Lohnfortzahlung stiller Feiertag/Schließtag

9. Januar 2023 Thema abonnieren
 Von 
Fragerin64
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)
Lohnfortzahlung stiller Feiertag/Schließtag

Ich habe folgende Frage:
Mein Arbeitsplatz ist eine Spielothek, die faktisch das ganze Jahr geöffnet hat. Lediglich an den
stillen Feiertagen muss geschlossen bleiben. Nach meinem Dafürhalten muss der Arbeitgeber
für diese Tage Lohnfortzahlung inklusive eventueller Zuschläge (Sonntagszulage) leisten.
Mir wurde jedoch die Vergütung für den 13. November 2022 (Sonntag/Volkstrauertag) und den
16. November 2022 (Buß- und Bettag) verweigert. Auf Nachfrage lautete die Begründung für das
Nichtzahlen: "Das haben wir noch nie bezahlt".
Muss der AG zahlen oder kann er auf einen Tag frei als Ausgleich verweisen, den ich aber nicht sehe,
da ich ja nur meine regulär als dienstfrei geplanten Tage zu Hause bleiben kann.

Noch zur Ergänzung: Ich werde nach geleisteten Stunden bezahlt, also kein Festgehalt.

Über eine erhellende Antwort würde ich mich sehr freuen.

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
bostonxl
Status:
Master
(4148 Beiträge, 667x hilfreich)

Was genau steht zu Arbeitszeiten im Arbeitsvertrag?

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
blaubär+
Status:
Wissender
(15539 Beiträge, 5953x hilfreich)

Zitat (von Fragerin64):
Nach meinem Dafürhalten muss der Arbeitgeber
für diese Tage Lohnfortzahlung inklusive eventueller Zuschläge (Sonntagszulage) leisten.

... sofern du an diesen Tagen arbeitspflichtig bist bzw. wärest.
Insofern solltest du deinen AV daraufhin sorgfältig lesen, ggf. Einschlägiges hier posten.
Dann wäre die Praxis von Interesse - ich nehme an, es wird sowas geben wie einen Dienst- oder Einsatzplan. Wie der aussieht und wie der mit solchen Tagen verfährt, wäre von Interesse
Eigentlich kann Entgeltfortzahlung an Feiertagen vertraglich nicht ausgeschlossen werden; es gibt aber findige AG, die geschickt die Einsätze von AN um diese Tage herumgestalten, so dass es keine Arbeitspflicht gibt und somit auch keine Entgeltfortzahlung für solche Tage.
'Das haben wird noch nie ... ' ist natürlich kein Argument.
Auf freie Tage verweisen, kann auch nicht ziehen - es geht ausschließlich darum, dass/ob du zur Arbeit verpflichtet wärest.

-- Editiert von User am 9. Januar 2023 14:36

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(45023 Beiträge, 16027x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
sofern du an diesen Tagen arbeitspflichtig bist bzw. wärest.


Richtig, daher kommt es auf die Schichtplanung an.

Wenn Du also jeden 3. Sonntag arbeiten musst, dann muss der Volkstrauertag bezahlt werden, wenn er ein 3. Sonntag ist und er muss nicht bezahlt werden, wenn er ein 1. oder 2. Sonntag ist.

Zitat (von Fragerin64):
inklusive eventueller Zuschläge (Sonntagszulage)


Zuschläge gibt es dafür in keinem Fall.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(109288 Beiträge, 38284x hilfreich)

Zitat (von Fragerin64):
Ich werde nach geleisteten Stunden bezahlt

Auf gut Deutsch: keine Arbeit = kein Geld ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
blaubär+
Status:
Wissender
(15539 Beiträge, 5953x hilfreich)

Zitat (von Fragerin64):
Ich werde nach geleisteten Stunden bezahlt,

Das glaube ich so absolut nicht; es würde bedeuten
- keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
- kein bezahlter Urlaub
- und auch deine Forderung nach Entgeltfortzahlung an Feiertagen unter der Woche, an denen du arbeiten müsstest, wäre ziemlich sinnfrei und überflüssig

... was also genau steht im AV? Bitte poste doch den Wortlaut.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Fragerin64
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
... was also genau steht im AV? Bitte poste doch den Wortlaut.


