Lohnfortzahlung Feiertag Minijob

19. Dezember 2017 Thema abonnieren
 Von 
fb458167-99
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 4x hilfreich)
Lohnfortzahlung Feiertag Minijob

Hallo liebe Mitglieder,

wieder habe ich das leidige Thema Minijob.
Folgender Fall:

Ich verräume an 2 im Vertrag festgelegten Tagen (Montag und Donnerstag) für je 2 Stunden Ware in einem Supermarkt.

Nun fällt kommende kommende Woche der festgelegte Montag auf einen Feiertag (25.12.17). Ich bekam letzte Woche eine Dienstanweisung das meine Servicetermine einmalig auf andere Tage verschoben wurden.
(Zitat Dienstanweisung : "...Damit wir vor und nach den anstehenden Feiertagen, trotz sich verschiebender Warenlieferungen, volle Platzierungen für unsere Kunden gewährleisten können, ändern sich einmalig die folgenden Ihrer Servicetermine für den.... Service.

* Ihr Servicetag vom Mo. 25.12.17 ändert sich einmalig auf Fr. 22.12.17
* Ihr Servicetag vom Mo. 01.01.18 ändert sich einmalig auf Di. 02.01.18...")

Auf meine frage an die Personalabteilung ob diese Einsätze als zusätzliche Servicetermine zu werten sind bekam ich bis heute keine Antwort. Ich vermute nun das die Agentur versuchen möchte die Lohnfortzahlung für den Feiertag zu umgehen. Ist dies rechtlich zulässig? Müssen die mir die zusätzlichen Stunden zahlen oder verschiebt sich der Service quasi nur?

Vielen Dank für die Antworten.
Euch allen ein schönes Weihnachtsfest

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17450 Beiträge, 6492x hilfreich)

/// Müssen die mir die zusätzlichen Stunden zahlen oder verschiebt sich der Service quasi nur?

Wenn deine Arbeitstage vertraglich festgelegt sind, kann AG sie nicht einfach verschieben. Der Montag ist dir zu bezahlen. Die neuen Termine sind also zusätzliche Zeiten, zu denen du nicht einmal verpflichtet bist (es sei denn, aus deinem AV ergäbe sich noch was anderes), und diese Einsätze sind extra zu vergüten.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
fb458167-99
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 4x hilfreich)

Hier ein Auszug zum Thema Arbeitszeit aus meinem Arbeitsvertrag.


[1]Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit kann nach dem betrieblichen Bedarf ungleichmäßig auf mehrere Wochen verteilt werden. Innerhalb eines Ausgleichzeitraumes von längstens einem Monat muss jedoch im Durchschnitt die vereinbarte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit erreicht werden.

[2]Der Arbeitgeber kann die Dauer und Lage der Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilen (Abruf) Als Arbeitstage gelten Montag bis Samstag.

[3]Zukünftige Änderungen der Arbeits- und Vergütungsvereinbarungen werden in Ergänzung bzw als Ersatz der Anlage 1 zu diesen Arbeitsvertrag verfasst.

[4] Der Arbeitnehmer erbringt seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall. Über den Abruf der Arbeitsleistung entscheidet der Arbeitgeber unter Beachtung der gesetzlichen Grenzen nach dem betrieblichen Bedarf.

[5] Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt höchstens die in Anlage 1 geregelte Anzahl an Stunden. Die Anlage 1 ist Bestandteil des Arbeitsvertrages der Arbeitgeber ist berechtigt, die abzurufen der Arbeitszeit um bis zu 20% der in der Anlage 1 geregelten Anzahl an Stunden pro Woche zu reduzieren.


Nun weiß ich nicht, ob die Aussage "Arbeit auf Abruf" diese Lohnfortzahlung am Feiertag vielleicht außer Kraft setzt?

VG

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17450 Beiträge, 6492x hilfreich)

Vor allen Dingen lese ich da nix von festgelegten Arbeitstagen.
So, wie es da steht, kann AG dich nach Gutdünken einsetzen.

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
fb458167-99
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 4x hilfreich)

In der Anlage 1 steht:
Gültig ab 02.10.2017
Servicerhythmus: wöchentlich
Servicetage- & Stunden:
Mo.: 2:00 h
Di.: 0:00 h
Mi.: 0:00 h
Do.: 2:00 h
Fr.: 0:00 h
Sa.: 0:00 h

Schlussbestimmungen
[1]Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung ab dem 2.10.2017 an die Stelle bisheriger mündlich oder schriftlich getroffene Vereinbarungen.
[2] im übrigen gelten für diese Vereinbarung die im Arbeitsvertrag geregelten Bestimmungen.
[3]jede Änderung oder Ergänzung dieser Vereinbarung, die nicht durch die individuelle Vereinbarung der Parteien erfolgt, bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderungen dieses Schriftformerfordernisses. Dies bedeutet, dass keine Ansprüche aufgrund betrieblicher Übung entstehen können.
[4] sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden oder sich im Vertrag eine Lücke offenbaren, wird die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, in diesem Fall eine Vereinbarung zu treffen, die dem Zweck der Vereinbarung am nächsten kommt.

-- Editiert von fb458167-99 am 19.12.2017 11:02

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17450 Beiträge, 6492x hilfreich)

Wenn diese Anlage Bestandteil des AV ist, dürfte Mo+Do als vereinbarte Arbeitstage gelten.
Allerdings gibt es auf jeden Fall eine erhebliche Spannung durch die Schlussbestimmung [2].
Das läuft wohl darauf hinaus, dass du entscheiden musst, wie sehr dir an der Klärung liegt, also: ob du streitgeneigt genug bist.

Nach Schlussbestimmung [3] bedürfte auch die Zuweisung anderer Arbeitstage deiner Zustimmung, denn so steht es dort und die Anlage 1 ist als Vereinbarung gekennzeichnet.
Selbst wenn dem nicht so wäre, wäre diese Verlegung deiner Arbeitstage m.E. rechtsmissbräuchlich, weil sie dem Ziel dient, die Entgeltfortzahlung auszuhebeln.

-- Editiert von blaubär+ am 19.12.2017 11:33

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
fb458167-99
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 4x hilfreich)

blaubär+, vielen Dank für deine Einschätzung. Ich bin absolut nicht streitgeneigt, dennoch lasse ich mich ungern ausnutzen und arbeite eigentlich auch nicht gerne für lau.
Es kann doch nicht sein, das Gesetze mit irgendwelchen Klauseln einfach ausgesetzt werden können.
Wenn ich die "zusätzlichen Servicetermine" nicht wahrnehme, zählt das dann als arbeitsverweigerung? Riskiere ich damit eine Kündigung?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17450 Beiträge, 6492x hilfreich)

/// Riskiere ich damit eine Kündigung?
Vermutlich ja - insbesondere, wenn du einfach daheim bleiben wolltest ('nicht wahrnehme').
Vermutlich immer noch ja, wenn du der Anweisung mit Verweis auf den Vertrag widersprichst. Aber dann kannst du wenigstens gegen die Kündigung klagen und die Frage wird geklärt.

0x Hilfreiche Antwort

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