Lohnauszahlung Folgemonat

28. März 2012 Thema abonnieren
 Von 
HankBundy
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Lohnauszahlung Folgemonat

Moin, ich habe zwar schon gegoogelt und hier geschaut, aber nicht wirklich was gefunden, daher schreib ich mal meine Situation rein.

Ich arbeite seit Februar diesen Jahres bei einem Unternehmen, der in seinem Arbeitsvertrag stehen hat, dass das Gehalt am Ende des Folgemonats ausbezahlt wird.
Ich habe fristgerecht meinen Stundenzettel abgegeben in der Hoffnung, dass ich diesen Monat Gehalt bekomme, allerdings wurde mir jetzt mitgeteilt, dass es Ende April kommt.

Müsste es nicht bereits auf dem Konto sein? Lt. der Sachbearbeiterin habe ich falsch verstanden.

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

quote:
Ich habe fristgerecht meinen Stundenzettel abgegeben in der Hoffnung, dass ich diesen Monat Gehalt bekomme, allerdings wurde mir jetzt mitgeteilt, dass es Ende April kommt.


Das Gehalt von Februar oder März?

17x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
HankBundy
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Tschuldigung. Das Gehalt vom Februar.

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0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

Das wäre nach meinem Verständnis Ende März fällig, wenn das so im AV vereinbart ist. Folgemonat und Ende sind eigentlich klar definierte Begriffe, wo es wenig misszuverstehen gibt.

Nach BGB wäre das Gehalt zum jeweiligen Monatsende fällig, vertraglich kann davon abgewichen werden. Gehaltszahlungen zur Mitte des Folgemonats sind daher nicht ungewöhnlich, auch zum Ende des folgenden Monats geht das in Ordnung.

Bei einer (angenommenen) Vereinbarung "Fälligkeit zum Ende des übernächsten Monats" hätte ich meine Zweifel, ob das wirksam ist. Der AN würde dabei beispielsweise bereits sofort aus dem maximal 3-monatigem-Insolvenzgeldzeitraum herausrutschen.

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#4
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8069x hilfreich)

Ich halte es auch grundsätzlich für nicht zulässig, wenn das Gehalt erst am Ende des übernächsten Monats gezahlt wird.

Sittenwidrigkeit wäre da ein Stichwort, nachzulesen unter:

http://www.arbeitsrecht.org/arbeitnehmer/entgelt-lohn-gehalt/blog-news/lohnzahlungen-erst-zum-ende-des-monats-ist-das-richtig/

Da ja im Vertrag "nächster Monat" und nicht "übernächster Monat" steht, haben Sie den Vertrag richtig verstanden.

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#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38377 Beiträge, 13984x hilfreich)

Ist doch nicht der übernächste Monat, sondern der nächste Monat. Also, Lohn von Februar gibt es am Ende des Folgemonats, das ist der März. Der übernächste Monat wäre der April.

wirdwerden

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#6
 Von 
markus118d
Status:
Beginner
(115 Beiträge, 97x hilfreich)

Halte ich für nicht rechtens, Gehalt muss Ende Monat+ paar Tage Zeit auf dem Konto sein...bis zum 15. März wäre auch noch ok fürs Februargehalt....allerdings grenzwertig!
Was ist das für ne Firma? Sklavenhandel?

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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38377 Beiträge, 13984x hilfreich)

Haben wir in Deutschland nicht sowas wie vertragsfreiheit? Ist doch so vereinbart worden, blöderweise. Jedenfalls muss das Geld Ende März für Februar da sein.

wirdwerden

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-- Editiert wirdwerden am 29.03.2012 10:46

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#8
 Von 
julieann
Status:
Schüler
(150 Beiträge, 17x hilfreich)

quote:
Ist doch so vereinbart worden, blöderweise.
Zitat:


Ja, aber der TE spricht doch davon, dass sein Februargehalt angeblich erst Ende April kommen soll, obwohl im Arbeitsvertrag vom Ende des Folgemonats die Rede ist.


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0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38377 Beiträge, 13984x hilfreich)

Das , so hatte ich doch geschrieben, geht gar nicht. Da wir aber noch nicht Ende März haben, schauen, ob das Geld am 1. April da ist, anschließend anmahnen. Eine andere Frage ist allerdings, ob man so die Probezeit in diesem Betrieb überstehen wird.

wirdwerden

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#10
 Von 
guest-12330.08.2015 11:38:25
Status:
Lehrling
(1436 Beiträge, 561x hilfreich)

Sofern der Lohn nicht zur gesetzlichen Fälligkeit (also am letzten des Monats) ausgezahlt wird, hat der AN einen Anspruch auf einen angemessenen Vorschuss zu diesem Zeitpunkt (sofern er ihn einfordert).

Also: Als Sofortmaßnahme Vorschuss verlangen, wenn nicht per heute bezahlt wird (und dies bei der Gelegenheit auch gleich als regelmäßige Einrichtung für die kommenden Monate).

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"Viele Leute glauben, daß sie denken, wenn sie lediglich ihre Vorurteile neu ordnen. (W. James)"

-- Editiert Schnuckelchen am 30.03.2012 10:56

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