Momentan haben wir folgendes Problem:
Es ist ein Mittelklasse-Firmenwagen ( BLP ca. 44k€ ) mit privater Nutzung und 1% Regelung vorhanden.
Bestandteil des Arbeitsvertrages ist ein Mittelklasse-Fahrzeug.
Jetzt soll nur noch ein Kompaktklasse-Firmenwagen ( BLP ca. 30k€ ) als Nachfolger geholt werden.
Damit würde gegen den AV verstoßen: Kompakt- anstelle MittelklasseFahrzeug
Ausserdem würde der geldwerte Vorteil gekürzt (indirekte Gehaltskürzung).
Bis jetzt habe ich immer nur einen Verweis auf § 315 BGB
gefunden. Hier müssten beide Parteien beiden Änderungen zustimmen. Was natürlicherweise hier von seiten des AN nicht der Fall ist.
Wie sieht es hier rechtlich aus?
Was ist mit dem BLP? In der Zwischenzeit ist der Preisindex laut Statistik um ca. 5% gestiegen, würde das auf den neuen Preis angerechnet? Wäre somit der vergleichbare BLP 46,2k€?
Vielen Dank für evtl. Tipps
.d
-- Editiert von denkteich am 18.04.2019 20:52
Kürzungen bei Firmenwagen/geldwertem Vorteil
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Sie schreiben, dass arbeitsvertraglich vereinbart ist, dass der Arbeitgeber ein Mittelklasse-Fahrzeug als Firmenwagen zur Verfügung zu stellen hat, das Ihnen auch zu privaten Nutzung überlassen wird.
Wenn jetzt der Arbeitgeber dieses Fahrzeug durch eines der Kompaktklasse austauscht, handelt er vertragswidrig. Sie haben Anspruch auf ein Fahrzeug der Mittelklasse. Allerdings können Sie nicht ein Fahrzeug zu einem bestimmten Wert beanspruchen, beispielsweise Bruttolistenpreis des ehemaligen Fahrzeuges, der um einen Teuerungszuschlag erhöht wird.
Das mit dem AV ist klar, aber was ist mit der Kürzung des geldwerten Vorteils und somit einer indirekten Gehaltskürzung? Gilt hier Besitzstandswahrung?
Nach 315 BGB müssten hier beide Parteien zustimmen.
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Wieso soll eine Verringerung des geldwerten Vorteils eine Gehaltskürzung sein? Doch wohl eher eine Gehaltserhöhung.
Beispiel: 5000,- Euro brutto, StKl 1, keine Kinder, rk.
Ohne Firmenwagen: Netto 2.888,56 Euro
Mit FIrmenwagen (gw Vorteil 440 Euro): Netto 2.654,87 Euro
Mit FIrmenwagen (gw Vorteil 300 Euro): Netto 2.730,28 Euro
Aha. Hörensagen?ZitatJetzt soll nur noch ein Kompaktklasse-Firmenwagen ( BLP ca. 30k€ ) als Nachfolger geholt werden. :
Hat dein AG dir den AV überhaupt schon mit einer Änderung angeboten?ZitatBestandteil des Arbeitsvertrages ist ein Mittelklasse-Fahrzeug. :
Dort steht das?ZitatNach 315 BGB müssten hier beide Parteien zustimmen. :
Du bist auf jeden Fall nicht verpflichtet, den Kompakt-Firmenwagen zu nehmen.
ZitatWieso soll eine Verringerung des geldwerten Vorteils eine Gehaltskürzung sein? Doch wohl eher eine Gehaltserhöhung. :
Netto ja, brutto nein.
die Rentenbeiträge richten sich u.a. nach dem brutto...
Zitat:Aha. Hörensagen?ZitatJetzt soll nur noch ein Kompaktklasse-Firmenwagen ( BLP ca. 30k€ ) als Nachfolger geholt werden. :
Nein, wurde bereits so kommuniziert.
Nein, würde ich auch nicht zustimmen.Zitat:Hat dein AG dir den AV überhaupt schon mit einer Änderung angeboten?ZitatBestandteil des Arbeitsvertrages ist ein Mittelklasse-Fahrzeug. :
Dort geht es um einseitige Änderungen. Das geht nicht.Zitat:Dort steht das?ZitatNach 315 BGB müssten hier beide Parteien zustimmen. :
ZitatDu bist auf jeden Fall nicht verpflichtet, den Kompakt-Firmenwagen zu nehmen. :
ZitatDas mit dem AV ist klar, aber was ist mit der Kürzung des geldwerten Vorteils und somit einer indirekten Gehaltskürzung? :
Ein herabgesetzter geldwerter Vorteil wäre doch nur die Konsequenz aus dem Wechsel der Fahrzeugklassen. Fahrzeugklasse und geldwerter Vorteil bedingen sich.
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