Hallo,
folgender Sachverhalt,
Ein MA arbeitet ca. 12 Monate als Leiharbeitnehmer in einem Unternehmen. Dann stellt ihn das Unternehmen sachgrundlos befristet ein. Der Vertrag wird zweimal verlängert, läuft also 18 Monate und wird dann nicht verlängert.
Der MA ist dann 4 Wochen arbeitslos und wird dann wiederum über eine Zeitarbeitsfirma ins Unternehmen geholt.
Kann das rechtens sein?
Ich wäre euch sehr dankbar wenn ihr das mal für mich einordnen könntet.
VG
Jens
Leiharbeit nach befristeter Anstellung
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
ZitatKann das rechtens sein? :
Ja, das könnte eventuell durchaus rechtens sein.
Vielen Dank für deine Antwort.
Leider ist "könnte eventuell" nicht so richtig eindeutig.
Wovon wäre die Rechtmäßigkeit abhängig?
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ZitatWovon wäre die Rechtmäßigkeit abhängig? :
Wie immer, von einem entsprechenden Urteil eines Gerichtes...
Als erstes müsste man wohl mal prüfen, was die uns unbekannten vertraglichen Vereinbarungen / betreffenden Klauseln / Absprachen etc. enthalten, denn da pflegen sich durchaus aufklärende Details drin zu finden.
Bei Unklarheiten gerne wieder hier melden, den vollständigen Wortlaut der relevanten Stellen posten, denn erst mit Kenntnis dieser Fakten können wir zielführend zu Bedeutung und Auslegung diskutieren.
Jedenfalls ist der Entleiher grundsätzlich nicht daran gehindert, einen zuvor bei ihm eingesetzten Leiharbeitnehmer mittels sachgrundlos befristetem Arbeitsvertrag einzustellen.
Und umgekehrt sehe ich da auch keine Probleme.
Und der sachgrundlos befristete Arbeitsvertrag scheint von der Dauer her auch nicht problematisch zu sein.
Wenn ich es richtig verstanden habe
AG1 Zeitarbeitsfirma Z1 (unbefristeter AV bei Z1; entsendendet AN in U)
AG2 Übernahme durch Unternehmen U befristet
AG3 Zeitarbeitsfirme Z2 (befristetes oder unbefristetes AV bei Z2; Z2 ungleich Z1, denke ich, das wäre aber auch unerheblich hier; Z2 entsendet AN wiederum in U)
AN hat jeweils AV mit AG1/2/3. Insbesondere begründet die AN_Überlassung durch Z2 wiederum an U keinen eigenständigen AV des AN mit U. Somit ist keine Verstoß erkennbar gegen TzBfG § 14 Abs. 2 S 2 Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.
Hätte nicht gedacht dass das so geht.
Vielen Dank für eure Hilfe
... du hast keinen Arbeitsvertrag mit U, sondern eben mit Z. Und Z kann dich dahin vermitteln und danach dorthin, oder auch wieder zurück. Arbeitnehmerüberlassung - ich schreibe es aus, damit man es auskosten kann, das Wort.
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