Lohn & Stundenkonto Corona - geringfügige Beschäftigung OGS

16. März 2020 Thema abonnieren
 Von 
hoblins
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)
Lohn & Stundenkonto Corona - geringfügige Beschäftigung OGS

Hallo zusammen,

ich bin als pädagogische Betreuungskraft über einen Träger der Jugendhilfe in einer OGS geringfügig beschäftigt. Ab Mittwoch wird die OGS im Zuge der landesweiten Schulschließungen voraussichtlich bis zum Ende der Osterferien geschlossen.

Meine Fragen:
1. Besteht ein Anspruch auf Lohnfortzahlung?
2. Wie verhält es sich in dem Zeitraum mit dem "Stundenkonto"? Grundsätzlich muss ich laut Arbeitsvertrag 30 Std./monatl. leisten, um das monatlich gleichbleibende Entgelt zu erhalten.

Für eure Antworten bin ich sehr dankbar.
Viele Grüße

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120173 Beiträge, 39841x hilfreich)

Zitat (von hoblins):
1. Besteht ein Anspruch auf Lohnfortzahlung?

Ja.



Zitat (von hoblins):
2. Wie verhält es sich in dem Zeitraum mit dem "Stundenkonto"?

Wurde denn überhaupt ein Stundenkonto rechtswirksam vereinbart?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
hoblins
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Wurde denn überhaupt ein Stundenkonto rechtswirksam vereinbart?

Die Stunden werden elektronisch erfasst und auf einem Stundenkonto nachgehalten. Inwiefern dies rechtswirksam ist, kann ich leider nicht beurteilen.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120173 Beiträge, 39841x hilfreich)

Zitat (von hoblins):
Inwiefern dies rechtswirksam ist, kann ich leider nicht beurteilen.

Man könnte mal im Arbeitsvertrag nachlesen, was genau dort zu dem Thema Stundenkonto
/ Arbeitszeitkonto steht.
Und dann hier posten.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hoblins
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

§ 3 - Arbeitszeit

1. Die Arbeitszeit beträgt durchschnittlich 30 Stunden im Monat.

2. Die Arbeitszeit wird flexibel nach den Betreuungsbedürfnissen der Schülerinnen und Schüler festgelegt und als Jahresarbeitszeit verwaltet. Zur Berechnung der Jahresarbeitszeit dienen die durchschnittlich festgelegten Stunden unter § 3 Nr. 1 (Beispiel: durchschnittlich 20 Std./Woche x 52,2 Jahreskalenderwochen = 1.044 Jahresarbeitsstunden).

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