Lohnfortzahlung Sicherheitsdienst

15. Juni 2020 Thema abonnieren
 Von 
V8halfgreek78
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Lohnfortzahlung Sicherheitsdienst

Hallo!
Bin im Sicherheitsdienst und verdiene 14,26 Tarif.


Bei Krankheit bekam ich jetzt nur
11,69 bzw. 93,52 pro Tag.

Umgerechnet wären das nur etwa 6 Stunden pro Tag.


Das kann doch nicht stimmen??



Die Stellungnahme meines Arbeitgeber:


"Sehr geehrter ......


 

das Entgelt für Lohnfortzahlung wird laut Tarifvertrag aus einem Durchschnitt errechnet und nicht mit dem Stundenlohn vergütet.

Hierbei wird der Bruttolohn (ohne Einmalzahlungen und steuerfreie Zuschläge) der letzten 6 Monat durch 182 geteilt.

Dieser Tagessatz wird dann mit den in der Arbeitsunfähigkeit bescheinigten Kalendertagen multipliziert.

 

Für Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

............

Personalbrechnung"

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10635 Beiträge, 4199x hilfreich)

Zitat (von V8halfgreek78 ):
Das kann doch nicht stimmen??


Was steht denn dazu im Tarifvertrag?

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17357 Beiträge, 6464x hilfreich)

Den TV würde ich gerne lesen. Du musst die Angabe überprüfen.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
V8halfgreek78
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Zitat (von V8halfgreek78 ):
Das kann doch nicht stimmen??


Was steht denn dazu im Tarifvertrag?


Als ausgebildete " geprüfte Schutz und Sicherheitskraft " GSSK
ist der Tarif 14,26 pro Stunde.
Und habe ich auch im Vertrag stehen.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10635 Beiträge, 4199x hilfreich)

Das meinte ich nicht.

Zitat (von V8halfgreek78 ):
das Entgelt für Lohnfortzahlung wird laut Tarifvertrag aus einem Durchschnitt errechnet und nicht mit dem Stundenlohn vergütet.


Findet sich diese Regelung im Tarifvertrag wieder?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10635 Beiträge, 4199x hilfreich)

Ich denke es hat seine Richtigkeit.
Zwar schon was älter aber vermutlich immer noch gültig.

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 20.8.2014, 10 AZR 583/13

http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&Datum=2014-8&nr=17762&pos=12&anz=26

Dort steht genau diese Regelung drin.

Der AG beruft sich auf § 8 Abs. 1.2. des Mantelrahmentarifvertrags, dort zu lesen

㤠8

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

1.
Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle regelt sich nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz mit folgenden Abweichungen zur Höhe des fortzuzahlenden Entgelts.

1.1.
Die Höhe der Entgeltfortzahlung beträgt 100 % des Stundengrundlohnes nach § 2 des jeweils gültigen Lohntarifvertrages einschließlich der Lohnzulagen nach den §§ 2 und 5 des jeweils gültigen Lohntarifvertrages einschließlich der außertariflichen Zulagen, der Mehrarbeitsstunden und der Mehrarbeitszuschläge.

1.2.
Das fortzuzahlende Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer berechnet sich nach der für den Arbeitnehmer durchschnittlichen Arbeitszeit der letzten 6 Monate auf der Basis von § 8 Abs. 1.1. geteilt durch 182.


Das so ermittelte tägliche Arbeitsentgelt wird mit den Tagen der Arbeitsunfähigkeit multipliziert.

1.3.
Der Arbeitgeber kann für seinen Betrieb die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auch nach dem Lohnausfallprinzip berechnen. Die Berechnungsgrundlage ist § 8 Abs. 1.1.

1.4.
In den Fällen, in denen der Arbeitnehmer während seines Erholungsurlaubes krank wird, berechnet sich die Höhe des fortzuzahlenden Entgelts nach § 8 Abs. 1.1. in Verbindung mit § 8 Abs. 1.2. dieses Tarifvertrages."


Bedanken kannst Du dich für die tolle Regelung bei ver.di......

-- Editiert von spatenklopper am 15.06.2020 14:17

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
V8halfgreek78
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Ich denke es hat seine Richtigkeit.
Zwar schon was älter aber vermutlich immer noch gültig.

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 20.8.2014, 10 AZR 583/13

http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&Datum=2014-8&nr=17762&pos=12&anz=26

Dort steht genau diese Regelung drin.

Der AG beruft sich auf § 8 Abs. 1.2. des Mantelrahmentarifvertrags, dort zu lesen

㤠8

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

1.
Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle regelt sich nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz mit folgenden Abweichungen zur Höhe des fortzuzahlenden Entgelts.

1.1.
Die Höhe der Entgeltfortzahlung beträgt 100 % des Stundengrundlohnes nach § 2 des jeweils gültigen Lohntarifvertrages einschließlich der Lohnzulagen nach den §§ 2 und 5 des jeweils gültigen Lohntarifvertrages einschließlich der außertariflichen Zulagen, der Mehrarbeitsstunden und der Mehrarbeitszuschläge.

