Lohnfortzahlung - Berechnung

4. Juli 2006 Thema abonnieren
 Von 
Hellersdorfer
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Lohnfortzahlung - Berechnung

Hallo !
Ich bin bei einer Zeitarbeitsfirma beschäftigt und bedingt durch einen nicht verschuldeten Arbeitsunfall den ganzen Mai ausgefallen.
Im Arbeitsvertrag ist eine monatliche Mindestarbeitszeit von 80Std.festgeschrieben.Im Tarifvertrag zw.den Christl.Gewerkschaften und dem Verband der Zeitarbeitsfirmen steht eine monatl.Vollarbeitszeit von 151Std.Meine Firma hat natürlich für die kranheitsbedingte Lohnfortzahlung nur die 80Std.berechnet,obwohl ich monatlich weit über die 80Std.komme.Auch mit Überstunden.Ist die Berechnung so richtig?
Vielen Dank

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2328x hilfreich)

Hallo Hellersdorfer, das scheint erst mal richtig zu sein.

<font color=red>'Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts

(1) Für den in § 3 Abs. 1 bezeichneten Zeitraum ist dem Arbeitnehmer das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen.

(1a) Zum Arbeitsentgelt nach Absatz 1 gehören nicht das zusätzlich für Überstunden gezahlte Arbeitsentgelt und Leistungen für Aufwendungen des Arbeitnehmers, soweit der Anspruch auf sie im Falle der Arbeitsfähigkeit davon abhängig ist, daß dem Arbeitnehmer entsprechende Aufwendungen tatsächlich entstanden sind, und dem Arbeitnehmer solche Aufwendungen während der Arbeitsunfähigkeit nicht entstehen. Erhält der Arbeitnehmer eine auf das Ergebnis der Arbeit abgestellte Vergütung, so ist der von dem Arbeitnehmer in der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit erzielbare Durchschnittsverdienst der Berechnung zugrunde zu legen.'</font>
http://bundesrecht.juris.de/entgfg/__4.html

Warum sollte das was mit der Vollarbeitszeit im Tarifvertrag zu tun haben, die ihr (scheinbar) gar nicht vereinbart habt?

MfG

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Ich denke nicht, dass die Berechnung des AG korrekt ist. Nach § 4 Abs. 1 EFZG ist das Entgelt für die regelmäßige Arbeitszeit maßgeblich und nicht das für die im Vertrag vereinbarte Mindestarbeitszeit. Wenn Hellersdorfer nach Stunden entlohnt wird, dann wäre nach einem Urteil des BAG vom 21.11.2001 - 5 AZR 457/00 - die Durchschnittsstundenzahl der letzten 12 Monate zu errechnen und die Entgeltfortzahlung danach zu bemessen.

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