Landratsamt streicht während Kündigungsfrist Lohn

23. Juni 2014 Thema abonnieren
 Von 
Matt71
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Landratsamt streicht während Kündigungsfrist Lohn

Hallo liebe Mitleser und -schreiber,


ich bin neu hier und melde mich quasi gleich mit einem wichtigen Anliegen zu Wort.

Ich arbeitete in der häuslichen Betreuung eines schwerbehinderten Mannes, welcher kürzlich unerwartet starb. Die Kündigung durch dessen gesetzlichen Vertreter erhielt ich fristgerecht, bekam jedoch jetzt die Nachricht, dass das zuständige Landratsamt die Gehaltszahlung für die Dauer der Kündigungsfrist nicht leisten will, da Betreffender ja verstorben sei.
Arbeitslosengeld beziehe ich aus selbigem Grund auch noch nicht und hänge nun in der Luft.


Hat jemand von euch ähnliche Erfahrungen gemacht und/oder Tipps, Hinweise oder Ratschläge (jeglicher Art) parat?
Wie ist die Rechtslage?


Danke im Voraus.


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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
amako
Status:
Student
(2566 Beiträge, 1412x hilfreich)

Hallo,
mit wem hast du einen Arbeitsvertrag?
Gruß
Andreas

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"Wer schlau ist, kann sich dumm stellen, anders rum geht es nicht!"

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#2
 Von 
Matt71
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Mein Arbeitsvertrag wurde mit dem zu Betreuenden selbst vereinbart, da er zu diesem Zeitpunkt noch keinen gesetzlichen Vertreter hatte.
Bezahlt wurde ich auch von ihm, er hat vom Landkreis ein Budget für seine Unkosten (Betreuer etc.) bekommen.

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#3
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8071x hilfreich)

quote:
Die Kündigung durch dessen gesetzlichen Vertreter erhielt ich fristgerecht.

Welche Frist ist hier gemeint? Wenn die Frist eingehalten wird, muß natürlich auch bis dahin bezahlt werden.

Klage beim Arbeitsgericht gegen den gesetzlichen Vertreter auf Einhaltung der Kündigungsfrist, wäre meine Empfehlung.
Aus pädagogischen Gründen (auch Landratsämter sind lernfähig :rock: ) finde ich hie die Beauftragung eines Anwalts mit Durchsetzung des Anspruchs berechtigt. Dafür können Sie sich beim Arbeitsgericht einen Rechtsberatungsschein holen und einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufsuchen.



-- Editiert altona01 am 24.06.2014 01:57

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#4
 Von 
amako
Status:
Student
(2566 Beiträge, 1412x hilfreich)

Hallo,
wenn der Arbeitsvertrag mit dem Verstorbenen abgeschlossen wurde, sind die Erben in der Pflicht.
Gruß
Andreas

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#5
 Von 
MitEtwasErfahrung
Status:
Lehrling
(1840 Beiträge, 485x hilfreich)

quote:
Arbeitslosengeld beziehe ich aus selbigem Grund auch noch nicht und hänge nun in der Luft.


Ganz unabhängig davon sollte man das unbedingt beantragen.

In solchen ungeklärten Fällen wird ALG vorgestreckt.

Nach § 157 Absatz 3 Sozialgesetzbuch III heißt es:

quote:
(3) Soweit die oder der Arbeitslose die in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen (Arbeitsentgelt im Sinne des § 115 des Zehnten Buches) tatsächlich nicht erhält, wird das Arbeitslosengeld auch für die Zeit geleistet, in der der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. Hat der Arbeitgeber die in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an die Arbeitslose, den Arbeitslosen oder an eine dritte Person gezahlt, hat die Bezieherin oder der Bezieher des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.


Sie müssen also nicht mit leeren Händen dastehen

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"Nur meine Meinung, keine Rechtsberatung! "

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#6
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16535 Beiträge, 9306x hilfreich)


quote:<hr size=1 noshade>Aus pädagogischen Gründen (auch Landratsämter sind lernfähig ) finde ich hie die Beauftragung eines Anwalts mit Durchsetzung des Anspruchs berechtigt. <hr size=1 noshade>

Aber das Landratsamt ist doch außen vor, weil es "nur" Kostenträger / Sozialleistungsträger ist. Ab dem Tod müssen keine Kosten / Sozialleistungen mehr übernommen werden, daran kann auch kein Anwalt etwas ändern.

Wie schon gesagt, sind für die Zahlung des Lohns zwischen Tod und Ende der Kündigungsfrist die Erben zuständig.
Bevor man also Geld in einen teuren Anwalt investiert, sollten die Erben zur Zahlung des Lohns aufgefordert werden.
Je nach Antwort kann man dann immer noch einen Anwalt konsultieren.



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"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12330.08.2015 11:38:25
Status:
Lehrling
(1436 Beiträge, 561x hilfreich)

quote:
Die Kündigung durch dessen gesetzlichen Vertreter


Obacht! Handelt es sich hier um einen bestellten Betreuer oder wer ist mit "gesetzlicher Vertreter" gemeint?

Eine Betreuung endet mit dem Todeszeitpunkt des Betreuten, entsprechend kann nach dessen Tod ein solcher überhaupt nicht mehr tätig werden und somit auch keine rechtswirksame Kündigung aussprechen. In solchem Fall können dies ausschließlich die Erben.

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"Viele Leute glauben, daß sie denken, wenn sie lediglich ihre Vorurteile neu ordnen. (W. James)"

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