1.2.
Das fortzuzahlende Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer berechnet sich nach der für den Arbeitnehmer durchschnittlichen Arbeitszeit der letzten 6 Monate auf der Basis von § 8 Abs. 1.1. geteilt durch 182.


Das so ermittelte tägliche Arbeitsentgelt wird mit den Tagen der Arbeitsunfähigkeit multipliziert.

1.3.
Der Arbeitgeber kann für seinen Betrieb die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auch nach dem Lohnausfallprinzip berechnen. Die Berechnungsgrundlage ist § 8 Abs. 1.1.

1.4.
In den Fällen, in denen der Arbeitnehmer während seines Erholungsurlaubes krank wird, berechnet sich die Höhe des fortzuzahlenden Entgelts nach § 8 Abs. 1.1. in Verbindung mit § 8 Abs. 1.2. dieses Tarifvertrages."


Bedanken kannst Du dich für die tolle Regelung bei ver.di......

-- Editiert von spatenklopper am 15.06.2020 14:17



Dann schonmal vielen Dank für die ausführliche Info!

Und wie verhält, bzw. berechnet sich diesbezüglich das Urlaubslohngeld ? ( nicht Urlaubsgeld )

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
V8halfgreek78
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von V8halfgreek78 ):
Zitat (von spatenklopper):
Ich denke es hat seine Richtigkeit.
Zwar schon was älter aber vermutlich immer noch gültig.

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 20.8.2014, 10 AZR 583/13

http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&Datum=2014-8&nr=17762&pos=12&anz=26

Dort steht genau diese Regelung drin.

Der AG beruft sich auf § 8 Abs. 1.2. des Mantelrahmentarifvertrags, dort zu lesen

㤠8

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

1.
Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle regelt sich nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz mit folgenden Abweichungen zur Höhe des fortzuzahlenden Entgelts.

1.1.
Die Höhe der Entgeltfortzahlung beträgt 100 % des Stundengrundlohnes nach § 2 des jeweils gültigen Lohntarifvertrages einschließlich der Lohnzulagen nach den §§ 2 und 5 des jeweils gültigen Lohntarifvertrages einschließlich der außertariflichen Zulagen, der Mehrarbeitsstunden und der Mehrarbeitszuschläge.

1.2.
Das fortzuzahlende Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer berechnet sich nach der für den Arbeitnehmer durchschnittlichen Arbeitszeit der letzten 6 Monate auf der Basis von § 8 Abs. 1.1. geteilt durch 182.


Das so ermittelte tägliche Arbeitsentgelt wird mit den Tagen der Arbeitsunfähigkeit multipliziert.

1.3.
Der Arbeitgeber kann für seinen Betrieb die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auch nach dem Lohnausfallprinzip berechnen. Die Berechnungsgrundlage ist § 8 Abs. 1.1.

1.4.
In den Fällen, in denen der Arbeitnehmer während seines Erholungsurlaubes krank wird, berechnet sich die Höhe des fortzuzahlenden Entgelts nach § 8 Abs. 1.1. in Verbindung mit § 8 Abs. 1.2. dieses Tarifvertrages."


Bedanken kannst Du dich für die tolle Regelung bei ver.di......

-- Editiert von spatenklopper am 15.06.2020 14:17



Dann schonmal vielen Dank für die ausführliche Info!

Und wie verhält, bzw. berechnet sich diesbezüglich das Urlaubslohngeld ? ( nicht Urlaubsgeld )




Ok, habe es genau so nochmal nachgerechnet,
Dann stimmt es ^^

Ist zwar zum Nachteil des Arbeitnehmers :-(
aber Gesetz ist nunmal Gesetz^^


Danke für alles,

dann weiss ich wenigstens, das ich nicht besch...en wurde.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10635 Beiträge, 4199x hilfreich)

Zitat (von V8halfgreek78 ):
Ist zwar zum Nachteil des Arbeitnehmers :-(
aber Gesetz ist nunmal Gesetz


Nene, Gesetz ist das nicht.
Die gesetzliche Regelung wäre für Dich hier deutlich besser gewesen, allerdings dürfen in Tarifverträgen eben auch nachteilige Regelungen für den Arbeitnehmer stehen, da diese ja von der Gewerkschaften (= Interessenvertretung der Arbeitnehmer) in Vertretung für die einzelnen Angestellten ausgehandelt wurden.

Deswegen auch ->
Zitat (von spatenklopper):
Bedanken kannst Du dich für die tolle Regelung bei ver.di......

Die haben das verzapft...

* Wobei ich dabei nicht zu hart mit ver.di ins Gericht ziehen möchte, eventuell findet sich an anderer Stelle im Tarifvertrag eben auch Regelungen, die die gesetzlichen Vorgaben übersteigen und das wieder ausgleichen
z.B. Urlaubstage, Stundenlohn über Mindestlohn etc....

0x Hilfreiche Antwort

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