Lohnfortzahlung in der Probezeit während des Urlaubes

5. Oktober 2022 Thema abonnieren
 Von 
JulkaPulka84
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Lohnfortzahlung in der Probezeit während des Urlaubes

Hallo liebe Mitglieder,

ich brauche eure Hilfe.

Mein Freund befindet sich in einem Arbeitsverhältnis - allerdings noch in der Probezeit. Nun waren wir eine Woche im Urlaub, den der Chef ihm vorher normal genehmigt hat. Jetzt haben wir auf seiner Abrechnung gesehen, dass der Chef ihm 1/4 seines Gehalts gekürzt hat. Begründung ist: Er hat Urlaub während der Probezeit gemacht. Ist das rechtens?

Ich bedanke mich schon mal im Voraus.
Liebe Grüße
Juli

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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12325.11.2022 10:42:04
Status:
Praktikant
(696 Beiträge, 109x hilfreich)

Nein, wieso sollte das rechtens sein?
Urlaub in der Probezeit ist zwar ungewöhnlich, aber bezahlt werden muss ja trotzdem.

Was soll denn die Begründung für das Nichtzahlen sein?

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#2
 Von 
Holperik
Status:
Praktikant
(513 Beiträge, 166x hilfreich)

Zitat (von JulkaPulka84):
Er hat Urlaub während der Probezeit gemacht. Ist das rechtens?

Der Arbeitnehmer erwirbt auch in der Probezeit Urlaubsansprüche, die er selbstverständlich auch nehmen kann. Das in der Probezeit kein Urlaub genommen werden kann, stimmt so nicht. Es war lange Zeit in den meisten Betrieben nur unüblich.
Die Frage wäre aber, wurde dem AN mehr Urlaub gewährt als ihm eigentlich zu diesem Zeitpunkt zusteht? Dann kommt es darauf an, ob der AG das wusste und eventuell nur unbezahlten Urlaub gewähren wollte?

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#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38385 Beiträge, 13987x hilfreich)

Natürlich gibt es auch die Möglichkeit, in der Probezeit Urlaub zu nehmen. Nur, es ist für den Arbeitgeber leichter, ein Urlaubsgesuch abzulehnen. Es kann durchaus Sinn machen, die Einarbeitungsphase nicht zu unterbrechen, oder die Urlaubsplanung der anderen Mitarbeiter durcheinander zu bringen. Aber, wenn einmal Urlaub bewilligt ist, dann ist der auch voll zu bezahlen. Es gibt keine Unterscheidung in der Vergütung der regulären Urlaubstage.

wirdwerden

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#4
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1523 Beiträge, 669x hilfreich)

Zitat (von Holperik):
Der Arbeitnehmer erwirbt auch in der Probezeit Urlaubsansprüche, die er selbstverständlich auch nehmen kann.


Selbstverständlich ist nur das Gesetz ( oder eine über das Gesetz hinaus begünstigende arbeitsvertragliche Urlaubs-Regelung ) - und danach wird der volle Urlaubsanspruch erst nach Ablauf der "Vollanspruch-Wartezeit" von 6 Monaten erworben, und Ansprüche auf Teilurlaub nur dann, wenn entweder a) in diesem Kalenderjahr keine 6-Monatszeit erfüllt werden kann ( etwa bei einem Beschäftigungsbeginn im 2. Halbjahr, oder bei einem Beginn am 1.2. bei Befristung auf 10 Monate, ... ), oder b) bei einem AUSSCHEIDEN vor erfüllter 6-monatiger Wartezeit ( etwa bei Beschäftigungsbeginn am 13.4. und Ausscheiden zum 15.7. ) oder c) bei einem Ausscheiden in der ersten Jahreshälfte NACH erfüllter sechsmonatiger Wartezeit ( etwa bei Befristung auf ein Jahr und Beschäftigungsbeginn am 1.4. )

Unrichtig ist die Vorstellung, Monat für Monat würden ab Beschäftigungsbeginn successive Ansprüche auf (Teil-)Urlaub dazuerworben ( gleichgültig, ob auch noch eine Probezeit vereinbart sein sollte ). Wer also im Mai ein Beschäftigungsverhältnis beginnt, hat im September noch keinen (einklagbaren) Anspruch weder auf VOLLEN Jahresurlaub, noch auf TEILURLAUB ( vorbehaltlich günstigerer tarif- oder arbeitsvertraglicher Regelungen ).

Zitat (von JulkaPulka84):
Mein Freund befindet sich in einem Arbeitsverhältnis, noch in der Probezeit.


