Kürzungen bei Firmenwagen/geldwertem Vorteil

18. April 2019 Thema abonnieren
 Von 
denkteich
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Kürzungen bei Firmenwagen/geldwertem Vorteil

Momentan haben wir folgendes Problem:

Es ist ein Mittelklasse-Firmenwagen ( BLP ca. 44k€ ) mit privater Nutzung und 1% Regelung vorhanden.
Bestandteil des Arbeitsvertrages ist ein Mittelklasse-Fahrzeug.

Jetzt soll nur noch ein Kompaktklasse-Firmenwagen ( BLP ca. 30k€ ) als Nachfolger geholt werden.

Damit würde gegen den AV verstoßen: Kompakt- anstelle MittelklasseFahrzeug
Ausserdem würde der geldwerte Vorteil gekürzt (indirekte Gehaltskürzung).

Bis jetzt habe ich immer nur einen Verweis auf § 315 BGB gefunden. Hier müssten beide Parteien beiden Änderungen zustimmen. Was natürlicherweise hier von seiten des AN nicht der Fall ist.

Wie sieht es hier rechtlich aus?

Was ist mit dem BLP? In der Zwischenzeit ist der Preisindex laut Statistik um ca. 5% gestiegen, würde das auf den neuen Preis angerechnet? Wäre somit der vergleichbare BLP 46,2k€?

Vielen Dank für evtl. Tipps
.d

-- Editiert von denkteich am 18.04.2019 20:52

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 510x hilfreich)

Sie schreiben, dass arbeitsvertraglich vereinbart ist, dass der Arbeitgeber ein Mittelklasse-Fahrzeug als Firmenwagen zur Verfügung zu stellen hat, das Ihnen auch zu privaten Nutzung überlassen wird.

Wenn jetzt der Arbeitgeber dieses Fahrzeug durch eines der Kompaktklasse austauscht, handelt er vertragswidrig. Sie haben Anspruch auf ein Fahrzeug der Mittelklasse. Allerdings können Sie nicht ein Fahrzeug zu einem bestimmten Wert beanspruchen, beispielsweise Bruttolistenpreis des ehemaligen Fahrzeuges, der um einen Teuerungszuschlag erhöht wird.


0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
denkteich
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Das mit dem AV ist klar, aber was ist mit der Kürzung des geldwerten Vorteils und somit einer indirekten Gehaltskürzung? Gilt hier Besitzstandswahrung?
Nach 315 BGB müssten hier beide Parteien zustimmen.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Wieso soll eine Verringerung des geldwerten Vorteils eine Gehaltskürzung sein? Doch wohl eher eine Gehaltserhöhung.

Beispiel: 5000,- Euro brutto, StKl 1, keine Kinder, rk.
Ohne Firmenwagen: Netto 2.888,56 Euro
Mit FIrmenwagen (gw Vorteil 440 Euro): Netto 2.654,87 Euro
Mit FIrmenwagen (gw Vorteil 300 Euro): Netto 2.730,28 Euro

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31968 Beiträge, 5629x hilfreich)

Zitat (von denkteich):
Jetzt soll nur noch ein Kompaktklasse-Firmenwagen ( BLP ca. 30k€ ) als Nachfolger geholt werden.
Aha. Hörensagen?
Zitat (von denkteich):
Bestandteil des Arbeitsvertrages ist ein Mittelklasse-Fahrzeug.
Hat dein AG dir den AV überhaupt schon mit einer Änderung angeboten?
Zitat (von denkteich):
Nach 315 BGB müssten hier beide Parteien zustimmen.
Dort steht das?

Du bist auf jeden Fall nicht verpflichtet, den Kompakt-Firmenwagen zu nehmen. ;)

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
denkteich
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von guyfromhamburg):
Wieso soll eine Verringerung des geldwerten Vorteils eine Gehaltskürzung sein? Doch wohl eher eine Gehaltserhöhung.


Netto ja, brutto nein.
die Rentenbeiträge richten sich u.a. nach dem brutto...

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
denkteich
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Zitat (von denkteich):
Jetzt soll nur noch ein Kompaktklasse-Firmenwagen ( BLP ca. 30k€ ) als Nachfolger geholt werden.
Aha. Hörensagen?

Nein, wurde bereits so kommuniziert.

Zitat (von Anami):
Zitat (von denkteich):
Bestandteil des Arbeitsvertrages ist ein Mittelklasse-Fahrzeug.
Hat dein AG dir den AV überhaupt schon mit einer Änderung angeboten?
Nein, würde ich auch nicht zustimmen.

Zitat (von Anami):
Zitat (von denkteich):
Nach 315 BGB müssten hier beide Parteien zustimmen.
Dort steht das?
Dort geht es um einseitige Änderungen. Das geht nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31968 Beiträge, 5629x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Du bist auf jeden Fall nicht verpflichtet, den Kompakt-Firmenwagen zu nehmen. ;)

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 510x hilfreich)

Zitat (von denkteich):
Das mit dem AV ist klar, aber was ist mit der Kürzung des geldwerten Vorteils und somit einer indirekten Gehaltskürzung?


Ein herabgesetzter geldwerter Vorteil wäre doch nur die Konsequenz aus dem Wechsel der Fahrzeugklassen. Fahrzeugklasse und geldwerter Vorteil bedingen sich.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.864 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.899 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen