Hallo zusammen,
eine wohl sehr spezielle Frage zu ärztlichen Liquidationen, dennoch wäre ich für Einschätzungen von Fachkundigen auf diesem Gebiet sehr dankbar.
Eine der ärztlichen Dienstaufgaben in der Klinik ist das Ausfüllen von Befundberichten, u.a. für die Rentenversicherung. Zur Liquidation der Berichte gibt es jeweils noch ein Beiblatt. Laut Dienstvertrag steht dem Arzt ein „Liquidationsrecht nicht zu". Die Erlöse gehen an die Klinik, die Kontodaten sind intern bereits vorgedruckt.
- Ergibt sich allein aus der Dienstaufgabe auch die Pflicht zum Ausfüllen der angehängten Liquidationen, oder endet die Dienstaufgabe mit dem eigentlichen Befundbericht?
- Darf ein Arzt ohne Liquidationsrecht streng genommen überhaupt noch Liquidation für die Klinik stellen oder ergibt sich hieraus kein Widerspruch?
Besten Dank und liebe Grüße
Liquidationen bei ärztlichen Befundberichten
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Zitat- Ergibt sich allein aus der Dienstaufgabe auch die Pflicht zum Ausfüllen der angehängten Liquidationen, oder endet die Dienstaufgabe mit dem eigentlichen Befundbericht? :
Das könnte sich einem erschließen, wenn man die uns unbekannten vertraglichen Vereinbarungen / betreffenden Klauseln / Absprachen / Satzungen etc. liest.
Kennt man diese, kann man sinnvoll weiterdiskutieren.
Bei Unklarheiten gerne wieder hier melden, den Wortlaut posten, dann können wir zielführend dazu diskutieren.
ZitatDarf ein Arzt ohne Liquidationsrecht streng genommen überhaupt noch Liquidation für die Klinik stellen oder ergibt sich hieraus kein Widerspruch? :
Spontan sage und wundere mich: Der Arzt ist doch angestellt bei der Klinik und erbringt seine Leistungen für sie - die Klinik wiederum ist offenbar berechtigt zu liquidieren, oder?
Aber dieses System 'Klinik' ist schon recht speziell; und soweit ich weiß, sind Ärzte in Kliniken doch ganz gut organisiert (oder könnten es sein). Das wäre meine erste Adresse für solche Fragen.
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Das Ausfüllen von Befundberichten ist doch eine klassische Dienstaufgabe des angestellten Klinikarztes. Wenn in dieses Formular eine logische Konsequenz dieser geschuldeten Leistung, nämlich die Liquidation integriert ist, dann hat der Arzt diesen Formularteil auch auszufüllen. Darüber dürfte auch im Arbeitsvertrag kaum etwas zu finden sein. Muss es auch nicht, denn dieser Teil gehört doch zu den typischen Tätigkeiten in diesem Berufsfeld.
wirdwerden
Liquidationsrecht ist ja die vertraglich vereinbarte Möglichkeit, die stationär wahlärztliche, die ambulante wahlärztliche Behandlung oder gutachterliche Tätigkeiten im eigenen Namen abzurechnen, wozu natürlich vorab auch die eigene Vereinbarung mit dem Patienten über Wahlarztleistungen gehört, aus denen nur der Arzt selbst berechtigt und verpflichtet wird, die Leistungen zu erbringen, wobei er dann natürlich auch haftet. Findet sich ggf. in Oberarzt- und Chefsarztverträgen.
In ihrem Fall scheint es mir rein klarstellender Natur zu sein, dass einfach festgehalten wird, dass dieses Recht nicht besteht.
Aus meiner Sicht hat das nichts mit ihrem Inhalt ihrer ärztlichen Tätigkeit zu tun bzw. nur weil Ihnen das Liquidationsrecht nicht zusteht, heißt das nicht, dass sie nicht im Rahmen ihres Die stvertrages die Liquidation eines anderen, vermutlich des Krankenhauses, nicht ermöglichen müssen.
Liquidationsrecht ist ja die vertraglich vereinbarte Möglichkeit, die stationär wahlärztliche, die ambulante wahlärztliche Behandlung oder gutachterliche Tätigkeiten im eigenen Namen abzurechnen, wozu natürlich vorab auch die eigene Vereinbarung mit dem Patienten über Wahlarztleistungen gehört, aus denen nur der Arzt selbst berechtigt und verpflichtet wird, die Leistungen zu erbringen, wobei er dann natürlich auch haftet. Findet sich ggf. in Oberarzt- und Chefsarztverträgen.
In ihrem Fall scheint es mir rein klarstellender Natur zu sein, dass einfach festgehalten wird, dass dieses Recht nicht besteht.
Aus meiner Sicht hat das nichts mit ihrem Inhalt ihrer ärztlichen Tätigkeit zu tun bzw. nur weil Ihnen das Liquidationsrecht nicht zusteht, heißt das nicht, dass sie nicht im Rahmen ihres Die stvertrages die Liquidation eines anderen, vermutlich des Krankenhauses, nicht ermöglichen müssen.
ZitatErgibt sich allein aus der Dienstaufgabe auch die Pflicht zum Ausfüllen der angehängten Liquidationen :
Meiner Ansicht nach: Ja
ZitatDarf ein Arzt ohne Liquidationsrecht streng genommen überhaupt noch Liquidation für die Klinik stellen oder ergibt sich hieraus kein Widerspruch? :
Ich sehe da keinen Widerspruch.
Vielen Dank für die zahlreichen wertvollen Einschätzungen!
Zitatdie Klinik wiederum ist offenbar berechtigt zu liquidieren, oder? :
In den allermeisten Fällen ja, speziell auf dieser Liquidation ist von der Rentenversicherung aber wohl eine nochmalige Arztunterschrift vorgesehen. Die Sinnhaftigkeit dieser zusätzlichen bürokratischen Hürde stelle ich in höchstem Maße in Frage, anscheinend stellt sich die Rentenversicherung aber quer, wenn die Liquidation von Schreibkräften bearbeitet wird. Inwiefern das Verhalten der RV überhaupt rechtens ist, eine Liquidation zu verweigern, wenn diese nicht vom Arzt unterschrieben wurde, wäre auch interessant zu diskutieren.
ZitatAber dieses System 'Klinik' ist schon recht speziell; und soweit ich weiß, sind Ärzte in Kliniken doch ganz gut organisiert (oder könnten es sein). Das wäre meine erste Adresse für solche Fragen. :
Leider nicht in allen Kliniken... So konnte uns die Liquidation dieser Anträge vor Jahren auch recht widerstandslos und vor allem ohne angemessene Beteiligung gestrichen werden.
ZitatDas Ausfüllen von Befundberichten ist doch eine klassische Dienstaufgabe des angestellten Klinikarztes. Wenn in dieses Formular eine logische Konsequenz dieser geschuldeten Leistung, nämlich die Liquidation integriert ist, dann hat der Arzt diesen Formularteil auch auszufüllen. :
Sie haben die Problematik gut auf den Punkt getroffen. Der eigentliche Befundbericht endet jedoch auf Seite 2/2 und wird vom Arzt mit seiner Unterschrift abgeschlossen. Somit wäre der unmittelbaren Dienstaufgabe genüge getan. Inwiefern das Beiblatt zur Liquidation dadurch noch zur Dienstaufgabe wird, bleibt zu diskutieren. Ich würde argumentieren, dass die geschuldete Leistung lediglich der Befundbericht ist und die Liquidation zunächst zum Problem der Klinik wird. (im Nachgang könnte der Dienstherr dies vermutlich noch anweisen, ist bisher aber nicht geschehen)
Beste Grüße
ZitatDarüber dürfte auch im Arbeitsvertrag kaum etwas zu finden sein :
Das kann gut sein, allerdings ist der Arbeitsvertrag ja nicht die einzige relevante Grundlage.
ZitatSo konnte uns die Liquidation dieser Anträge vor Jahren auch recht widerstandslos und vor allem ohne angemessene Beteiligung gestrichen werden. :
Und das Beiblatt zur Liquidation wurde seit dem ohne jede Form von relevantem Protest / Vorbehalt entsprechend ausgefüllt? Dann spricht einiges für eine vertragliche Vereinbarung darüber, das dies nun zu der Dienstaufgabe gehört - nennt sich konkludente Vertragsanpassung.
ZitatDas kann gut sein, allerdings ist der Arbeitsvertrag ja nicht die einzige relevante Grundlage. :
Die vertraglichen Grundlagen hierzu sind tatsächlich recht dünn, im Prinzip steht alles unter §4 Allgemeine Pflichten, unter (3) und (4) hier.
Zitat:
Und das Beiblatt zur Liquidation wurde seit dem ohne jede Form von relevantem Protest / Vorbehalt entsprechend ausgefüllt? Dann spricht einiges für eine vertragliche Vereinbarung darüber, das dies nun zu der Dienstaufgabe gehört - nennt sich konkludente Vertragsanpassung.
Von mir wurde es bisher nie mit ausgefüllt. Scheinbar hatten es zwischenzeitlich doch mal Schreibkräfte i.A. unterzeichnet, nun hat wohl aber mal jemand von der RV genauer draufgeschaut.
Kann natürlich nicht ausschließen dass manch anderer Arzt es nicht doch selbst ausgefüllt hat.
Zitat:
Inwiefern das Verhalten der RV überhaupt rechtens ist, eine Liquidation zu verweigern, wenn diese nicht vom Arzt unterschrieben wurde, wäre auch interessant zu diskutieren.
Sprengt meine spezielle Nachfrage hier vielleicht den Rahmen und sollte nochmals im Vertragsrecht gestellt werden?
Beste Grüße
-- Editiert von User am 19. Februar 2023 16:39
ZitatVon mir wurde es bisher nie mit ausgefüllt. :
Dann wäre - zumindest für Dich - keine konkludente Änderung eingetreten.
ZitatSprengt meine spezielle Nachfrage hier vielleicht den Rahmen und sollte nochmals im Vertragsrecht gestellt werden? :
Das fällt nicht unter Arbeitsrecht.
Würde sagen eher Sozialrecht.
ZitatWürde sagen eher Sozialrecht. :
Vielen Dank, werde ich dann mal bei Gelegenheit dort nachfragen.
Zitat:Der eigentliche Befundbericht endet jedoch auf Seite 2/2 und wird vom Arzt mit seiner Unterschrift abgeschlossen. Somit wäre der unmittelbaren Dienstaufgabe genüge getan. Inwiefern das Beiblatt zur Liquidation dadurch noch zur Dienstaufgabe wird, bleibt zu diskutieren. Ich würde argumentieren, dass die geschuldete Leistung lediglich der Befundbericht ist und die Liquidation zunächst zum Problem der Klinik wird.
Könnte ich bitte abschließend noch die ein andere Meinung zur Hauptthematik haben?
Beste Grüße
Und jetzt?
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