Leiharbeit: Kündigung

26. April 2011 Thema abonnieren
 Von 
Sepp85
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Leiharbeit: Kündigung

Hallo :)

Ich bin seit November 2010 in einem Leiharbeitsunternehmen beschäftigt, vor 2 Wochen hatte ich Grippe und rief das Unternehmen entsprechend an um mich arbeitsunfähig zu melden. Mein Sachbearbeiter legte mir nahe am nächsten Tag wieder arbeiten zu gehen, da er mich sonst 80 km weiter einsetzen würde.
Da sich meine Grippe jedoch als etwas Ernsteres herausgesetellt hat bekam ich heute die Kündigung bis zum 5. Mai, ich bin allerdings noch bis 9. Mai krank geschrieben.
Ausserdem sind meine Urlaubstage, als auch meine 35 Überstunden vom Zeitkonto in der Kündigung verrechnet, quasi vorgegeben, trotzdem dem Arbeitgeber eine AU zu den Zeiten vorliegt.
Ist dies so wirklich Rechtens?

Liebe Grüße

Sebastian

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Legende
(18049 Beiträge, 6635x hilfreich)

1. du hast wahrscheinlich noch probezeit, wenn/da du im nov. angefangen hast. dann gilt höchstwahrscheinlich eine kündigungsfrist von 14 tagen
2. wenn du die kündigung heute bekommen hast, wäre der korrekte termin folglich der 10. mai und nicht der 5.
3. wenn du krank geschrieben bist, kann man dir weder urlaub verordnen noch zeitausgleich. diese zeiten müssen dir zusätzlich ausgezahlt werden.



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#2
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2533x hilfreich)

Ich sehe es ebenso wie blaubär+. Auch mit der zu kurzen Kündigungsfrist hat er genau recht. Sie müssten daher eigentlich innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung eine Klage vor dem Arbeitsgericht einreichen, wenn der AG nicht freiwillig bis zum 10.5. zahlen will. Mit Sicherheit werden Sie auch die unzulässige AZK-Verrechnung trotz AU und ebenso die nicht gerechtfertigte Urlaubabgeltung einklagen müssen.

Bis wann wurde das Gehalt bisher ausgezahlt? Bis zum 15. des Folgemonats oder bis zum 15. Banktag des Folgemonats, wie es in den TV der Leiharbeit steht?
Der letzte Tag um die korrete Eihaltung der Kündigungsfrist per Klage einzufordern, wäre der 17.5. Die fehlende Überstundenabrechnung und die Urlaubsabgeltung könnte man je nach TV (AMP, iGZ, BZA) auch noch einen bis 3 Monate nach Fälligkeit geltend machen.

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