Lieber ein einfaches Arbeitszeugnis anfordern statt qualifiziertem Arbeitszeugnis?

12. Dezember 2022 Thema abonnieren
 Von 
arbeitsrecht2020
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Lieber ein einfaches Arbeitszeugnis anfordern statt qualifiziertem Arbeitszeugnis?

Wenn man vor 2 Jahren in einem großen Unternehmen für 2 Monate als studentische Aushilfe gearbeitet hat:

Sollte man dann lieber erst ein einfaches Arbeitszeugnis anfordern? Denn die Gefahr besteht, dass die Personaler und Schichtleiter sich kaum an mich erinnern: daher kann es sein, dass das qualifizierte AZ entweder zu unspezifisch/schlecht formuliert wird oder die Ausstellung gar nicht möglich ist aus deren Sicht, weil sie sich kaum an mich erinnern. (Auch wenn ich ein positives Gefühl habe bezüglich meiner Leistung.)

Soweit ich weiß ist es so, dass wenn man das qualifizierte AZ anfordert, man dann kein Anspruch mehr auf ein einfaches AZ hat.

Also an meiner Stelle lieber ein einfaches Zeugnis anfordern?

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
ratlose mama
Status:
Lehrling
(1346 Beiträge, 508x hilfreich)

Nach 2 Jahren wird dir keiner mehr ein Zeugnis für eine 2 Monatsgehalt Tätigkeit ausstellen (müssen), egal ob einfach oder qualifiziert.
Und ganz ehrlich, was soll man bei 2 Monaten Arbeit auch schon gross über den Mitarbeiter Aussagen?

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#2
 Von 
arbeitsrecht2020
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von ratlose mama):
Nach 2 Jahren wird dir keiner mehr ein Zeugnis für eine 2 Monatsgehalt Tätigkeit ausstellen (müssen), egal ob einfach oder qualifiziert.


Dass die das nicht machen möchten ist klar. Aber laut Gesetzeslage besteht vor Verjährung ein Anspruch darauf, was man sich notfalls einklagen kann, so hab ich es gesagt bekommen.

Zitat (von ratlose mama):
Und ganz ehrlich, was soll man bei 2 Monaten Arbeit auch schon gross über den Mitarbeiter Aussagen?


Wenn man krankheitsbedingt sehr große Lücken im Lebenslauf hat, kann man mithilfe eines einfachen Arbeitszeugnisses immerhin nachweisen, dass man überhaupt schon mal gearbeitet hat. Ist besser als gar nichts aus meiner Sicht.

-- Editiert von User am 12. Dezember 2022 18:07

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#3
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17379 Beiträge, 6471x hilfreich)

Zitat (von arbeitsrecht2020):
Aber laut Gesetzeslage besteht vor Verjährung ein Anspruch darauf, was man sich notfalls einklagen kann, so hab ich es gesagt bekommen.

Gesucht und gefunden:
Zitat:
"Anspruch auf ein Arbeitszeugnis hat selbstverständlich nur, wer im besagten Unternehmen beschäftigt ist oder war. Dabei kann es sich auch um ein Praktikum handeln. Die Dauer der Beschäftigung spielt dabei keine Rolle. Dafür muss das Zeugnis spätestens mit Ablauf eines Jahres nach Verlassen des Unternehmens eingefordert werden, wenn es keine anderslautenden Vereinbarungen gibt. Innerhalb von zwei Wochen sollte das Zeugnis dann vorliegen. Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen. Steht das Unternehmen gerade besonderen Herausforderungen gegenüber, darf das Ausstellen auch länger dauern."
https://www.ideal-versicherung.de/magazin/recht-auf-arbeitszeugnis-anspruch-und-fristen/#fristen-arbeitszeugnis

... es könnte also in der Tat zu spät sein für dich.

