Kürzungserklarung Urlaub Elternzeit

29. März 2021 Thema abonnieren
 Von 
go576935-98
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Kürzungserklarung Urlaub Elternzeit

Guten Tag,

ich war von Januar 2013 bis Februar 2021 in Elternzeit von insgesamt drei Kindern.
Aus 2012 habe ich wegen einem Beschäftigungsverbot 30 Tage Resturlaub zurück behalten.
Ich habe das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit gekündigt.
Nach Ablauf des Arbeitsverhältnisses habe ich auf Nachfrage eine 0€- Abrechnung bekommen. Diese habe ich widersprochen, mit dem Hinweis auf meine Urlaubsansprüche.
Es wurde korrigiert auf 32 Urlaubstage, deren Zustandekommen mir keiner erklären konnte. Ich habe wieder widersprochen mit dem Hinweis, dass ich während meiner Elternzeit der letzten Jahre weiterhin meinen Jahresurlaub von 30 Tagen erworben habe.
Nun sagte mir der Geschäftsführer, dass er Rücksprache mit dem früheren Geschäftsführer (der neue Geschäftsführer kam erst während meiner Elternzeit) gehalten hat und dieser ihm versichert hat, dass er mir gegenüber eine Kürzungserklarung abgegeben hätte. Dies entspricht nicht der Wahrheit. Weder schriftlich noch mündlich wurde es mir gegenüber erklärt. Er konnte mir auch nicht sagen wann und in welcher Form diese Erklärung stattgefunden haben soll.
Ich bin immer noch der Überzeugung, dass ich Urlaubsanspruch für die letzten Jahre habe und mir eine Urlaubsabgeltung zusteht. Wie ist Ihre Einschätzung zu diesem Sachverhalt?
Vielen Dank für Ihre Zeit!

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17442 Beiträge, 6490x hilfreich)

Wenn die Kürzungserklärung nicht dokumentiert ist, dürfte der AG Pech haben ...

:???: Aus 2012 ... 2021 passt nicht - vll. 2020?

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#2
 Von 
go576935-98
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)


:???: Aus 2012 ... 2021 passt nicht - vll. 2020?

Resturlaub aus 2012 ist richtig. Mitte 2012 habe ich ein Beschäftigungsverbot bekommen.

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#3
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17442 Beiträge, 6490x hilfreich)

... und du bist sicher, dass ein Urlaubsanspruch über so lange Zeit noch besteht?

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#4
 Von 
amz539839-85
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Jahre bis inkl. 2019 dürften Ende dieses Monats verjährt sein.
Ansprüche für 2020 und anteilig (bei Ausscheiden bis zum 30.6.) für 2021 sind ggf. Durchsetzbar

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47622 Beiträge, 16831x hilfreich)

Zitat (von amz539839-85):
Die Jahre bis inkl. 2019 dürften Ende dieses Monats verjährt sein.


Wie kommst Du darauf?

Bei ununterbrochener Elternzeit seit 2012 ist da nichts verjährt (§ 17 Abs. 2 BEEG).

Es besteht bezüglich des Urlaubs ein Abgeltungsanspruch (§ 17 Abs. 3 BEEG). Es handelt sich daher um einen Anspruch aus 2021 auch wenn der Urlaub ursprünglich aus 2012 war.

Zitat (von go576935-98):
Es wurde korrigiert auf 32 Urlaubstage, deren Zustandekommen mir keiner erklären konnte.


Und warum hast Du das nicht einfach angenommen?

Warum will der AG die 30 Tage Urlaub nicht ausbezahlen, wo er doch zuvor selbst 32 Tage angeboten hat?

Zitat (von blaubär+):
und du bist sicher, dass ein Urlaubsanspruch über so lange Zeit noch besteht?


Wenn die Kinder einen Altersunterschied von nicht ganz 3 Jahren haben und es zuvor ein Beschäftigungsverbot gegeben hat, dann können das insgesamt durchaus 9 Jahre sein.

