die Frist verlängert und ich ab 20.01.2016 nicht mehr in der Probezeit bin, ist denn die Kündigungsfrist von 2 Wochen zum 01.02.2016 wirksam?


In der Probezeit könnte noch gekündigt werden.

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#2
 Von 
Funkenhascher
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Es gilt doch aber die Kündigungsfrist ab Zustellung ? Ich habe die Kündigung heute erhalten datiert vom 04.01.2016 . Dies ist doch nicht korrekt?

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#3
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3497x hilfreich)

Zitat:
Es gilt doch aber die Kündigungsfrist ab Zustellung ? Ich habe die Kündigung heute erhalten datiert vom 04.01.2016 . Dies ist doch nicht korrekt?


Ja, aber Ihr AG könnte noch eine rechtswirksame Kündigung bis zum Ablauf der Probezeit nachreichen.

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#4
 Von 
Funkenhascher
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

eine rechtswirksame Kündigung nachreichen? Gibt es dafür einen § ? Mir geht es drum was ich am 19.01.2016 dem Arbeitsamt sage. Evt sehen dies das genauso und ich bekomme erst 2 Wochen später ALG angerechnet.

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#5
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3497x hilfreich)

Ihr AG kann einfach eine neue (weitere) Kündigung innerhalb der Probezeit erstellen und Ihnen zukommen lassen.

Die Kündigungsfrist dieser (1.) Kündigung wurde jedenfalls nicht von Ihjrem AG eingehalten, so dass Sie auch kein ALG ab 20.1.16 beanspruchen können.

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#6
 Von 
Funkenhascher
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

ja das die Kündigung wirksam wird ist wohl klar. Aber ab wann. Ich kann doch nicht heite das Schreiben bekommen, jetzt kommt das Wochenende und ab Dienstag steh ich da? Die zwei Wochen sind doch mindestens einzuhalten? Ich bin jetzt ganz verwirrt ?

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#7
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3497x hilfreich)

Teilen Sie mal den genauen Text (wortwörtlich!) der Kündigung mit!

Nach Ihren bisherigen Schilderungen gibt's noch keine wirksame Kündigung seitens des AGs.

Also bieten Sie nach Ablauf der Probezeit Ihre Arbeitskraft nachweisbar Ihrem AG an - ggfs. klagen Sie vor dem Arbeitsgericht (Kündigungsschutzklage: 3-Wo.-Frist einhalten!)

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#8
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2538x hilfreich)

Zitat (von hamburger-1910):
Zitat:Es gilt doch aber die Kündigungsfrist ab Zustellung ? Ich habe die Kündigung heute erhalten datiert vom 04.01.2016 . Dies ist doch nicht korrekt?
Ja, aber Ihr AG könnte noch eine rechtswirksame Kündigung bis zum Ablauf der Probezeit nachreichen.


Mus er doch gar nicht. Die Kündigung ist da, wenn auch mit falsch angebenem Beendigungsdatum.
Entweder man einigt sich jetzt auf die korrekte Berechnung, ausgehend vom Empfangsdatum der Kündung oder der AN muss gegen die nicht eingehaltene Frist vor dem Arbeitsgericht klagen.

Deine Antwort mit den schlafenden Hunden geweckt ergibt keinen Sinn.

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#9
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3497x hilfreich)

Zitat:
Mus er doch gar nicht. Die Kündigung ist da, wenn auch mit falsch angebenem Beendigungsdatum.
Entweder man einigt sich jetzt auf die korrekte Berechnung, ausgehend vom Empfangsdatum der Kündung oder der AN muss gegen die nicht eingehaltene Frist vor dem Arbeitsgericht klagen.

Deine Antwort mit den schlafenden Hunden geweckt ergibt keinen Sinn.


Der AG kann bis zum Ablauf der Probezeit jederzeit eine zweite (wirksame) Kündigung nachreichen.

