Hallo zusammen,
Ich bin angestellt als Arbeiter mit einem 7 Stunden Vertrag. Verlangt werden allerdings mind. 7,5 Stunden, tatsächlich arbeite ich im Durchschnitt etwa 8 Stunden. Im Krankheits- oder Uralubsfall werden mir aber nur 7 Stunden bezahlt. Ist das rechtens?
Lohnfortzahlung
Zitat:angestellt als Arbeiter mit einem 7 Stunden Vertrag
und
Zitat:Verlangt werden allerdings mind. 7,5 Stunden
passen nicht zusammen.
Laut Arbeitsvertrag werden 7 Stunden verlangt. Alles darüber hinaus sind Überstunden die eigentlich die Ausnahme sein sollten. Sollten 8h Arbeitszeit der Standard sein sollte man das Gespräch mit dem Chef oder Betriebsrat suchen und eine Vertragsanpassung wünschen/fordern.
Und die Nachteile einer vertraglich zu gering angesetzten Stundenanzahl merkst Du ja selbst.
Das im Urlaubs- oder Krankheitsfall nur Lohnfortzahlung für die vertraglich vereinbarte Stundenzahl gilt ist meines Erachtens rechtlich in Ordnung.
In puncto Überstunden gibt es aber klare Richtlinien vom Gesetzgeber. Diese sollen beispielsweise Ausnahme und nicht die Regel sein. Wenn man den Arbeitgeber darauf hinweist könnte er vielleicht selbst auf die Idee kommen den Vertrag anzupassen. Oder er kündigt dich und holt sich jemanden der sich weniger beschwert ;o)
Das kannst Du sicherlich besser einschätzen.
Zitat :Zitat:angestellt als Arbeiter mit einem 7 Stunden Vertrag
und
Zitat:Verlangt werden allerdings mind. 7,5 Stunden
passen nicht zusammen.
Das ist hier gängige Firmenpolitik. Außerdem werden Überstundenzuschläge erst ab der 41. Wochenarbeitsstunden bezahlt .
Ich habe schon gekündigt und fange am 01.07.2019 in einem anderen Betrieb an. Jetzt dachte das ich die Stunden eventuell noch einfordern könnte.
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/// Verlangt werden allerdings mind. 7,5 Stunden ...
Wirklich siebeneinhalb Stunden reine AZ? Oder 7,5 h Anwesenheit im Betrieb wegen der Pause von einer halben Stunde.? Wobei dann die Frage wäre, ob die Pause tatsächlich genommen werden kann.
/// Im Krankheits- oder Uralubsfall werden mir aber nur 7 Stunden bezahlt. Ist das rechtens?
Rechtens ist das nicht. Kurzgefasst: Der AG hat dich zu bezahlen, im Grunde als ob du gearbeitet hättest, allerdings mit Unterschieden bei Urlaub und Krankheit:
Urlaub: lies § 11 BUrlg
1) Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen.
Krankheit. Hier gilt das Lohnausfallprinzip; lies § 4 EntgfzG
Erläuterung dazu https://www.lohn-info.de/lohnfortzahlung_im_krankheitsfall.html#hoehe
"Probleme gab es bei der Definition von Überstunden bzw. der Festlegung der maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit.
....
Zu diesem Sachverhalt gibt es ein Grundsatzurteil vom Bundesarbeitsgericht in Erfurt (BAG, 21.11.2001 - 5 AZR 457/00
). Danach müssen bei der Lohnfortzahlung regelmäßige Überstunden berücksichtigt werden."
-- Editiert von blaubär+ am 20.05.2019 09:41
Ja 7,5 Stunden reine AZ
Rechtens ist das nicht. Kurzgefasst: Der AG hat dich zu bezahlen, im Grunde als ob du gearbeitet hättest, allerdings mit Unterschieden bei Urlaub und Krankheit:
Urlaub: lies § 11 BUrlg
1) Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen.
Krankheit. Hier gilt das Lohnausfallprinzip; lies § 4 EntgfzG
Erläuterung dazu https://www.lohn-info.de/lohnfortzahlung_im_krankheitsfall.html#hoehe
"Probleme gab es bei der Definition von Überstunden bzw. der Festlegung der maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit.
....
Zu diesem Sachverhalt gibt es ein Grundsatzurteil vom Bundesarbeitsgericht in Erfurt (BAG, 21.11.2001 - 5 AZR 457/00
). Danach müssen bei der Lohnfortzahlung regelmäßige Überstunden berücksichtigt werden."
-- Editiert von blaubär+ am 20.05.2019 09:41
Also verstehe ich das richtig, das ich für die Urlaunszeit die fehlenden Stunden einfordern könnte, für die Krankheits Tage allerdings nicht?
... dann verstößt der AG offenbar gegen das ArbZG, wonach spätestens nach 6 Stunden Arbeit eine Pause von 30 Min zu machen ist, wobei die Pause im Voraus festzuliegen hat.
Aber das wundert nicht wirklich, dass es noch weitere Baustellen gibt, wenn es in einem Bereich nicht stimmt.
Zitat :... dann verstößt der AG offenbar gegen das ArbZG, wonach spätestens nach 6 Stunden Arbeit eine Pause von 30 Min zu machen ist, wobei die Pause im Voraus festzuliegen hat.
Aber das wundert nicht wirklich, dass es noch weitere Baustellen gibt, wenn es in einem Bereich nicht stimmt.
Nein 30min Pause wird eingehalten. Mit Pause arbeite ich im Durchschnitt 8,5 Stunden
... also falsch gefolgert. Der Rest reicht ja auch, Entgeltfortzahlung
Hallo blaubär+, danke für die Nennung des BAG-Urteils! Das ist gerade bei uns sehr hilfreich, weil durch die Einführung von Überstunden die Gehälter gedrückt werden sollen.
#5 Also verstehe ich das richtig, das ich für die Urlaunszeit die fehlenden Stunden einfordern könnte, für die Krankheits Tage allerdings nicht?
Im Urlaub gibts den Durchschnitt der letzten 13 Wochen
Bei Krankheit gibts den Tariflohn plus das Geld für regelmäßige 'Überstunden', also vom AG verlangte Mehrarbeit.
Lies den Link komplett - ich hatte gekürzt.
Ich habe schon gekündigt und fange am 01.07.2019 in einem anderen Betrieb an. Jetzt dachte das ich die Stunden eventuell noch einfordern könnte. Da sollte man zunächst den Arbeitsvertrag lesen: Üblicherweise enthalten die sehr kurze Ausschlußfristen für das Einfordern von Lohn (z. B. 3 Monate). Und was länger zurückliegt, ist halt futsch...
Und jetzt?
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