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#6
 Von 
dummfragerin
Status:
Praktikant
(765 Beiträge, 336x hilfreich)

Auch wenn die Fragestellerin es nicht direkt schreibt. Sie will nicht 30 oder 32 Tage ausgezahlt bekommen sondern >200 Tage. Urlaub von 2012 bis 2021.

Leider steht er ihr wahrscheinlich zu. Ich finde das Gesetz ein Unding, da fallen regelmäßig Chefs kleinerer Betriebe ebenso wie unerfahrene Personaler drauf rein.

Ohne jegliche Leistung wahrscheinlich mehr als ein Jahresentgelt zu bekommen ist echt die Härte. Aber ich gehe davon aus, dass es ihr zusteht.

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#7
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38454 Beiträge, 14006x hilfreich)

Ganz so ist es ja nicht. Die Frage ist, ob eine Kürzung des Urlaubsanspruchs stattgefunden hat. Die Option hat der Arbeitgeber ja.

wirdwerden

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#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47622 Beiträge, 16831x hilfreich)

Zitat (von dummfragerin):
Auch wenn die Fragestellerin es nicht direkt schreibt. Sie will nicht 30 oder 32 Tage ausgezahlt bekommen sondern >200 Tage. Urlaub von 2012 bis 2021.


Sie schreibt sogar direkt, dass es nur um den Resturlaub aus 2012 geht, der wegen Beschäftigungsverbot nicht genommen werden konnte. Es geht also um 30 Tage und nicht um 200 Tage.

Zitat (von dummfragerin):
Leider steht er ihr wahrscheinlich zu.


Ihr stehen natürlich keine 200 Tage zu.

Zitat (von dummfragerin):
Ich finde das Gesetz ein Unding, da fallen regelmäßig Chefs kleinerer Betriebe ebenso wie unerfahrene Personaler drauf rein.


So eine Aussage kann nur jemand tätigen, der das Gesetz nicht kennt. Ein Blick in § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG schafft Klarheit.

Zitat (von dummfragerin):
Ohne jegliche Leistung wahrscheinlich mehr als ein Jahresentgelt zu bekommen ist echt die Härte. Aber ich gehe davon aus, dass es ihr zusteht.


Natürlich stehen ihr nur die 30 Tage Resturlaub aus 2012 zu, nicht aber für jedes Jahr der Elternzeit 30 Tage.

Zitat (von wirdwerden):
Die Frage ist, ob eine Kürzung des Urlaubsanspruchs stattgefunden hat.


Warum ist das die Frage? Jedenfalls wurde diese Frage nicht gestellt.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47622 Beiträge, 16831x hilfreich)

Zitat (von dummfragerin):
Auch wenn die Fragestellerin es nicht direkt schreibt. Sie will nicht 30 oder 32 Tage ausgezahlt bekommen sondern >200 Tage. Urlaub von 2012 bis 2021.


Nach nochmaligem Lesen der Frage gebe ich zu, dass diese wohl doch darauf abzielt, für jedes Jahr der Elternzeit 30 Tage Urlaub ausgezahlt zu bekommen.

Im Gegensatz zu Urlaub, der vor Beginn der Elternzeit nicht mehr genommen werden konnte besteht für den Urlaubsanspruch während der Elternzeit kein Anspruch, diesen auf das Ende der Elternzeit zu verschieben. Für die Jahre 2013-2019 ist der Urlaubsanspruch also auch dann verfallen, wenn der AG nicht von seinem Kürzungsrecht Gebrauch gemacht hätte.

Die 32 Tage, die der AG gewähren möchte dürfte aus dem Anspruch von 30 Tagen aus dem jahr 2012, sowie 2 Tagen für den Januar 2013 resultieren.

Streiten kann man jetzt über den Urlaubsanspruch aus 2020 und 2021. Hier könnte ein Anspruch bestehen, wenn der AG tatsächlich nicht von seinem Kürzungsrecht Gebrauch gemacht hat (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 7.7.2017, Az.: 9 Sa 10/17)

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