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#10
 Von 
blaubär+
Status:
Legende
(19938 Beiträge, 7233x hilfreich)

Irgendwie, scheint mir, gehen da Beiträge aneinander vorbei.
Ja - die Frist beginnt mit der Zustellung. Wenn und da die K heute, Freitag 15/01/2016, zugestellt wurde, ist die Kündigung als Willenserklärung wirksam, aber nicht mit der genannten Frist: tatsächlich zum 29. 01. 2016. Üblicherweise würde so ein Fehler stillschweigend korrigiert. Genauso möglich ist aber, dass du am Montag oder sogar am 19., Dienstag, eine neue Kündigung erhältst - und die liegt dann auch noch innerhalb der Probezeit.

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#11
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3497x hilfreich)

Zitat:
Wenn und da die K heute, Freitag 15/01/2016, zugestellt wurde, ist die Kündigung als Willenserklärung wirksam, aber nicht mit der genannten Frist: tatsächlich zum 29. 01. 2016.


"Der 5. Senat geht indes von anderen Auslegungsgrundsätzen aus. Danach reiche die Angabe eines Beendigungsdatum nicht aus, um zu dem Ergebnis zu kommen, dass das Arbeitsverhältnis zum nächst möglichen Termin ende. Vielmehr spreche die ausdrückliche Angabe eines Beendigungsdatums gegen die Auslegung, dass die Kündigung zu einem späteren Termin wirken solle, wenn aus der Kündigungserklärung keine weiteren Anhaltspunkte dafür zu entnehmen seien, dass der Arbeitgeber die Kündigung auch zu einem anderen Termin gewollt oder das angegebene Datum das Ergebnis einer vorangegangenen Berechnung anhand mitgeteilter Daten gewesen sei oder sich aus den Begleitumständen etwas anderes ergebe."

Quelle:
http://www.anwalt-seiten.de/artikel/sec8/898.html

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#12
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49851 Beiträge, 17473x hilfreich)

Zitat:
Danach reiche die Angabe eines Beendigungsdatum nicht aus, um zu dem Ergebnis zu kommen, dass das Arbeitsverhältnis zum nächst möglichen Termin ende.


Es ist richtig, dass das BAG so ein Urteil gesprochen hat. Die von Dir (@hamburgerin-1910) vermutete Rechtsfolge, dass die Kündigung dann unwirksam wäre, ergibt sich dagegen aus dem Urteil nicht.

Vielmehr verlangt das BAG in so einem Fall, dass der AN Kündigungsschutzklage erhebt, da die Kündigung andernfalls zu dem in der Kündigung angegebenen Datum wirksam wird. Im Urteilsfall hatte der AN lediglich nach Ablauf der Klagefrist den ausstehenden Lohn gefordert und diese Forderung hat das BAG zurückgewiesen.

Der AG muss daher keine neue Kündigung schicken, damit das Arbeitsverhältnis endet. Vielmehr muss der AG zum Ausdruck bringen, dass die Kündigung so gemeint war, dass sie zum nächstmöglichen Termin, hier also zum 29.01. wirksam sein soll, wenn er eine Kündigungsschutzklage durch den AN verhindern will.

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#13
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2538x hilfreich)

Zitat (von hamburger-1910):
Zitat:Mus er doch gar nicht. Die Kündigung ist da, wenn auch mit falsch angebenem Beendigungsdatum.
Entweder man einigt sich jetzt auf die korrekte Berechnung, ausgehend vom Empfangsdatum der Kündung oder der AN muss gegen die nicht eingehaltene Frist vor dem Arbeitsgericht klagen.
Deine Antwort mit den schlafenden Hunden geweckt ergibt keinen Sinn.
Der AG kann bis zum Ablauf der Probezeit jederzeit eine zweite (wirksame) Kündigung nachreichen.


Deine Antworten gehen leider völlig an der Rechtslage vorbei. Es ist überhaupt nicht notwendig eine neue Kündigung auszusprechen. Die Kündigung an sich ist entgegen Deiner Behauptung nicht im geringsten unwirksam oder angreifbar, wie hh ebenfalls bereits richtig angemerkt hat.

Angreifbar ist lediglich das Beendigungsdatum. Der von Dir verlinkte Text ist missverständlich und hat andere Folgen als Du vermutest oder unterstellst.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3497x hilfreich)

Zitat:
Deine Antworten gehen leider völlig an der Rechtslage vorbei. Es ist überhaupt nicht notwendig eine neue Kündigung auszusprechen. Die Kündigung an sich ist entgegen Deiner Behauptung nicht im geringsten unwirksam oder angreifbar, wie hh ebenfalls bereits richtig angemerkt hat.

