Guten Abend.
Anbei ein Problem mit der Bitte um Einschätzung.
Person A bewirbt sich mit einem Lebenslauf, welcher einen bewußten bzw.
unbewußten Fehler beinhaltet.
Seine letzte Arbeitsstelle lieb per Zeitvertrag bis zum 31.8.10.
Ab 1.9.10 also arbeitssuchend.
Person hat im Lebenslauf seine letzte Arbeitsstelle von xy bis dato aufgeführt.
(Nicht bis 31.8.10).
Mit diesem Lebenslauf hat sich Person A beworben und wurde zum Vorstellungsgespräch eingeladen.
Hier ruderte Person nicht mehr zurück, sondern deutete an, weiterhin beschäftigt zu sein.
Person A bekommt den Job zum 1.1.11.
Muß Person A mit Konsequenzen rechnen, wenn der Arbeitgeber spätestens mit dem Zeugnis (falls dieses angefordert wird) erfährt, dass Person A zum Zeitpunkt der Bewerbung/Vorstellungsgespräch/Vertragsunterzeichnung nicht mehr angestellt sonder arbeitssuchend war?
Muß Person A mit Konseqenzen rechnen, falls dieser in der Probezeit kündigt, und sich die Firma über Ihn bei der letzen Firma erkundigt und erfährt, dass nur bis zum 31.8.10 beschäfigt war?
Gibt es hier Rechtsurteile?
Person A hat keine Zeugnisse gefälscht.
Person A hat die Qualifikation, welche Ihm den neuen Job gegenüber den anderen Kandidaten gebracht hat.
Muß Person A rechnen, dass die neue Firma den Vertrag rückwirkend wg. Täuschung anfechten kann?
Danke!
Tom
Lebenslauf bewußt/unbewußt getürkt! Konsequenzen?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?



falls der AG "drauf kommt", wäre dies ein grund für eine außerordentliche kündigung
die rechtsprechung sieht hier einen schweren täuschungsversuch, der das vertrauensverhältniss unwiederbringlich zerstört
eine "unbewusste" täuschung wird man dir in diesem fall sowieso nicht abkaufen
ob der AG dies aber macht, liegt an ihm , er muß ja nicht.............
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Rechtliche Konsequenzen kaum.
Das einzige, was passieren kann, dass der AG innerhalb der Probezeit kündigt. Danach dürfte das Verschweigen von einer Pause von gerade einmal 2 Monaten, kaum ausreichend sein, hier einen Vertrauensverlust zu begründen. Immerhin hat der AN die Probezeit dann überstanden, so dass der AG ausreichend Gelegenheit hatte, die Eignung des AN zu prüfen.
Ein Urteil o.ä. kenne ich nicht. Ich zweifle auch, dass es hierzu eines gibt, da so etwas eher in der Probezeit erkannt wird und wenn erst später, es dem AG eher egal sein dürfte.
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Zwei Antworten, zwei konträre Meinungen.
Ich persönliche sehe in einem Verschweigen von einer gerade mal einer 2 monatigen Pause keinen "schweren Täuschungsversuch". Etwas anderes läge vor, wenn man hier Qualifikationen o.ä. fälscht (hierzu gibt es Urteile), aber gerade mal eine Pause von 2 Monaten, neeeeehhh.
Hier ist es m.E. dem AG zumutbar die reduzierte Kündigungsfrist in der Probezeit einzuhalten, denn schließlich dürfte das ununterbrochene Arbeitsverhältnis vorher nicht alleiniges Einstellungsmerkmal gewesen sein. Wenn man beispielsweise einen Uni-Abschluss fälscht, was ich auf jeden Fall als "schwere Täuschung" ansehen würde, bestehen natürlich kein Zweifel an der Nichtzumutbarkeit.
Aber wie bei vielem entscheidet das letztendlich ein Richter. Meist wird so ein Streit dann aber in der Güteverhandlung gütig beigelegt (in der Regel mit Verlust des Arbeitsplatzes).
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http://www.rechthaber.com/wann-darf-ein-arbeitnehmer-luegen/:
"Und was geschieht, wenn der Bewerber auf eine erlaubte Frage wahrheitswidrig antwortet? Letzteres ist für den Bewerber brandgefährlich. Beantwortet er nämlich eine zulässige Frage falsch, kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag – auch noch Jahre später – wegen arglistiger Täuschung anfechten. Diese Anfechtung führt dazu, dass das Arbeitsverhältnis sofort, ohne jede Frist und ohne Kündigungsschutz beendet ist. Es ist deshalb sowohl für den Bewerber als auch für den Arbeitnehmer elementar wichtig zu wissen, welche Fragen rechtmäßig gestellt werden dürfen. Solche Fragen „muss" der Bewerber nämlich nicht nur beantworten – er muss sie auch richtig beantworten! Hier die Grundsätze des Fragerechts und eine exemplarische Übersicht erlaubter und unzulässiger Fragen:
Beispiele für erlaubte Fragen:
....
- Schul- und Berufsausbildung, Berufserfahrung, Arbeitszeugnisse, Lehrgänge und Spezialkenntnisse und Fremdsprachen
...."
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quote:
Und was geschieht, wenn der Bewerber auf eine erlaubte Frage wahrheitswidrig antwortet? Letzteres ist für den Bewerber brandgefährlich. Beantwortet er nämlich eine zulässige Frage falsch, kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag – auch noch Jahre später – wegen arglistiger Täuschung anfechten.
"Kann" ist richtig. Wie bei Vermögensdelikten (Kassenbons, Frikadellen...) erfordert jede Kdg., deren Gründe im Vertrauensbereich liegen, eine sogenannte Interessenabwägung.
Ich bin daher der Ansicht, dass die vorliegende Täuschung nach beispielsweise 5 Jahren Arbeitsverhältnis kaum noch eine Rolle spielen kann. Denn das Verschweigen der 2 monatigen Pause dürfte dann kaum das Vertrauen bzgl. dem AN unwiderbringlich zerstören, das er im Laufe der 5 Jahre aufgebaut hat.
Im Streitfall entscheidet das natürlich ein Richter. Aber gerade das Urteil des BAG bzgl. der Kassenbons zeigt, dass hier die weiteren Umstände unbedingt zu berücksichtigen sind, wobei eine längere Betriebszugehörigkeit bei der Interessenabwägung für den AN stark ins Gewicht fällt. Es kommt eben wie üblich auf den Einzelfall an. Alles über einen Kamm scheren geht eben nicht.
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"Nur meine Meinung, keine Rechtsberatung! "
Nun ja, der Betroffene könnte ja ganz einfach darlegen, dass er die Bewerbungsmappen vor Ende des alten Arbeitsverhältnisses erstellt hat; ihm das dann "durchgegangen" ist. Ich kann mir nur schwer vorstellen, dass wegen zwei Monaten Arbeitslosigkeit ein ganzes Arbeitsverhältniss "kippt." Was anderes wäre es, wenn beispielsweise eine Kassiererin wegen eines Griffs in die Kasse fristlos gekündigt worden wäre, und bei dem neuen Arbeitgeber noch so täte, als arbeite sie noch im alten Betrieb eben als Kassiererin.
Aber darum geht es ja wohl hier nicht? Außerdem ergibt sich das Ende eines Arbeitsverhältnisses ja auch aus den Unterlagen, die der neue Arbeitgeber erhält.
Also, nicht verrückt machen.
wirdwerden
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Auch wenn ein Bewerber die Mappen schon vor einiger Zeit erstellt hat, die Aussage im Bewerbungsgespräch, man steht in einem Arbeitsverhältnis, ist eine Lüge. Ihr habt natürlich recht, das Drama hält sich bei dem Thema in Grenzen.
Ich kann mir nur gut vorstellen, dass sich der AG leicht veräppelt vorkommt, wenn er das letzte Zeugnis sieht. Und dann gibt es eben die Kündigung in der Probezeit.
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Dem ist prinzipiell zuzustimmen.
Nur was ist dem Betroffenen zu raten?
Soll er jetzt die Karten auf den Tisch legen oder einfach das Zeugnis ohne weiteren Kommentar in der HR abgeben?
Bei ersterem weckt er evtl. schlafende Hunde auf. Ob derjenige, welcher dann das Zeugnis in die Personalakte legt, die falsche Antwort im Bewerbungsgespräch überhaupt kennt?
quote:<hr size=1 noshade>Muß Person A rechnen, dass die neue Firma den Vertrag rückwirkend wg. Täuschung anfechten kann? <hr size=1 noshade>
Rückwikend für diesen Fall höchstwahrscheinlich nicht.
Im Urteil des BAG vom 3.11.2004 - 5 AZR 592/03 - heißt es dazu:
quote:<hr size=1 noshade>Die Nichtigkeit eines Arbeitsverhältnisses hat in der Regel keine rückwirkende Kraft. Es ist für den Zeitraum, in dem es trotz der ihm anhaftenden Mängel in Funktion gesetzt war, wie ein fehlerfrei zustande gekommenes Arbeitsverhältnis zu behandeln. Ausnahmen bestehen im Falle eines besonders schweren Mangels. Hier ist die Nichtigkeit des Arbeitsverhältnisses in vollem Umfang zu beachten; die erbrachten Leistungen werden nach Bereicherungsrecht rückabgewickelt. <hr size=1 noshade>
In Ihrem Fall ist die Qualifikation ja wohl vorhanden. Die Vertragliche Leistung können Sie erbringen. Etwas anderes ist es - wie im vom BAG entschiedenen Fall - wenn beispielsweise jemand vorgibt ein Arzt zu sein und die entsprechenden Unterlagen fälscht. Eine Ärztliche Tätigkeit darf der AN in diesem Fall gesetzlich nicht ausführen. Für einen solchen Fall hat das BAG gemeint, dass der AN den Lohn soweit zurück zu erstatten hat, wie er durch die Täuschung überzahlt wurde. Was ihm blieb, war das niedrigste Tarifgehalt.
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"Nur meine Meinung, keine Rechtsberatung! "
Hilfe, mein Lebenslauf ist komplett falsch. :-)))
Also lasse alle Arbeitslosenzeiten, Kurzeitjobs oder was sonst nicht passt weg und schreib immer "Freiberuflich tätig" hin. Das war ich immer mal wieder. Das interessiert keinen Mensch, es sei denn ich mach Probleme.
Ich denke mal das 2 Monate keinen interessieren, wenn man bereits 10 Jahre Berufserfahrung hat. Wenn man natürlich schreibt 3 Monate Erfahrung mit Maschine A und das war dann nur 1 Monat ist es was anderes
Uwe
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ja, möchte mich hier auch hamburgerin und mitetwaserfahrung anschließen
so schlimm , wie anfänglich von mir geschildert, muß es im vorliegenden fall nicht gesehen werden
der umstand, ob man zum arbeitsantritt arbeitslos oder noch in beschäftigung war, dürfte wohl keinen ausschlaggebenden grund darstellen, ob man eingestellt wurde oder nicht
deshalb nicht so relevant, um über "schwere täuschung" zu reden
aber vertrauen ist natürlich geschädigt, wenn das ganze auffliegt
und wie der AG dann reagiert, steht in den sternen
genauso, wie ein richter diese reaktion des AG letztendlich beurteilt
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