Wenn man vor 2 Jahren in einem großen Unternehmen für 2 Monate als studentische Aushilfe gearbeitet hat:
Sollte man dann lieber erst ein einfaches Arbeitszeugnis anfordern? Denn die Gefahr besteht, dass die Personaler und Schichtleiter sich kaum an mich erinnern: daher kann es sein, dass das qualifizierte AZ entweder zu unspezifisch/schlecht formuliert wird oder die Ausstellung gar nicht möglich ist aus deren Sicht, weil sie sich kaum an mich erinnern. (Auch wenn ich ein positives Gefühl habe bezüglich meiner Leistung.)
Soweit ich weiß ist es so, dass wenn man das qualifizierte AZ anfordert, man dann kein Anspruch mehr auf ein einfaches AZ hat.
Also an meiner Stelle lieber ein einfaches Zeugnis anfordern?
Lieber ein einfaches Arbeitszeugnis anfordern statt qualifiziertem Arbeitszeugnis?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Nach 2 Jahren wird dir keiner mehr ein Zeugnis für eine 2 Monatsgehalt Tätigkeit ausstellen (müssen), egal ob einfach oder qualifiziert.
Und ganz ehrlich, was soll man bei 2 Monaten Arbeit auch schon gross über den Mitarbeiter Aussagen?
ZitatNach 2 Jahren wird dir keiner mehr ein Zeugnis für eine 2 Monatsgehalt Tätigkeit ausstellen (müssen), egal ob einfach oder qualifiziert. :
Dass die das nicht machen möchten ist klar. Aber laut Gesetzeslage besteht vor Verjährung ein Anspruch darauf, was man sich notfalls einklagen kann, so hab ich es gesagt bekommen.
ZitatUnd ganz ehrlich, was soll man bei 2 Monaten Arbeit auch schon gross über den Mitarbeiter Aussagen? :
Wenn man krankheitsbedingt sehr große Lücken im Lebenslauf hat, kann man mithilfe eines einfachen Arbeitszeugnisses immerhin nachweisen, dass man überhaupt schon mal gearbeitet hat. Ist besser als gar nichts aus meiner Sicht.
-- Editiert von User am 12. Dezember 2022 18:07
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
ZitatAber laut Gesetzeslage besteht vor Verjährung ein Anspruch darauf, was man sich notfalls einklagen kann, so hab ich es gesagt bekommen. :
Gesucht und gefunden:
Zitat:"Anspruch auf ein Arbeitszeugnis hat selbstverständlich nur, wer im besagten Unternehmen beschäftigt ist oder war. Dabei kann es sich auch um ein Praktikum handeln. Die Dauer der Beschäftigung spielt dabei keine Rolle. Dafür muss das Zeugnis spätestens mit Ablauf eines Jahres nach Verlassen des Unternehmens eingefordert werden, wenn es keine anderslautenden Vereinbarungen gibt. Innerhalb von zwei Wochen sollte das Zeugnis dann vorliegen. Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen. Steht das Unternehmen gerade besonderen Herausforderungen gegenüber, darf das Ausstellen auch länger dauern."
https://www.ideal-versicherung.de/magazin/recht-auf-arbeitszeugnis-anspruch-und-fristen/#fristen-arbeitszeugnis
... es könnte also in der Tat zu spät sein für dich.
ZitatGesucht und gefunden: :
Zitat:
"Anspruch auf ein Arbeitszeugnis hat selbstverständlich nur, wer im besagten Unternehmen beschäftigt ist oder war. Dabei kann es sich auch um ein Praktikum handeln. Die Dauer der Beschäftigung spielt dabei keine Rolle. Dafür muss das Zeugnis spätestens mit Ablauf eines Jahres nach Verlassen des Unternehmens eingefordert werden, wenn es keine anderslautenden Vereinbarungen gibt. Innerhalb von zwei Wochen sollte das Zeugnis dann vorliegen. Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen. Steht das Unternehmen gerade besonderen Herausforderungen gegenüber, darf das Ausstellen auch länger dauern."
https://www.ideal-versicherung.de/magazin/recht-auf-arbeitszeugnis-anspruch-und-fristen/#fristen-arbeitszeugnis
Hab wiederrum das hier gefunden:
"Die Rechtsprechung ist jedoch dahingehend, dass ein qualifiziertes Arbeitszeugnis unmittelbar nach dem Ausscheiden aus einem Unternehmen einzufordern ist. Geschieht dies nicht, ist der Anspruch verwirkt – trotz fehlender Ausschlussfristen. Jedoch nicht sofort, denn die Gerichte lassen einem Arbeitnehmer in derartigen Fällen eine Zeitspanne zwischen sechs Monaten und drei Jahren, um ihren Anspruch geltend zu machen."
https://www.juraforum.de/news/arbeitszeugnis-verlangen-gibt-es-eine-frist_247416
Ich hätte nach diesem Artikel (https://www.juraforum.de/news/arbeitszeugnis-verlangen-gibt-es-eine-frist_247416) 6 Monate bis 3 Jahre den Anspruch geltend zu machen.
Scheint so als ob es verschiedene Aufassungen darüber gibt?
... anscheinend gibt es da eine Spanne und die könnte am Einzelfall hängen.
Es gibt - abgesehen von der Rechtslage - noch eine weitere mögliche Komplikation: es muss jemand da sein im Betrieb, der in der Lage ist, ein Zeugnis auszustellen. Bei einer zweimonatigen Aushilfstätigkeit könnte es da schon eng werden ...
Aber Versuch macht klug - probier' es einfach! Aber ohne juristisches Gedröhne, würde ich raten.
Ja. Steht in deiner Quelle:ZitatScheint so als ob es verschiedene Aufassungen darüber gibt? :
denn die Gerichte lassen einem Arbeitnehmer in derartigen Fällen eine Zeitspanne zwischen sechs Monaten und drei Jahren, um ihren Anspruch geltend zu machen.
Es haben unterschiedliche Gerichte zu unterschiedlichen Klagen/Sachverhalten entschieden.
Vielleicht musst du erst klagen...?
Bei zwei Monaten Aushilfstätigkeit vor zwei Jahren würde ich bei Vorlage eines qualifizierten Arbeitszeugnisses sehr nachdenklich werden, vorsichtig formuliert. Einmal kann man nach zwei Monaten nach meiner Einschätzung nur in den seltensten Fällen ein qualifiziertes Zeugnis erstellen, man weiß einfach nicht, wie sich der Mitarbeiter entwickelt. Zum anderen kann man kaum Zuverlässigkeit, Lernfähigkeit, Krisenmanagement beurteilen.
Zu welchem Zweck benötigt man denn dieses im Prinzip überflüssige Zeugnis?
wirdwerden
Zitatoder die Ausstellung gar nicht möglich ist aus deren Sicht, weil sie sich kaum an mich erinnern. :
Das dürfte wohl der Fall sein, zusätzlich dazu das man nach 2 Monaten Aushilfe in der Regel wohl kaum was glaubwürdiges als qualifiziertes Zeugnis bekommen würde.
ZitatZu welchem Zweck benötigt man denn dieses im Prinzip überflüssige Zeugnis? :
Ich habe krankheitsbedingt eine sehr (!) große Lücke im Lebenslauf. Jetzt wieder Stellen zu finden, wird schwierig, wenn ich überhaupt keinen Nachweis darüber hätte, dass ich jemals gearbeitet habe. Meine Situation ist nicht optimal, deshalb ist ein einfaches AZ ist besser gar nichts.
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
4 Antworten
-
10 Antworten
-
2 Antworten
-
11 Antworten
-
1 Antworten
-
5 Antworten