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#4
 Von 
arbeitsrecht2020
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Gesucht und gefunden:
Zitat:
"Anspruch auf ein Arbeitszeugnis hat selbstverständlich nur, wer im besagten Unternehmen beschäftigt ist oder war. Dabei kann es sich auch um ein Praktikum handeln. Die Dauer der Beschäftigung spielt dabei keine Rolle. Dafür muss das Zeugnis spätestens mit Ablauf eines Jahres nach Verlassen des Unternehmens eingefordert werden, wenn es keine anderslautenden Vereinbarungen gibt. Innerhalb von zwei Wochen sollte das Zeugnis dann vorliegen. Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen. Steht das Unternehmen gerade besonderen Herausforderungen gegenüber, darf das Ausstellen auch länger dauern."
https://www.ideal-versicherung.de/magazin/recht-auf-arbeitszeugnis-anspruch-und-fristen/#fristen-arbeitszeugnis


Hab wiederrum das hier gefunden:
"Die Rechtsprechung ist jedoch dahingehend, dass ein qualifiziertes Arbeitszeugnis unmittelbar nach dem Ausscheiden aus einem Unternehmen einzufordern ist. Geschieht dies nicht, ist der Anspruch verwirkt – trotz fehlender Ausschlussfristen. Jedoch nicht sofort, denn die Gerichte lassen einem Arbeitnehmer in derartigen Fällen eine Zeitspanne zwischen sechs Monaten und drei Jahren, um ihren Anspruch geltend zu machen."

https://www.juraforum.de/news/arbeitszeugnis-verlangen-gibt-es-eine-frist_247416

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#5
 Von 
arbeitsrecht2020
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich hätte nach diesem Artikel (https://www.juraforum.de/news/arbeitszeugnis-verlangen-gibt-es-eine-frist_247416) 6 Monate bis 3 Jahre den Anspruch geltend zu machen.

Scheint so als ob es verschiedene Aufassungen darüber gibt? :???:

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#6
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17379 Beiträge, 6471x hilfreich)

... anscheinend gibt es da eine Spanne und die könnte am Einzelfall hängen.
Es gibt - abgesehen von der Rechtslage - noch eine weitere mögliche Komplikation: es muss jemand da sein im Betrieb, der in der Lage ist, ein Zeugnis auszustellen. Bei einer zweimonatigen Aushilfstätigkeit könnte es da schon eng werden ...
Aber Versuch macht klug - probier' es einfach! Aber ohne juristisches Gedröhne, würde ich raten.

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#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31998 Beiträge, 5630x hilfreich)

Zitat (von arbeitsrecht2020):
Scheint so als ob es verschiedene Aufassungen darüber gibt?
Ja. Steht in deiner Quelle:
denn die Gerichte lassen einem Arbeitnehmer in derartigen Fällen eine Zeitspanne zwischen sechs Monaten und drei Jahren, um ihren Anspruch geltend zu machen.
Es haben unterschiedliche Gerichte zu unterschiedlichen Klagen/Sachverhalten entschieden.

Vielleicht musst du erst klagen...?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#8
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38386 Beiträge, 13987x hilfreich)

Bei zwei Monaten Aushilfstätigkeit vor zwei Jahren würde ich bei Vorlage eines qualifizierten Arbeitszeugnisses sehr nachdenklich werden, vorsichtig formuliert. Einmal kann man nach zwei Monaten nach meiner Einschätzung nur in den seltensten Fällen ein qualifiziertes Zeugnis erstellen, man weiß einfach nicht, wie sich der Mitarbeiter entwickelt. Zum anderen kann man kaum Zuverlässigkeit, Lernfähigkeit, Krisenmanagement beurteilen.

Zu welchem Zweck benötigt man denn dieses im Prinzip überflüssige Zeugnis?

wirdwerden

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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119629 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von arbeitsrecht2020):
oder die Ausstellung gar nicht möglich ist aus deren Sicht, weil sie sich kaum an mich erinnern.

Das dürfte wohl der Fall sein, zusätzlich dazu das man nach 2 Monaten Aushilfe in der Regel wohl kaum was glaubwürdiges als qualifiziertes Zeugnis bekommen würde.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
arbeitsrecht2020
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Zu welchem Zweck benötigt man denn dieses im Prinzip überflüssige Zeugnis?


Ich habe krankheitsbedingt eine sehr (!) große Lücke im Lebenslauf. Jetzt wieder Stellen zu finden, wird schwierig, wenn ich überhaupt keinen Nachweis darüber hätte, dass ich jemals gearbeitet habe. Meine Situation ist nicht optimal, deshalb ist ein einfaches AZ ist besser gar nichts.

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