Lohnfortzahlung bei Kurzarbeit

19. Oktober 2014 Thema abonnieren
 Von 
Neubi71
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 7x hilfreich)
Lohnfortzahlung bei Kurzarbeit

Hallo.
Ich bin am 13.10.2014 für 6 Wochen krankgeschrieben worden (Unfall mit Krankenhausaufenthalt) und habe am 16.10.2014 schriftlich von meiner Firma mittgeteilt bekommen, dass ab den 13.10.2014 Kurzarbeit gilt.
Wie sieht es da mit meiner Lohnfortzahlung aus?

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16 Antworten
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#1
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

quote:
und habe am 16.10.2014 schriftlich von meiner Firma mittgeteilt bekommen, dass ab den 13.10.2014 Kurzarbeit gilt.


Gibt es einen Betriebsrat, der für die AN des Betriebes der Kurzarbeit zugestimmt hat?

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#2
 Von 
Neubi71
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 7x hilfreich)

es gibt keinen Betriebsrat....kleine Dienstleistungsfirma

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

Dann kann der AG nicht einseitig Kurzarbeit anordnen, es sei denn es gibt dazu eine wirksame (!) Vereinbarung im Arbeitsvertrag. Dies halte ich für unwahrscheinlich, aber dazu sollte man zunächst im Arbeitsvertrag nachsehen.

Du müsstest also erst einmal der Kurzarbeit zustimmen - und das will gut überlegt sein. Welche Gegenleistung gibt es vom AG? Denkbar wäre zum Beispiel der Ausschluss betriebsbedingter Kündigung während der Kurzarbeit.
Vermutlich will sich der AG hier aus Geldsorgen oder welchen Gründen auch immer vor der Entgeltfortzahlung drücken.

Wieviel Beschäftige hat die kleine Firma? Sollen die anderen AN auch Kruzabrbeit leisten und wenn ja wieviel?
Mich würde es nämlich nicht wundern, wenn dann ausgerechnet der arbeitsunfähig erkrankte AN "zufällig" Kurarbeit 0 bekommt, und die anderen Beschäftigten nur einige Stunden weniger als vertraglich vereinbart oder gar voll arbeiten!


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#4
 Von 
dummfragerin
Status:
Praktikant
(765 Beiträge, 336x hilfreich)

Ich würde bei der zuständigen AfA nachfragen, ob der Kurzarbeit zugestimmt wurde.

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Neubi71
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 7x hilfreich)

Erstmal Danke für deine Antwort!

Zur Sache:
wir sind ca. 20 MA, die in verschiedenen Bereichen tätig sind. (vom Ingenieur bis zum Elektroinstallateur).4 MA aus unserem Bereich wurden in Kurzarbeit geschickt, weil
Europas größter Autohersteller Geld sparen muss und die Auftragslage sich dazu auch drastisch verschlechtert hat.
Bei uns 4 MA ist die Kurzarbeit 0 !


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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

@dummfragerin

Und wenn die Antwort der Arbeitsagentur lautet, "ja, hsben wir"? Welche Schlussfolgerung hätte dies für den AN?



quote:
4 MA aus unserem Bereich wurden in Kurzarbeit geschickt, weil
Europas größter Autohersteller Geld sparen muss und die Auftragslage sich dazu auch drastisch verschlechtert hat.
Bei uns 4 MA ist die Kurzarbeit 0 !


Also gibt es zunächst einen offensichtliche Grund. Das AU und Kurzarbeit auf den selben Tag fallen ist trotzdem ein wenig merkwürdig. Aber egal - wenn Du der Kurzarbeit zustimmst, dann würde hier nach meinem Kennstnisstand Entgeltfortzahlung nur noch in der Höhe des KUG geleistet werden.

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#7
 Von 
dummfragerin
Status:
Praktikant
(765 Beiträge, 336x hilfreich)

1000kleinesachen, ich wüsste dann zumindest, dass der Mitarbeiter nicht komplett "verarscht" wird. Aber nach wie vor muss er zustimmen, wenn es keine BV gibt (und die kann es ja ohne BR nicht geben).

Es gibt außerdem noch ein Problem: tritt die AU vor der Kurzarbeit ein, so erhält der Arbeitnehmer das Geld nicht von der AfA sondern von seiner Krankenkasse (in der Hoffnung er ist gesetzlich versichert, ansonsten keine Ahnung). Die Krankenkassen sind damit aber überfordert, ich habe mind. 3x nachgefragt, wie das abgerechnet wird, nie eine Antwort bekommen.

Aber: Kurzarbeit kann nur für volle Kalendermonate beantragt und gewährt werden. Daher: entweder ab dem 1.10. (dann würde die AfA zahlen) oder ab dem 1.11.

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#8
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

quote:
ich wüsste dann zumindest, dass der Mitarbeiter nicht komplett "verarscht" wird. Aber nach wie vor muss er zustimmen, wenn es keine BV gibt (und die kann es ja ohne BR nicht geben).


Muss der AG der AA gar nicht die Zustimmung der betroffenen AN vorlegen? Ich hätte dies vermutet.


quote:
Es gibt außerdem noch ein Problem: tritt die AU vor der Kurzarbeit ein, so erhält der Arbeitnehmer das Geld nicht von der AfA sondern von seiner Krankenkasse (in der Hoffnung er ist gesetzlich versichert, ansonsten keine Ahnung).


