Lohnfortzahlung im Krankheitsfall Minijobber

7. September 2018 Thema abonnieren
 Von 
Nicky321
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall Minijobber

Guten Tag,
vlt. kann mir jemand bei folgendem Szenario helfen.
Am 04.07.2018 nahm ich eine Tätigkeit als Minijobber (Zusteller) auf. Die Tätigkeit umfasste vom 04.07 bis zum 22.07.2018 jeweils Mittwoch eine Zustelltour. Ab 23.07.18 änderte sich die Tätigkeit auf eine tägliche Zustellung von Montag bis Samstag in der Zeit von 03:00-06:00 Uhr.
Am 09.08.2018 erlitt ich einen häuslichen Unfall in dessen Folge ich einen Krankenhausaufenthalt hatte und für die Zeit vom 10.08.-09.09.2018 krankgeschrieben wurde. Nun erhielt ich eine Lohnabrechnung, die lediglich die Zeit vom 01.08.-09.08.18 umfasste. Die Rückfrage beim AG ergab, dass das System keinen Durchschnitt erkannte und eine Nachberechnung erfolgt. Soweit, so gut. Allerdings wurde ich gleich darauf hingewiesen, dass für die Nachberechnung die Tätigkeit vom 04.07-22.07.18 zu Grunde gelegt wird. Ist das gesetzeskonform? Ich bin davon ausgegangen, dass sich die Lohnfortzahlung auf die Tätigkeit zzgl. Nachtzulagen bezieht, die ich ohne AU ausgeübt hätte. Also von Montag bis Samstag.
Vielen Dank schon mal im Voraus für eure Hilfe!

-- Editiert von Nicky321 am 07.09.2018 10:01

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17370 Beiträge, 6466x hilfreich)
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#2
 Von 
dummfragerin
Status:
Praktikant
(763 Beiträge, 336x hilfreich)

Mit 18 Stunden pro Woche kann das aber eigentlich auch kein Minijob mehr sein...

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Nicky321
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für eure Antworten. Die Angabe der Uhrzeiten von 03:00-06:00 Uhr betrifft den Zeitrahmen in dem ich arbeite. Im Allgemeinen bin ich mit der Tour in ca. 2 Stunden fertig. Mir geht es bei meiner Anfrage mehr um die Berechnungsgrundlage der Lohnfortzahlung für die Zeit meiner Krankschreibung. Der Gesetzgeber schreibt vor, dass eine Lohnfortzahlung greift, sofern das Arbeitsverhältnis (Nicht die genaue Tätigkeit) mindestens 4 Wochen vor Eintritt der Krankschreibung bestanden haben muss. Diese Voraussetzung war in meinem Fall am 01.08.2018 erfüllt. Fragwürdig ist für mich jetzt, warum der AG zur Berechnung den Verdienst aus der Zeit vom 04.07-22.0718 heranzieht. Wenn ich den Gesetzestext richtig interpretiere, dann hat der AG die Lohnfortzahlung für alle Tage zu leisten an denen ich während meiner Krankschreibung hätte arbeiten müssen (Montag - Samstag) und nicht basierend auf einer Tätigkeit (1x pro Woche Mittwochs), der ich in der Vergangenheit nachgegangen bin.

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#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32832 Beiträge, 17250x hilfreich)

Im Allgemeinen bin ich mit der Tour in ca. 2 Stunden fertig. Es besteht kein Anspruch auf Nachtzuschlag, da dafür mehr als zwei Stunden zur Nachtzeit gearbeitet werden muß.
Wenn ich den Gesetzestext richtig interpretiere, dann hat der AG die Lohnfortzahlung für alle Tage zu leisten an denen ich während meiner Krankschreibung hätte arbeiten müssen (Montag - Samstag) und nicht basierend auf einer Tätigkeit (1x pro Woche Mittwochs), der ich in der Vergangenheit nachgegangen bin. Völlig korrekt. Wann ist denn Zahltag? Wir haben nun schon den 08.09. - falls kein Zahltag vereinbart war, hätte das September-Gehalt schon am 31.08. da sein müssen.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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