Liquidationen bei ärztlichen Befundberichten

17. Februar 2023 Thema abonnieren
 Von 
NightmareAngel
Status:
Beginner
(109 Beiträge, 12x hilfreich)
Liquidationen bei ärztlichen Befundberichten

Hallo zusammen,

eine wohl sehr spezielle Frage zu ärztlichen Liquidationen, dennoch wäre ich für Einschätzungen von Fachkundigen auf diesem Gebiet sehr dankbar.

Eine der ärztlichen Dienstaufgaben in der Klinik ist das Ausfüllen von Befundberichten, u.a. für die Rentenversicherung. Zur Liquidation der Berichte gibt es jeweils noch ein Beiblatt. Laut Dienstvertrag steht dem Arzt ein „Liquidationsrecht nicht zu". Die Erlöse gehen an die Klinik, die Kontodaten sind intern bereits vorgedruckt.

- Ergibt sich allein aus der Dienstaufgabe auch die Pflicht zum Ausfüllen der angehängten Liquidationen, oder endet die Dienstaufgabe mit dem eigentlichen Befundbericht?

- Darf ein Arzt ohne Liquidationsrecht streng genommen überhaupt noch Liquidation für die Klinik stellen oder ergibt sich hieraus kein Widerspruch?

Besten Dank und liebe Grüße

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120003 Beiträge, 39815x hilfreich)

Zitat (von NightmareAngel):
- Ergibt sich allein aus der Dienstaufgabe auch die Pflicht zum Ausfüllen der angehängten Liquidationen, oder endet die Dienstaufgabe mit dem eigentlichen Befundbericht?

Das könnte sich einem erschließen, wenn man die uns unbekannten vertraglichen Vereinbarungen / betreffenden Klauseln / Absprachen / Satzungen etc. liest.
Kennt man diese, kann man sinnvoll weiterdiskutieren.

Bei Unklarheiten gerne wieder hier melden, den Wortlaut posten, dann können wir zielführend dazu diskutieren.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17426 Beiträge, 6485x hilfreich)

Zitat (von NightmareAngel):
Darf ein Arzt ohne Liquidationsrecht streng genommen überhaupt noch Liquidation für die Klinik stellen oder ergibt sich hieraus kein Widerspruch?

Spontan sage und wundere mich: Der Arzt ist doch angestellt bei der Klinik und erbringt seine Leistungen für sie - die Klinik wiederum ist offenbar berechtigt zu liquidieren, oder?
Aber dieses System 'Klinik' ist schon recht speziell; und soweit ich weiß, sind Ärzte in Kliniken doch ganz gut organisiert (oder könnten es sein). Das wäre meine erste Adresse für solche Fragen.

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#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38432 Beiträge, 14000x hilfreich)

Das Ausfüllen von Befundberichten ist doch eine klassische Dienstaufgabe des angestellten Klinikarztes. Wenn in dieses Formular eine logische Konsequenz dieser geschuldeten Leistung, nämlich die Liquidation integriert ist, dann hat der Arzt diesen Formularteil auch auszufüllen. Darüber dürfte auch im Arbeitsvertrag kaum etwas zu finden sein. Muss es auch nicht, denn dieser Teil gehört doch zu den typischen Tätigkeiten in diesem Berufsfeld.

wirdwerden

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#4
 Von 
Holperik
Status:
Praktikant
(527 Beiträge, 170x hilfreich)

Liquidationsrecht ist ja die vertraglich vereinbarte Möglichkeit, die stationär wahlärztliche, die ambulante wahlärztliche Behandlung oder gutachterliche Tätigkeiten im eigenen Namen abzurechnen, wozu natürlich vorab auch die eigene Vereinbarung mit dem Patienten über Wahlarztleistungen gehört, aus denen nur der Arzt selbst berechtigt und verpflichtet wird, die Leistungen zu erbringen, wobei er dann natürlich auch haftet. Findet sich ggf. in Oberarzt- und Chefsarztverträgen.
In ihrem Fall scheint es mir rein klarstellender Natur zu sein, dass einfach festgehalten wird, dass dieses Recht nicht besteht.
Aus meiner Sicht hat das nichts mit ihrem Inhalt ihrer ärztlichen Tätigkeit zu tun bzw. nur weil Ihnen das Liquidationsrecht nicht zusteht, heißt das nicht, dass sie nicht im Rahmen ihres Die stvertrages die Liquidation eines anderen, vermutlich des Krankenhauses, nicht ermöglichen müssen.

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#5
 Von 
Holperik
Status:
Praktikant
(527 Beiträge, 170x hilfreich)

Liquidationsrecht ist ja die vertraglich vereinbarte Möglichkeit, die stationär wahlärztliche, die ambulante wahlärztliche Behandlung oder gutachterliche Tätigkeiten im eigenen Namen abzurechnen, wozu natürlich vorab auch die eigene Vereinbarung mit dem Patienten über Wahlarztleistungen gehört, aus denen nur der Arzt selbst berechtigt und verpflichtet wird, die Leistungen zu erbringen, wobei er dann natürlich auch haftet. Findet sich ggf. in Oberarzt- und Chefsarztverträgen.
In ihrem Fall scheint es mir rein klarstellender Natur zu sein, dass einfach festgehalten wird, dass dieses Recht nicht besteht.
Aus meiner Sicht hat das nichts mit ihrem Inhalt ihrer ärztlichen Tätigkeit zu tun bzw. nur weil Ihnen das Liquidationsrecht nicht zusteht, heißt das nicht, dass sie nicht im Rahmen ihres Die stvertrages die Liquidation eines anderen, vermutlich des Krankenhauses, nicht ermöglichen müssen.

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#6
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16509 Beiträge, 9299x hilfreich)

Zitat (von NightmareAngel):
Ergibt sich allein aus der Dienstaufgabe auch die Pflicht zum Ausfüllen der angehängten Liquidationen

Meiner Ansicht nach: Ja

Zitat (von NightmareAngel):
Darf ein Arzt ohne Liquidationsrecht streng genommen überhaupt noch Liquidation für die Klinik stellen oder ergibt sich hieraus kein Widerspruch?

Ich sehe da keinen Widerspruch.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#7
 Von 
NightmareAngel
Status:
Beginner
(109 Beiträge, 12x hilfreich)

Vielen Dank für die zahlreichen wertvollen Einschätzungen!

Zitat (von blaubär+):
die Klinik wiederum ist offenbar berechtigt zu liquidieren, oder?


In den allermeisten Fällen ja, speziell auf dieser Liquidation ist von der Rentenversicherung aber wohl eine nochmalige Arztunterschrift vorgesehen. Die Sinnhaftigkeit dieser zusätzlichen bürokratischen Hürde stelle ich in höchstem Maße in Frage, anscheinend stellt sich die Rentenversicherung aber quer, wenn die Liquidation von Schreibkräften bearbeitet wird. Inwiefern das Verhalten der RV überhaupt rechtens ist, eine Liquidation zu verweigern, wenn diese nicht vom Arzt unterschrieben wurde, wäre auch interessant zu diskutieren.

Zitat (von blaubär+):
Aber dieses System 'Klinik' ist schon recht speziell; und soweit ich weiß, sind Ärzte in Kliniken doch ganz gut organisiert (oder könnten es sein). Das wäre meine erste Adresse für solche Fragen.


Leider nicht in allen Kliniken... So konnte uns die Liquidation dieser Anträge vor Jahren auch recht widerstandslos und vor allem ohne angemessene Beteiligung gestrichen werden.

Zitat (von wirdwerden):
Das Ausfüllen von Befundberichten ist doch eine klassische Dienstaufgabe des angestellten Klinikarztes. Wenn in dieses Formular eine logische Konsequenz dieser geschuldeten Leistung, nämlich die Liquidation integriert ist, dann hat der Arzt diesen Formularteil auch auszufüllen.


Sie haben die Problematik gut auf den Punkt getroffen. Der eigentliche Befundbericht endet jedoch auf Seite 2/2 und wird vom Arzt mit seiner Unterschrift abgeschlossen. Somit wäre der unmittelbaren Dienstaufgabe genüge getan. Inwiefern das Beiblatt zur Liquidation dadurch noch zur Dienstaufgabe wird, bleibt zu diskutieren. Ich würde argumentieren, dass die geschuldete Leistung lediglich der Befundbericht ist und die Liquidation zunächst zum Problem der Klinik wird. (im Nachgang könnte der Dienstherr dies vermutlich noch anweisen, ist bisher aber nicht geschehen)

Beste Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120003 Beiträge, 39815x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Darüber dürfte auch im Arbeitsvertrag kaum etwas zu finden sein

Das kann gut sein, allerdings ist der Arbeitsvertrag ja nicht die einzige relevante Grundlage.



Zitat (von NightmareAngel):
So konnte uns die Liquidation dieser Anträge vor Jahren auch recht widerstandslos und vor allem ohne angemessene Beteiligung gestrichen werden.

Und das Beiblatt zur Liquidation wurde seit dem ohne jede Form von relevantem Protest / Vorbehalt entsprechend ausgefüllt? Dann spricht einiges für eine vertragliche Vereinbarung darüber, das dies nun zu der Dienstaufgabe gehört - nennt sich konkludente Vertragsanpassung.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#9
 Von 
NightmareAngel
Status:
Beginner
(109 Beiträge, 12x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Das kann gut sein, allerdings ist der Arbeitsvertrag ja nicht die einzige relevante Grundlage.

Die vertraglichen Grundlagen hierzu sind tatsächlich recht dünn, im Prinzip steht alles unter §4 Allgemeine Pflichten, unter (3) und (4) hier.

Zitat (von Harry van Sell):

Und das Beiblatt zur Liquidation wurde seit dem ohne jede Form von relevantem Protest / Vorbehalt entsprechend ausgefüllt? Dann spricht einiges für eine vertragliche Vereinbarung darüber, das dies nun zu der Dienstaufgabe gehört - nennt sich konkludente Vertragsanpassung.

Von mir wurde es bisher nie mit ausgefüllt. Scheinbar hatten es zwischenzeitlich doch mal Schreibkräfte i.A. unterzeichnet, nun hat wohl aber mal jemand von der RV genauer draufgeschaut.
Kann natürlich nicht ausschließen dass manch anderer Arzt es nicht doch selbst ausgefüllt hat.

Zitat:

Inwiefern das Verhalten der RV überhaupt rechtens ist, eine Liquidation zu verweigern, wenn diese nicht vom Arzt unterschrieben wurde, wäre auch interessant zu diskutieren.

Sprengt meine spezielle Nachfrage hier vielleicht den Rahmen und sollte nochmals im Vertragsrecht gestellt werden?

Beste Grüße

-- Editiert von User am 19. Februar 2023 16:39

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120003 Beiträge, 39815x hilfreich)

Zitat (von NightmareAngel):
Von mir wurde es bisher nie mit ausgefüllt.

Dann wäre - zumindest für Dich - keine konkludente Änderung eingetreten.



Zitat (von NightmareAngel):
Sprengt meine spezielle Nachfrage hier vielleicht den Rahmen und sollte nochmals im Vertragsrecht gestellt werden?

Das fällt nicht unter Arbeitsrecht.
Würde sagen eher Sozialrecht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
NightmareAngel
Status:
Beginner
(109 Beiträge, 12x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Würde sagen eher Sozialrecht.

Vielen Dank, werde ich dann mal bei Gelegenheit dort nachfragen.

Zitat:
Der eigentliche Befundbericht endet jedoch auf Seite 2/2 und wird vom Arzt mit seiner Unterschrift abgeschlossen. Somit wäre der unmittelbaren Dienstaufgabe genüge getan. Inwiefern das Beiblatt zur Liquidation dadurch noch zur Dienstaufgabe wird, bleibt zu diskutieren. Ich würde argumentieren, dass die geschuldete Leistung lediglich der Befundbericht ist und die Liquidation zunächst zum Problem der Klinik wird.

Könnte ich bitte abschließend noch die ein andere Meinung zur Hauptthematik haben?

Beste Grüße

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