ich möchte mich mit folgendem Anliegen wenden:
Vor etwa drei Jahren wurde mir aufgrund meiner gesundheitlichen Einschränkungen ein leidensgerechter Arbeitsplatz als Haustechniker zugewiesen. Zuvor war ich als Elektriker tätig, konnte diese Tätigkeit jedoch aus gesundheitlichen Gründen – insbesondere wegen der Nachtschichten – nicht mehr ausüben. Der neue Arbeitsplatz als Haustechniker beinhaltete ein eigenes Büro, einen PC sowie ein Diensthandy und wurde, soweit mir bekannt ist, durch einen externen Dienstleister finanziert.
Nun wurde mir mitgeteilt, dass der Vertrag mit dem Dienstleister gekündigt wurde und ich künftig wieder als Elektriker in einer anderen Abteilung eingesetzt werden soll. In diesem Zusammenhang habe ich mehrere Fragen und Anmerkungen:
1. Befristung des leidensgerechten Arbeitsplatzes:
Ich wurde seinerzeit nicht darüber informiert, dass dieser leidensgerechte Arbeitsplatz befristet sei. Hätte ich davon Kenntnis gehabt, hätte ich mich bereits im vergangenen Jahr auf eine Gleitzeitstelle in meiner ehemaligen Abteilung beworben.
2. Informationspflicht des Arbeitgebers:
Muss mich der Arbeitgeber nicht rechtzeitig und transparent über eine solche Befristung informieren, insbesondere da meine gesundheitliche Einschränkung nach wie vor besteht und ich einen GdB von 70 besitze?
3. Weiterer leidensgerechter Arbeitsplatz:
Bin ich aufgrund meines GdB nicht weiterhin berechtigt, einen leidensgerechten Arbeitsplatz zu erhalten, der meiner gesundheitlichen Situation entspricht? Besteht seitens des Arbeitgebers nicht eine Verpflichtung, mir eine passende Tätigkeit anzubieten?
4. Betriebliche Übung:
Der leidensgerechte Einsatz über drei Jahre könnte ggf. den Charakter einer betrieblichen Übung angenommen haben. Inwiefern wäre dies bei der Entscheidung über die Rückversetzung zu berücksichtigen?
Leidensgerechter Arbeitsplatz fällt weg.
'Betriebliche Übung' fällt schon Mal flach, weil die sich auf Maßnahmen des AG bezieht, die ein Kollektiv betreffen. Ob die Maßnahme und deren Dauer geeignet ist, Bestandteil deines individuellen AV zu werden, wäre zu prüfen.
Ansonsten: Du solltest das Integrationsamt hinzuziehen und den oder die Vertrauensperson für Menschen mit Behinderungen, wenn es die in eurem Betrieb gibt. Das IA kann evtl. auch Gelder locker machen, wenn dadurch eine Behindertenarbeitsplatz zu sichern ist.
1. Du hast keinen befristeten Arbeitsvertrag im juristischen Sinn. Dass Arbeitsplätze/Aufgabenbereiche in einem Unternehmen wegfallen können, ist ein normaler Vorgang.
2. Unternehmerische Entscheidungen - insoweit besteht keine Informationspflicht der Mitarbeiter seitens des Arbeitgebers. Wann ein Betriebsrat informiert bzw. einbezogen werden muss, ist gesetzlich geregelt; da sehe ich aber keinen Ansatzpunkt.
3. Welchen Arbeitsplatz Du zugewiesen bekommst, bzw. welchen Arbeitsplatz man Dir zuweisen kann, ergibt sich aus Deinem Arbeitsvertrag. Wenn ein leidensgerechter Arbeitsplatz in dieser Firma existiert, dieser Deiner Qualifikation und Deinem Arbeitsvertrag entspricht und frei ist, dann könntest Du einen Anspruch darauf haben, diesen Arbeitsplatz zugewiesen zu bekommen.
4. Betriebliche Übung: siehe Ausführungen meines Vorschreibers.
Es scheint sich ja um ein größeres Unternehmen zu handeln. Da dürfte es nicht nur einen Betriebsrat geben, sondern auch einen Vertreter für Schwerbehinderte. Die würde ich einschalten, als ersten Schritt. Warum die? Weil die normalerweise ihren Laden kennen und vor allen Dingen auch wissen, wo Stellen frei sind oder aber frei werden. Das können Außenstehende nicht bieten.
wirdwerden
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Wenn dein "Hauptproblem" die Nachtschichten waren, ist es für mich bereits nicht nachvollziehbar, dass der AG eine andere Tätigkeit für Dich geschaffen hat.
Ein Einsatz in der Früh- oder Mittagsschicht hätte nicht ausgereicht?
Und damit kommen quasi alle anderen Punkte in die gleiche Waagschale.
Was spricht jetzt gegen Deinen Einsatz zu "Tageszeit" in deinem alten Beruf?
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
-
51 Antworten
-
2 Antworten
-
1 Antworten
-
1 Antworten
-
31 Antworten