Das deutet evtl. darauf hin, dass das Beschäftigungsverhältnis erst in der 2. Jahreshälfte begonnen worden ist. Folglich steht dann bereits bei Beschäftigungsbeginn fest, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch auf ( allerdings "nur" ) Teilurlaub erfüllt sind, da er in diesem Jahr die sechsmonatige Wartezeit für den vollen Urlaubsanspruch nicht wird erfüllen können. Bei einem Beschäftigungsbeginn z.B. am 1.9. ergibt das einen am 1.9. fälligen Teilurlaubsanspruch auf 1/3 des Jahresurlaubs gemäß § 5 Absatz 1 a) Bundesurlaubsgesetz.

Zitat (von JulkaPulka84):
der Chef ihm 1/4 seines Gehalts gekürzt hat. Begründung ist: Er hat Urlaub während der Probezeit gemacht. Ist das rechtens?


Vielleicht hat der Chef ( getragen von der irrigen Vorstellung, "Probezeit" schließe einen Anspruch auf Erholungsurlaub in JEDEM Fall aus - was wegen der zufälligen Übereinstimmung der Wartezeit von 6 Monaten für den Erwerb des VOLLEN Jahresurlaubs, und der höchstzulässigen Dauer von 6 Monaten für eine vereinbarte Probezeit für den Fall, dass eine Probezeit mit der gesetzlichen Höchstdauer von 6 Monaten vereinbart worden ist, nür für den VOLLEN Urlaubsanspruch zutrifft: innerhalb einer 6-monatigen Probezeit kann die 6-monatige Wartezeit niemals erfüllt werden. ), vermutlich hat also der Chef den gestellten Antrag auf Erholungsurlaub so mißverstanden, dass - mangels fälligem Urlaubsanspruch - nur die (Beantragung und ) Gewährung von UNBEZAHLTEM Urlaub in Frage komme.

Es sollte also geklärt werden: Hat der Chef einen Antrag auf BEZAHLTEN Erholungsurlaub (genehmigt und entsprechend ) gewährt? Ich denke: im Zweifel muß sich der Chef seine Urlaubsgewährung als Gewährung "bezahlten Erholungsurlaub" zurechnen lassen. Und zwar unabhängig davon, ob der noch in der Probezeit befindliche Beschäftigte einen Anspruch auf ( zumindest ) Teilurlaub erworben haben sollte, oder nicht.

RK

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#5
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von RrKOrtmann):
Unrichtig ist die Vorstellung, Monat für Monat würden ab Beschäftigungsbeginn successive Ansprüche auf (Teil-)Urlaub dazuerworben ( gleichgültig, ob auch noch eine Probezeit vereinbart sein sollte ). Wer also im Mai ein Beschäftigungsverhältnis beginnt, hat im September noch keinen (einklagbaren) Anspruch weder auf VOLLEN Jahresurlaub, noch auf TEILURLAUB ( vorbehaltlich günstigerer tarif- oder arbeitsvertraglicher Regelungen ).
Das entbehrt nur jeder gesetzlichen Grundlage! Selbstverständlich erwirbt der Arbeitnehmer Monat für Monat Urlaubsanspruch.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38385 Beiträge, 13987x hilfreich)

RrKOrtmann, normalerweise ist es nicht mein Ding, Mithelfer in diesem Forum direkt anzugehen, ist eine Frage des Respekts füreinander. Aber hier, so eine Anhäufung von Fehlinformationen, das ist einfach unverantwortlich.

Jeder Arbeitnehmer erwirbt ab erstem Arbeitstag im neuen Job auch Urlaubsansprüche, wenn er zumindest einen Monat dort arbeitet. Wann er diesen Urlaub erfolgreich geltend machen kann, das ist eine Frage, die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu regeln sind. Weder gesetzliche Regelungen noch Tarifverträge, sagen irgend etwas anderes. Und eine Kürzung des Entgelts wegen Urlaub ist auch nirgendwo vorgesehen. 1 Urlaubstag = 1 Arbeitstag, basta.

Völlig abwegig ist die Idee des unbezahlten Urlaubs. Das hieße Abmeldung aus allen Sozialsystemen. Und die war weder erfolgt noch von einem der Vertragspartner gewünscht. Und auch entsprechende Willenserklärungen liegen nicht vor.

Also, der Mann hat einen Anspruch auf volles Gehalt, und gut ist.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119619 Beiträge, 39755x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Völlig abwegig ist die Idee des unbezahlten Urlaubs. Das hieße Abmeldung aus allen Sozialsystemen

Wie kommt man denn auf diese merkwürdige Theorie?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1523 Beiträge, 669x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Selbstverständlich erwirbt der Arbeitnehmer Monat für Monat Urlaubsanspruch.


Diese Meinung findet im Gesetz keine Grundlage.

Zitat (von wirdwerden):
Jeder Arbeitnehmer erwirbt ab [dem] erstem Arbeitstag im neuen Job auch Urlaubsansprüche, wenn er zumindest einen Monat dort arbeitet.


Diese Ansicht entspricht nicht der gesetzlichen Regelung.

Richtig ist:
a) Wenn ein (unbefristetes) Arbeitsverhältnis nach dem 30.6. beginnt, erwirbt der Arbeitnehmer einen Teilurlaubsanspruch, der schon am ersten Arbeitstag entsteht:

"für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt"

b) "Der Teilurlaubsanspruch nach § 5 Abs. 1 Buchst. b BUrlG entsteht, wenn bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses feststeht, dass es vor Erfüllung der Wartezeit endet (BAG, Urteil v. 10.3.1966, 5 AZR 498/65).

Bei einem z.B. am 1.4. begonnenen Arbeitsverhältnis "entsteht" eine Teilurlaubsanspruch wegen Ausscheidens vor Ablauf der Wartezeit in dem Moment, in dem das vorzeitige Ausscheiden feststeht: also entweder schon m Zeitpunkt der Begründung ( eines vor Wartezeiterfüllung endenden Arbeitsverhältnisses - etwa bei Befristung zum 15.9. ), oder im Moment des Wirksamwerdens einer Kündigung zu einem vor dem Ende der Wartezeit liegenden Zeitpunkt ( Kündigungszugang am 3.5 zum 30.6 )

RK

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#9
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17378 Beiträge, 6471x hilfreich)

Die Kabbeleien haben mit der Ausgangsfrage doch rein gar nichts mehr zu tun.
Stand der Dinge ist und war, dass der Chef die Woche Urlaub in der Probezeit gewährt, dann aber nicht bezahlt hatte. Wie das exakt gelaufen ist, wissen wir nicht. Wenn der Chef Urlaub bewilligt hat, hat er die U-Woche auch zu bezahlen. Überlegungen, dass der Chef unbezahlte Freistellung genehmigt haben könnte, fehlt die Grundlage. Das wäre auch anders kommuniziert worden. Und JulkaPulka hat sich nicht weiter geäußert.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1523 Beiträge, 669x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Wenn der Chef Urlaub bewilligt hat, hat er die U-Woche auch zu bezahlen.


Du behauptest: wenn der Arbeitgeber Urlaub gewährt, dann gewährt er damit bezahlten Erholungsurlaub ( ohne dass es darauf ankäme, ob der Arbeitnehmer einen schon entstandenen und fälligen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub erworben hat. )

Hier fehlt es offenkundig an einer Einigung über den Inhalt des vom Arbeitnehmer erklärten Freistellungsantrag, und der vom Chef erklärten Freistellungsgewährung: Sind sich beide einig( gewesen), dass sie sich über eine Beantragung/Gewährung bezahlten Erholungsurlaubs verständigt hatten?

Nur/Erst dann hättest Du recht:

"Wenn der Chef [ beantragten bezahlten Erholungs-] Urlaub bewilligt hat, hat er die U-Woche auch zu bezahlen"

RK

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17378 Beiträge, 6471x hilfreich)

.... uns fehlen freilich Angaben über die Details; wenn aber AN (unbedarft) von Urlaub spricht, den er dann und dann braucht (weil schon gebucht oder wie immer), dann wäre es am Chef, die Sache klarzustellen. Stillschweigend umdeuten würde m.E. zulasten der Firma gehen. Aber der hat vmtl. auch nicht gerade viel Ahnung von der Materie.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38385 Beiträge, 13987x hilfreich)

Der AN hat keinen Freistellungsantrag gestellt, sondern einen ganz normalen Urlaubsantrag. Das war doch klar geschrieben worden. Dieser Antrag ist ohne Einschränkungen bewilligt worden, und damit sind wir am Ende der Fahnenstange angekommen.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1523 Beiträge, 669x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Der AN hat keinen Freistellungsantrag gestellt, sondern einen ganz normalen Urlaubsantrag. Das war doch klar geschrieben worden.


