Lohnabrechnung nach Kündigung

13. August 2014 Thema abonnieren
 Von 
LowEdition
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 9x hilfreich)
Lohnabrechnung nach Kündigung

Hallo,
ich habe heute mein Lohnzettel bekommen.
Mir ist dabei aufgefallen, dass sie mich von Lohnsteuerklasse 1 auf 6 gesetzt haben.
Im lohnzettel selbst wurden alle Zeitkonten+Urlaubstage berechnet bloss fehlt da mein Grundgehalt vom Monat Juli.
Meine Frage ist, dürfen sie mich von 1 auf 6 setzen und bekomm ich nochnmal eine lohnabrechnung ?

-----------------
""

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38463 Beiträge, 14007x hilfreich)

Auf 6 wird man normalerweise gesetzt, wenn keine Lohnsteuerkarte mehr vorliegt. Aber, keine Angst, mit der Einkommenssteuererklärung für dieses Jahr korrigiert das Finanzamt das alles.

Warum das Grundgehalt fehlt, das können wir hier nicht abschätzen. Wie wärs mit einem Anruf in der Lohnabteilung?

wirdwerden

-----------------
""

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
LowEdition
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 9x hilfreich)

Der hat sich auch nur gewundert wege der Lohnsteuerklasse 6.
Ich war ganze seit auf 1.
Habs jetzt zur überprüfen geschickt an VERDI.. Mal schauen was da raus kommt.

-----------------
""

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12330.08.2015 11:38:25
Status:
Lehrling
(1436 Beiträge, 561x hilfreich)

Im heutigen Zeitalter von ElStAM hat der Betrieb die vom Finanzamt zurückgemeldeten Lohnsteuermerkmale zu verwenden und ändert da händisch nichts mehr ab - die Änderung wird also höchstwahrscheinlich vom Finanzamt veranlasst worden sein. Vermutlich gab es eine zeitliche Überschneidung beim Wechsel zum neuen Arbeitgeber?

-----------------
"Viele Leute glauben, daß sie denken, wenn sie lediglich ihre Vorurteile neu ordnen. (W. James)"

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
LowEdition
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 9x hilfreich)

In meinen alten betrieb war ich Angestellter bis zum 31.07.14 und in meinen neuen betrieb bin ich seit 01.08.14 AZUBI

-----------------
""

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16532 Beiträge, 9305x hilfreich)


Dann trifft Schnuckelchen s Vermutung zu:

Man kann immer nur bei einem Arbeitgeber gleichzeitig die Klasse 1 haben. Bis 31.7 beim alten Arbeitgeber, ab 1.8 beim neuen Ausbildungsbetrieb.
Wenn der alte Abeitgeber also nach dem 31.7 noch was zahlt, dann kann der das nur nach Klasse 6 tun, denn die Klasse 1 ist seit dem 1.8 für den neuen Ausbildungsbetrieb reserviert.


-----------------
"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12330.08.2015 11:38:25
Status:
Lehrling
(1436 Beiträge, 561x hilfreich)

Da muss man differenzieren: Maßgebend wäre für laufende Bezüge aus Juli nicht der Auszahlungzeitpunkt im August sondern die Verhältnisse Ende Juli. "Normalen" Lohn für Juli kann der AG also durchaus im August oder später noch mit Steuerklasse 1 auszahlen.

Für sonstige Bezüge hingegen - hier "Zeitkonten+Urlaubstage" - müssen hingegen die ElStAM zum Zeitpunkt der Auszahlung verwendet werden. Und das ist - aufgrund des neuen Hauptarbeitgebers, der ab August Steuerklasse 1 verwendet - für den alten AG Steuerklasse 6. Also mE auch alles korrekt.

Und ums ganz genau zu machen: Wenn das Zeitguthaben ausschließlich im Juli entstanden wäre, gälte es bei Auszahlung auf der Juli-Abrechnung als laufender Lohn, nicht als sonstiger Bezug. Wenn sich das Guthaben hingegen über mehrere Monate angesammelt hat, muss es als sonstiger Bezug ausgezahlt werden. Ganz schön kniffelig also. ;)

-----------------
"Viele Leute glauben, daß sie denken, wenn sie lediglich ihre Vorurteile neu ordnen. (W. James)"

-- Editiert Schnuckelchen am 15.08.2014 09:10

3x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.014 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.309 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen