Liegebescheinigung als AU Ersatz Lohnfortzahlung auch wenn der Arbeitgeber gar nicht AU ist??

2. November 2023 Thema abonnieren
 Von 
TM68
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Liegebescheinigung als AU Ersatz Lohnfortzahlung auch wenn der Arbeitgeber gar nicht AU ist??

Ich habe hier eine besondere Frage. Normalerweise reicht bei einem Krankenhausaufenthalt die Liegebescheinung bei dem Arbeitgeber abzugeben d.h. es benötigt keine extra Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arztes. Der Lohn wird fortgezahlt.
Was ist denn wenn der Arbeitgeber gar nicht krank ist/war? D.h. wenn er 2 Wochen weg ist. Eine Woche davon im Urlaub und die zweite liegt er im Krankenhaus weil er sich einfach einmal durch checken lassen möchte. Er hatte vor vielen Jahren eine Hirnblutung und lässt sich nun jedes Jahr durchchecken. = Eigentlich ist er gesund, nicht Arbeitsunfähig, legt sich aber eine Woche in das Krankenhaus zu untersuchungen.
Er ist also 2 Wochen weg, eine Woche nimmt er als Urlaub und für die zweite Woche legt er eine Liegebescheinung von einer Klinik vor.
Nach dem der Arbeitgeber eigentlich nicht fragen darf was der Arbeitgeber hatte müsste es also funktionieren und der Arbeitgeber leistet die Lohnfortzahlung.
- Oder sollte das ganze doch vom Urlaub abgehen weil der Arbeitnehmer gesund und arbeitsfähig ist ??

-- Editiert von User am 2. November 2023 19:05

-- Editiert von User am 2. November 2023 19:06

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128193 Beiträge, 40943x hilfreich)

Zitat (von TM68):
Was ist denn wenn der Arbeitgeber gar nicht krank ist/war?

Irrelevant, Hauptsache er ist AU.



Zitat (von TM68):
weil der Arbeitnehmer gesund und arbeitsfähig ist ??

Wer in Krankenhaus liegt ist regelmäßig nicht arbeitsfähig.



Zitat (von TM68):
Nach dem der Arbeitgeber eigentlich nicht fragen darf was der Arbeitgeber hatte

Selbstverständlich darf er das fragen. Mitunter muss er es sogar.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
blaubär+
Status:
Legende
(18680 Beiträge, 6822x hilfreich)

Zitat (von TM68):
Oder sollte das ganze doch vom Urlaub abgehen weil der Arbeitnehmer gesund und arbeitsfähig ist ??

Das ist durchaus eine Lösung, diesen Check im Urlaub zu machen, und wohl vor allem eine Gewissensfrage, insbesondere wenn dieser Check im KH nicht ärztlich angesagt ist, sondern 'lediglich' dem persönlichen Sicherheitsbedürfnis des AN entspringt.
Wenn der Check aber angesagt ist, kommt die Fragestellung anscheinend aus einer Verengung des Begriffs 'arbeitsunfähig' auf 'krank'. Man könnte also argumentieren, dass dieser Check der Vorsorge dient. Und die Liegebescheinigung genügt den formalen Bestimmungen.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Nana71
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 212x hilfreich)

Zitat (von TM68):
Er hatte vor vielen Jahren eine Hirnblutung und lässt sich nun jedes Jahr durchchecken. = Eigentlich ist er gesund, nicht Arbeitsunfähig, legt sich aber eine Woche in das Krankenhaus zu untersuchungen.


Wenn keine medizinische Notwendigkeit bestünde, würde er doch vermutlich gar nicht stationär aufgenommen?

Zitat (von TM68):
Nach dem der Arbeitgeber eigentlich nicht fragen darf was der Arbeitgeber hatte müsste es also funktionieren und der Arbeitgeber leistet die Lohnfortzahlung.


Sofern der Arbeitnehmer in dem betreffenden Jahr nicht über die sechs Wochen kommt, hat den Arbeitgeber der Grund der AU m.E. nicht zu interessieren.

Signatur:

Ich gebe lediglich meine Meinung wieder - Rechtsberatung gibt es gegen Bezahlung beim Anwalt.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128193 Beiträge, 40943x hilfreich)

Zitat (von Nana71):
Wenn keine medizinische Notwendigkeit bestünde, würde er doch vermutlich gar nicht stationär aufgenommen?

Doch, das wird man durchaus - man muss nur das Portemonnaie etwas weiter öffnen und EUR zur Versichertenkarte auf den Tisch legen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Tehlak
Status:
Lehrling
(1038 Beiträge, 311x hilfreich)

Zitat (von Nana71):
Sofern der Arbeitnehmer in dem betreffenden Jahr nicht über die sechs Wochen kommt, hat den Arbeitgeber der Grund der AU m.E. nicht zu interessieren.


Den Arbeitgeber geht in 99% der Fälle der Grund der AU nichts aber auch gar nichts an. Auch nicht nach 6 Wochen. Hat der Arbeitgeber Zweifel an der Rechtmäßigkeit der AU kann er den MdK einschalten.

Lediglich bei einigen wenigen Formen der Wiedereingliederung erfährt der Arbeitgeber zumindest teilweise von den Gründen der AU.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
TM68
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich beschreibe das ganze einmal genauer.

Der Arbeitgeber arbeitet auf 520 Euro Basis. Seine Frau auch. Beide Arbeiten immer Donnerstags und Freitags
Sie haben vorab gemeldet daß Sie 3 Wochen weg sind (Urlaub + Krankenhausaufenthalt für den Mann).

Nach dem diese zurück waren haben Sie die Bescheinung vom Krankenhaus gebracht daß Sie von Donnerstag bis Freitag eine Woche später im Krankenhaus waren. => Beide!

Somit waren beide also 2 Wochen von den 3 Wochen AU durch die Liegebescheinigung.

Das ganze wird von der Firma hier akzeptiert und die Bescheinigung weiter an die Krankenkasse geleitet.

=> ich persönlich würde mich dort als Arbeitgeber nicht ganz wohl fühlen. Sie hatten vorher immer erzählt daß er sich eine Woche durchchecken lässt (vorsorglich). Die Krankenkasse übernimmt das.
Daß Sie uns noch auch eine Liegebescheinung für sich brachte fanden wir etwas befremdlich. Aber gut, ist halt so.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(36489 Beiträge, 6150x hilfreich)

Zitat (von TM68):
Der Arbeitgeber arbeitet auf 520 Euro Basis.
Vermutlich sind Arbeitnehmer ( Mann und Frau) gemeint.
Zitat (von TM68):
Sie haben vorab gemeldet daß Sie 3 Wochen weg sind
Für Urlaub gibts den Urlaubsantrag, der dem AG vorzulegen ist und wenn der diesen genehmigt, kann man seinen Urlaub *nehmen und weg* sein.
Für Arbeitsunfähigkeiten gibts die AU-Bescheinigung. Diese ist dem AG vorzulegen, damit LFZ geleistet wird.
Zitat (von TM68):
Nach dem diese zurück waren haben Sie die Bescheinung vom Krankenhaus gebracht daß Sie von Donnerstag bis Freitag eine Woche später im Krankenhaus waren. => Beide!...Somit waren beide also 2 Wochen von den 3 Wochen AU durch die Liegebescheinigung.
Das war nicht korrekt. Aber wenn die Firma=der Arbeitgeber das so akzeptiert--- was soll dann dein Thread?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128193 Beiträge, 40943x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Das war nicht korrekt.

Dann erklär mal ...



Zitat (von TM68):
Daß Sie uns noch auch eine Liegebescheinung für sich brachte fanden wir etwas befremdlich.

Wieso?
Weg ist weg, genehmigt war es auch.
Das sie dann kurz entschlossen auch den Check gemacht hat, sehe ich neutral.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
blaubär+
Status:
Legende
(18680 Beiträge, 6822x hilfreich)

@tm68 ist - wenn ich die Entwicklung des Threads recht verstehe - nicht in irgendeiner Weise Betroffener, sondern sowas wie stirnrunzelnder Beobachter der Szene, möglicherweise Mitarbeiter der Firma.
Die Firma akzeptiert, was die beiden AN da machen - wo also ist das Problem?

Dann verstehe ich die Rechnung von @tm68 nicht:
"Sie haben vorab gemeldet daß Sie 3 Wochen weg sind (Urlaub + Krankenhausaufenthalt für den Mann).
Nach dem diese zurück waren haben Sie die Bescheinung vom Krankenhaus gebracht daß Sie von Donnerstag bis Freitag eine Woche später im Krankenhaus waren. => Beide!
Somit waren beide also 2 Wochen von den 3 Wochen AU durch die Liegebescheinigung."

Wenn der KH-Aufenthalt zum Durchchecken je Person 1 Woche in Anspruch nahm, ist es doch wohl 1 von 3 Wochen auf AU pro Person und kaum 2 von drei Wochen, oder wie?

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6776 Beiträge, 1573x hilfreich)

Zitat (von TM68):
Was ist denn wenn der Arbeitgeber gar nicht krank ist/war? D.h. wenn er 2 Wochen weg ist. Eine Woche davon im Urlaub und die zweite liegt er im Krankenhaus weil er sich einfach einmal durch checken lassen möchte. Er hatte vor vielen Jahren eine Hirnblutung und lässt sich nun jedes Jahr durchchecken. = Eigentlich ist er gesund, nicht Arbeitsunfähig, legt sich aber eine Woche in das Krankenhaus zu untersuchungen.
Er ist also 2 Wochen weg, eine Woche nimmt er als Urlaub und für die zweite Woche legt er eine Liegebescheinung von einer Klinik vor.

Es gibt keine "Krankschreibung", es gibt eine "Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung", die der behandelnde Arzt ausstellt, wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalls nicht arbeiten kann.

Für ärztliche Untersuchungen muss immer Urlaub genommen werden, dafür gibt es keine "Lohnfortzahlung im Krankheitsfall".

Deshalb reicht eine "Liegebescheinigung" auch nicht aus.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6776 Beiträge, 1573x hilfreich)

Zitat (von Nana71):
Wenn keine medizinische Notwendigkeit bestünde, würde er doch vermutlich gar nicht stationär aufgenommen?

Es gibt ärztliche Untersuchungen, die können nur stationär gemacht werden.
Ändert aber nichts daran, daß es für eine ärztliche Untersuchung grundsätzlich keine AU gibt - es sei denn natürlich, der Arbeitnehmer ist gleichzeitig eben auch erkrankt oder verunfallt und kann deshalb nicht arbeiten.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128193 Beiträge, 40943x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Für ärztliche Untersuchungen muss immer Urlaub genommen werden

Das ist schlicht falsch ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 286.432 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
115.477 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen