Ladendiebstahl/ Einbehaltung des Lohnes.

25. Juli 2012 Thema abonnieren
 Von 
Anubis123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Ladendiebstahl/ Einbehaltung des Lohnes.

Hallo liebe Nutzer,

Folgendes Problem:

Ein Mitarbeiter (19 Jahre alt), der in einem Baumarkt angestellt ist, hat Ladendiebstahl im Wert von 140€ begannen und wurde erwischt.


Er brachte alle Gegenstände zurück und entschuldigte sich bei dem Chef.

Dieser wollte anfangs Anzeige erstatten, nach einem Telefongespräch ergab sich Folgendes: Mitarbeiter kriegt keine Anzeige, dafür wird der Lohn ca (650€). einbehalten.



Ist das legitim ?
Kann der Lohn gefordert werden ?

Danke im Vorraus

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120219 Beiträge, 39849x hilfreich)

Was wäre dir denn eine reine Weste wert?


Natürlich kann man den Lohn notfalls sogar einklagen.


Die Reaktion des AG wird dann entsprechend sein ...



Gekündigt hat man dir nicht?





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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#2
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8410 Beiträge, 3772x hilfreich)


Genau, es ist abzuwägen: Wenn der AG mit der Einbehaltung des Lohnes den Diebstahl als erledigt ansieht, weder kündigt noch Anzeige erstattet, dann ist die AN gut raus und hat sogar noch ihren Job.

Rechtlich gesehen muss die AN die Art der Verrechnung des AG nicht akzeptieren, hat dann aber die Konsequenz Kündigung und Anzeige wg. Diebstahls zu tragen.

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#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32886 Beiträge, 17271x hilfreich)

Zum Thema weiße Weste: Wegen eines Diebstahls von 140 Euro kriegt man keine Strafe, die ins Führungszeugnis eingetragen wird - es sei denn, man wäre einschlägig vorbelastet. Dazu kommt das Alter des Betroffenen - mit 19 wird er mit einiger Wahrscheinlichkeit nach dem Jugendgerichtsgesetz bestraft: Derlei kommt schon gar nicht ins Führungszeugnis.

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#4
 Von 
Anubis123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Der AN wurde selbstverständlich gekündigt.

Also kann man doch den Lohn fordern, riskiert aber dann doch eine Anzeige ??

Eintrag ins Führungszeugnis is doch ziemlich sicher bei hohen Summe, auch wenn bislang keine Vorstrafen eingetragen sind ?




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-- Editiert Anubis123 am 26.07.2012 13:20

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#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32886 Beiträge, 17271x hilfreich)

So ist es - er kann den Lohn fordern, aber dann kommt wohl die Anzeige. Einen Eintrag ins FZ wird es nicht geben: Im Jugendstrafrecht gibt es den grundsätzlich nicht, im Normalstrafrecht erst ab 91 Tagessätzen Geldstrafe, und die werden hier nicht erreicht werden.

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#6
 Von 
Anubis123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja, aber was ist, wenn der AN dem AG gesagt hat, er wollte die Artikel weiterverkaufen aus Geldnot.

Ich denke in diesem Fall kommt man wohl nicht mehr so leicht davon richtig, da es sich um "schweren Diebstahl handelt"

(§ 243
Besonders schwerer Fall des Diebstahls
.. Punkt 3. gewerbsmäßig stiehlt)


650€ sind nun mal auch nicht wenig.


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#7
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32886 Beiträge, 17271x hilfreich)

Was haben denn die 650 Euro damit zu tun? Ich denke, er hat für 140 Euro geklaut?

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#8
 Von 
Anubis123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Gestohlen im Wert von 140 euro.

650 Euro Lohn stehen noch aus.

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#9
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32886 Beiträge, 17271x hilfreich)

Also ich sehe hier keinen gewerbsmäßigen Diebstahl. Aber Sie können das ja gern mal im Unterforum Strafrecht zur Disskussion stellen...

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