Kurzarbeit, Arbeitszeitkonto soll belastet werden.

9. September 2018 Thema abonnieren
 Von 
mecksi
Status:
Beginner
(126 Beiträge, 15x hilfreich)
Kurzarbeit, Arbeitszeitkonto soll belastet werden.

Hallo zusammen,

In der Firma, in der ich arbeite wird derzeit fleißig umstrukturiert und vieles verändert. (Arbeitszeit, Schichtsystem etc.)
Einen Betriebsrat haben wir trotz circa 200 Mitarbeiter leider nicht und sind auch nicht tarifgebunden.
(jeder der auch nur diesen Gedanken aussprach wurde gekündigt, es gibt schließlich immer Mittel und Wege unliebsame Mitarbeiter los zu werden).

Wir wissen bereits im Dezember für das gesamte Folgejahr unsere Schichten, an welchen Tagen wir arbeiten müssen und wann wir frei haben. Wir werden für das komplette Jahr fest eingeteilt und erhalten den Schichtplan vor Beginn des neuen Jahres.

Nun ist es so, dass uns statt 182 Stunden nur noch 174 ausgezahlt werden. Der Lohn wird glücklicherweise angehoben, so dass kein Verlust spürbar ist.

Die anderen 8 Stunden sollen auf einem Arbeitszeitkonto gut geschrieben werden.
Da wir eh so wenig frei haben, wäre es toll gewesen, wenn wir die angesammelten Tage zur freien Verfügung hätten. Die Personalabteilung ließ nun allerdings verlauten, dass der ein oder andere Mitarbeiter, während der jährlichen Sommerflaute tageweise freigestellt werden soll und die Bezahlung durch das AZKonto erfolgen soll.
Es soll möglich sein, bis zu 6 Tage ins Minus zu gehen. (Was ich auf keinen Fall will, auch nicht unfreiwillig)


Ist das so erlaubt?
Darf überhaupt trotz vertraglich festgelegter 42 Stundenwoche "mal eben so" tageweise Kurzarbeit angeordnet werden?
Kann ich unfreiwillig so ins MINUS rutschen?

Im Arbeitsvertrag steht folgendes.

""Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 42 Stunden. Eventuelle Mehrarbeit richtet sich nach den betrieblichen Erfordernissen und bedarf der ausdrücklichen Anordnung des Vorgesetzten, die jederzeit erfolgen kann. Grundlage für die Vergütung ist die tatsächlich geleistete Stundenzahl.

KURZARBEIT kann bei betrieblichen Erfordernissen ebenfalls angeordnet werden.""


Ansonsten steht nichts weiter dazu im Vertrag.
Wurden die Zeilen richtig formuliert oder kann ich mich auf eine falsche Formulierung und somit Ungültigkeit berufen?

Ich hoffe auf Euer Wissen und bedanke mich schon mal im voraus.


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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39829x hilfreich)

Ein Arbeitszeitkonto muss vertraglich vereinbart werden und zwar im gegenseitigen Einvernehmen.
Wenn es das nicht gibt, gibts auch kein Arbeitszeitkonto.



Jetzt muss man sich entscheiden, ob man sich dagegen wehrt und sich schon mal einen neuen Job sucht, oder ob man die Kröte schluckt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
mecksi
Status:
Beginner
(126 Beiträge, 15x hilfreich)

Danke erstmal.....

Heißt das, wenn ich erstmal "mitmache" habe ich das quasi angenommenen?
Also ist das mit der Kurzarbeit auf dem Wege dann gültig?

Ich habe den Vertrag mal von jemanden ansehen lassen und derjenige war der Meinung dass es quasi so schwammig formuliert ist, dass die Klausel damit an Gültigkeit verliert.

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