Klar ist nichts:

Aus der Schilderung der Freundin

Zitat (von JulkaPulka84):
wir waren eine Woche im Urlaub, den der Chef ihm vorher normal genehmigt hat.


wird überhaupt nicht deutlich, um was der reisewillige Freund seinen Chef gebeten hatte ( "ich will mit meiner Freundin eine Woche verreisen" ) und welche Art der Arbeitsbefreiung der Chef mit der einwöchigen Entbindung von der Arbeitspflicht im Sinn hatte

"Chef hat ihm 1/4 seines Gehalts gekürzt. Begründung ist: Er hat Urlaub während der Probezeit gemacht"

Es spricht doch einiges dafür, dass der Chef den Wunsch seines Arbeitnehmers als Antrag auf außerordentliche Freistellung ( wegen -vermeintlich- probezeitbedingten Nichtbestehens eines Anspruchs auf bezahlten Erholungsurlaub ) verstanden hat und seine "Freizeitgewährung" entsprechend verstanden wissen wollte.

Ich denke: der Arbeitgeber muß sich im Zweifel so behandeln lassen, als ob er bezahlten Jahresurlaub gewährt hätte.

RK

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17378 Beiträge, 6471x hilfreich)

... im Ergebnis gibt es also doch keinen Widerspruch, Ortmann.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38385 Beiträge, 13987x hilfreich)

RrKOrtmann: Genehmigung eines Urlaubs impliziert einen vorherigen Antrag. Du willst uns doch nicht ernsthaft erzählen, dass Chefs willkürlich durch ihre Abteilungen sausen, Urlaubsgenehmigungen geben, einfach so, und zufällig den Zeitraum treffen, für den der neue Arbeitnehmer schon länger gemeinsam mit seiner Freundin einen Urlaub geplant hatte. "Genehmigen" ist eine Reaktion auf etwas, keine primäre Aktion.

Nun zu Deiner Vorstellung vom Zustandekommen von Verträgen. Aus diesem Bereich scheinst Du ja Deine Idee mit den nicht korrespondierenden Willenserklärungen zu haben. Auch hier liegst Du aber nicht richtig. Korrespondierende Willenserklärungen liegen vor, wenn die geäußerten Willenserklärungen übereinstimmen. Und das ist hier der Fall, der wirklich geäußerte Wille von dem neuen Mitarbeiter und dem Chef war klar. Er bekommt den Urlaub bewilligt zu den üblichen Bedingungen. Geheime Vorbehalte greifen nicht, die hätten in seine Willenserklärung eingebracht werden müssen.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1523 Beiträge, 669x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
im Ergebnis gibt es also doch keinen Widerspruch


Ich war von Beginn an der Ansicht:

"Ich denke: im Zweifel muß sich der Chef seine Urlaubsgewährung als Gewährung "bezahlten Erholungsurlaub" zurechnen lassen. Und zwar unabhängig davon, ob der noch in der Probezeit befindliche Beschäftigte einen Anspruch auf ( zumindest ) Teilurlaub erworben haben sollte, oder nicht."

Zitat (von wirdwerden):
Genehmigung eines Urlaubs impliziert einen vorherigen Antrag.


Du weisst doch überhaupt nicht, wie der AN seinem dubiosen Chef seinen ( dem Chef fragwürdig erscheinenden ) Wunsch mitgeteilt hat, mit seiner Freundin während seiner Probezeit verreisen zu wollen. Klar ist nur: der Chef hat ihm irgendeine Art von Arbeitsbefreiung erteilt.

Zitat (von wirdwerden):
Und das ist hier der Fall, der wirklich geäußerte Wille von dem neuen Mitarbeiter und dem Chef war klar.


Du kannst hier keine "Klarheit" erfinden, die im Gegenteil aufgrund der späteren Reaktion ( "Kein Gehalt bei Urlaub in der Probezeit!" ) der Äußerung des Chefs ( "Gut, dann verreisen Sie halt mit ihrer Freundin nächste Woche!" ) gefehlt haben dürfte.

Zitat (von wirdwerden):
Geheime Vorbehalte greifen nicht, die hätten in seine Willenserklärung eingebracht werden müssen.


Richtig - erst hierdurch kann sich der AN in einen "bezahlten Urlaubsanspruch" retten, auch wenn der Chef bei der Gewährung des Wunsch seines Probezeit-Arbeitnehmers der stillen Überzeugung war, ihm mit der "Gewährung" keinen bezahlten Urlaub ( mangels Anspruch ) zu gewähren.

RK

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