Angreifbar ist lediglich das Beendigungsdatum. Der von Dir verlinkte Text ist missverständlich und hat andere Folgen als Du vermutest oder unterstellst.


1. AN muss innerhalb von 3 Wo. Kündigungsschutzklage einreichen (s. bereits meine Antwort #7)

2. Der AG muss schriftl. ergänzen od. eine neue Kündigung ausstellen (ich würde als AG immer eine neue K. ausstellen = m.E. rechtssicherer)

3. Sollte der AG dies nicht vornehmen (2.) und der AN fristgerecht Kl. einreichen (1.), dann ist die K. selbstverständlich angreifbar


"Kann das falsche Beendigungsdatum im Wege der Auslegung dahingehend korrigiert werden, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis zum späteren, richtigen Termin beenden soll, ist die Kündigung nicht schon wegen der Angabe des falschen Beendigungsdatums unwirksam. Der Arbeitnehmer kann auch noch nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist und Annahmeverzugsansprüche geltend machen.

Die Kündigung ist jedoch unwirksam, wenn sich diese auf Grund ihres eindeutigen Erklärungsinhalts nicht als Kündigung zum richtigen Zeitpunkt auslegen lässt. Allerdings greift dann auch zu Gunsten des Arbeitgebers § 7 KSchG ein, wenn der Arbeitnehmer nicht fristgerecht Klage erhoben hat. Die Kündigung gilt dann als wirksam und beendet das Arbeitsverhältnis zum „falschen“ Endtermin."

Quelle: w.o.

-- Editiert von hamburger-1910 am 15.01.2016 19:17

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49851 Beiträge, 17473x hilfreich)

Zitat:
Die Kündigung ist jedoch unwirksam, wenn sich diese auf Grund ihres eindeutigen Erklärungsinhalts nicht als Kündigung zum richtigen Zeitpunkt auslegen lässt.


Bitte nicht so einen einzelnen aus dem Zusammenhang gerissenen Satz hier als Beleg nehmen. Selbst aus dem zitierten Link ergibt sich klar, dass in dem hier diskutierten Fall die Kündigung keineswegs unwirksam ist. Der Satz bezieht sich auf eine ganz spezielle Konstellation, die hier jedoch nicht vorliegt.

zu 1.: richtig
zu 2.: Ich würde als AG immer die Frist der ersten Kündigung korrigieren, da das Arbeitsverhältnis anderfalls später beendet wird und im konkreten Fall auch noch die Verlängerung der Kündigungsfrist droht, weil die Probezeit endet.
zu 3.: Die Kündigung ist nur hinsichtlich der Frist bzw. des Beendigungsdatums angreifbar. Bitte erwecke daher nicht den Eindruck, die Kündigung wäre insgesamt angreifbar.

2x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Funkenhascher
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Liebe Forengemeinde ! Vielen vielen Dank für die hilfreichen Anworten von allen.

Am 16.01.2016 kam per Einschreiben eine neue Kündigung zum 31.01.2016. Ich hatte ja sofort der anderen Kündigung widersprochen. Tja immer wird es erstmal anders versucht. Nun kann ich mir etwas neues suchen !
Also nochmals vielen Dank an alle hier !

Der Funkenhascher :-)

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18804 Beiträge, 10170x hilfreich)

Zitat:
Am 16.01.2016 kam per Einschreiben eine neue Kündigung zum 31.01.2016. Ich hatte ja sofort der anderen Kündigung widersprochen. Tja immer wird es erstmal anders versucht. Nun kann ich mir etwas neues suchen !

Selbst schuld.
Hättest du den Arbeitgeber nicht sofort nach der "falschen" Kündigung auf den Fehler aufmerksam gemacht, sondern erst am 20.1.2016 morgens, dann hättest du jetzt wesentlich länger Lohn bekommen, als nur bis zum 31.1.2016 ...

Signatur:

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