Interessant, wusste ich nicht. KAnn man das mit Beispielen irgendwo nachlesen?

quote:
Aber: Kurzarbeit kann nur für volle Kalendermonate beantragt und gewährt werden. Daher: entweder ab dem 1.10. (dann würde die AfA zahlen) oder ab dem 1.11.



Moment, wenn Kurzarbeit bereits für den Monat Oktober beantragt ist, dann heisst es ja nicht, dass der AN den kompletten Monat kurz arbeiten muss. Und meines Wissens kann KUG auch rückwirkend für den laufenden Monat bei der Agentur beantragt werden.

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#9
 Von 
Neubi71
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 7x hilfreich)

Ich habe keiner Kurzarbeit zugestimmt und bis zum 16.Okt. nichts davon gewusst. Die Kurzarbeit gilt aber schon ab den 13.Okt.

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1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

quote:
Die Kurzarbeit gilt aber schon ab den 13.Okt.


Die Aussage des AG ist insofern falsch. Solange Du nicht zustimmst, gilt für Dich keine Kurzarbeit.

Nur als eränzender Hinweis: Wenn man zu diesem Zeitpunkt auf Arbeit ist, dann wäre die Zustimmug auch durch konkludentes Handeln des AN möglich, in dem man z.B. sofort nach Hause geht bei Kurzarbeit 0 oder nur noch entsprechend verkürzt arbeitet. Diese "Gefahr" besteht bei einem abwesenden AN zunächst nicht.
Ich bin mir jedoch nicht sicher, ob man auf den Brief des AG mit der Ankündigung der Kurzarbeit reagieren muss. :???:

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#11
 Von 
dummfragerin
Status:
Praktikant
(765 Beiträge, 336x hilfreich)

"Tritt die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn des Anspruchszeitraumes oder an Tagen ein, in der für eine zusammenhängende Zeit von mindestens 1 Monat kein Kug gewährt wurde (vgl. nr. 4.2), kann Kug nicht gezahlt werden. In diesen Fällen ist der Anspruch auf Krankengeld nach § 47b SGB V zu beurteilen. Der Leistungsträger ist in diesem Fall die jeweils für den KugBezieher zuständige Krankenkasse."

Das steht in der Infobroschüre der AfA (http://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=2&cad=rja&uact=8&sqi=2&ved=0CCwQFjAB&url=http%3A%2F%2Fwww.arbeitsagentur.de%2Fzentraler-Content%2FVeroeffentlichungen%2FMerkblatt-Sammlung%2FMB-08a-Kurzarbeitergeld-AG.pdf&ei=sp5DVJq8PILe7AbsrIG4Aw&usg=AFQjCNE0VS1sb3DkZd2_UbH-pENb9tvwOw&sig2=rJ_iHN4WMfDoYbkCPfrUPg&bvm=bv.77648437,bs.1,d.bGQ), Seite 17

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#12
 Von 
Neubi71
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 7x hilfreich)

Inhalt des Briefes:

Anmeldung von Kurzarbeit 14.10.2014


............

wir möchten Sie darüber informieren, dass wir für die Abteilung...........zum 13.10.2014 Kurzarbeit angemeldet haben.

.........





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#13
 Von 
dummfragerin
Status:
Praktikant
(765 Beiträge, 336x hilfreich)

Okay... angemeldet heißt noch nicht genehmigt.

Du solltest dir natürlich überlegen, ob du der Kurzarbeit zustimmst (wenn man dafür eine betriebsbedingte Kündigung ausschließt). Ansonsten kann dir der Arbeitgeber recht leicht kündigen (ist ja keine Arbeit mehr da) und ggf. kann er dir nichtmal während der Kündigungsfrist dein Gehalt zahlen und rutscht in die Insolvenz.

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1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Neubi71
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 7x hilfreich)

und die anderen 14 Mitarbeiter, die Vollzeit arbeiten in den anderen Abteilungen??



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1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

quote:
Du solltest dir natürlich überlegen, ob du der Kurzarbeit zustimmst (wenn man dafür eine betriebsbedingte Kündigung ausschließt). Ansonsten kann dir der Arbeitgeber recht leicht kündigen (ist ja keine Arbeit mehr da) und ggf. kann er dir nichtmal während der Kündigungsfrist dein Gehalt zahlen und rutscht in die Insolvenz.



Vorsicht mit solchen "Ratschlägen"! Natürlich muss der TE für sich prüfen, ob er der Kurzarbeit zustimmt und vor allem in welcher Form und mit welcher Absicherung.
Deine weiteren Kommentare lesen sich so, als ob er gar kein Wahl hätte und sonst gleich zwangsläufig gekündigt wird. Das kann man so nicht stehen lassen.

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Neubi71
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 7x hilfreich)

Was heißt das jetzt für mich??
Bekomme ich normale Lohnfortzahlung, KUG oder KG?

Was soll ich tun?
Soll ich meinem Arbeitgeber mitteilen, dass ich der Kurzarbeit nicht zustimme?
Und kann er mich während meiner Krankschreibung kündigen??


-- Editiert Neubi71 am 19.10.2014 15:00

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