Nach einem Betriebsübergang ist noch immer mein alter Arbeitsvertrag gültig. Laut diesem Vertrag
habe ich eine Monatsarbeitszeit von 174 Stunden. Beim alten AG geriet ich bei Unterschreitung ins
Stundenminus (aber nur hypothetisch, da fast immer Überstunden fällig waren). Unter dem neuen
AG sind wir personell so aufgestellt, dass wir diese Stundenzahl nicht erreichen können, da die
Gesamtstunden der AN die Öffnungszeiten übersteigt. Hier werden wir nun nach geleisteten Stunden
bezahlt. Am Rhythmus des Dienstplanes ist gut erkennbar, wer an den stillen Feiertagen gearbeitet
hätte.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(27288 Beiträge, 5044x hilfreich)

Zitat (von Fragerin64):
Laut diesem Vertrag habe ich eine Monatsarbeitszeit von 174 Stunden.
Das ist ganz sicher nicht der Wortlaut in deinem AV.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
blaubär+
Status:
Wissender
(15539 Beiträge, 5953x hilfreich)

Zitat (von Fragerin64):
so aufgestellt, dass wir diese Stundenzahl nicht erreichen können

Dann ist es Sache des AG, dass er die Stundenzahl nicht von dir/euch abfordert, wie sie vertraglich festgelegt sind, mit der Folge, dass gleichwohl der volle Monatslohn zu zahlen ist, also 174 Stunden.
Und wenn der Dienstplan klar hergibt, dass an diesen stillen Feiertagen zu arbeiten wäre, steht den Arbeitspflichtigen auch der Lohn zu, als ob sie gearbeitet hätten.
Wer also ist sauer genug einzuklagen, was zusteht?

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1313 Beiträge, 644x hilfreich)

Zitat (von Fragerin64):
Mein Arbeitsplatz ist eine Spielothek

[Ich muß an] geplanten Tagen [ arbeiten ]


Hätte an einem Tag "eigentlich" gearbeitet werden müssen, aber wegen des Feiertags war die Arbeitspflicht entfallen?

§ 2 Entgeltfortzahlungsgesetz
"Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte."

Wer eine monatliche Vergütung erhält, und wegen eines gesetzlichen Feiertags z.B. an einem Mittwoch nicht arbeitet - der erhält

a) aufgrund der Nichtleistung eine entsprechend geringere Monatsvergütung
b) aufgrund der gesetzlichen Regelung eine "Entgeltfortzahlung" in gesetzlich geregelter Höhe:

§ 4 Höhe des fortzuzahlenden Entgelts
(....)

....


Zitat (von Fragerin64):
13. November 2022 (Sonntag/Volkstrauertag) und
16. November 2022 (Buß- und Bettag)


1. ) War an diesen Tagen "eigentlich" Arbeitspflicht vorgesehen, aber ist die Arbeitszeit WEGEN DES FEIERTAGS ausgefallen? Dann braucht der Arbeitgeber zwar wegen Nichtarbeit das "normale" Arbeitsentgelt nicht zu zahlen, hat dafür aber "Entgeltfortzahlung" zu leisten, § 2 Entgeltfortzahlungsgesetz, in der nach § 4 bestimmten Höhe.

2.) War für diese Feiertage dienstplanmäßig Arbeitsbefreiung vorgesehen? War also nicht (erst) INFOLGE FEIERTAG, sondern (schon) aufgrund Dienstplanung keine Arbeitszeit vorgesehen? Dann bewirkt der Feiertag keinen "Arbeitsausfall" und damit keine "Vergütungskürzung", die zu kompensieren wäre.

Zitat (von Fragerin64):
Nach meinem Dafürhalten muss der Arbeitgeber
für diese Tage Lohnfortzahlung inklusive eventueller Zuschläge (Sonntagszulage) leisten.


1. ) Die Zahlung eines vereinbarten LOHNS kann nicht verlangt werden, wenn nicht gearbeitet wurde.
Aber:
Wenn WEGEN FEIERTAGS nicht gearbeitet wurde, dann ist gleichwohl ein ENTGELT zu leisten, so als ob der Arbeitnehmer gearbeitet hätte.

2. Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit

Das GESETZ verpflichtet den Arbeitgeber nicht, für Sonn- und Feiertagsarbeit Zuschäge zu leisten. Solche Zuschläge sind stets nur auf der Grundlage arbeits- oder tarifvertraglicher Vereinbarungen zu leisten. Es kann also vertraglich eingeschränkt sein, dass solche Zulagen nur für TATSÄCHLICH GELEISTETE Arbeit zu leisten sein sollen, aber nicht für Zeiten, in den der Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit oder Urlaub entschuldigt keine Arbeitslestung erbringt, oder aufgrund gesetzlicher Beschäftigungsverbote ( Sonn- und Feiertagsruhe ).

Enthalten die vertraglichen Zuschlagsregelungen eine entsprechende Passage, wonach sie nur für GELEISTETE Arbeitszeit beansprucht werden können?

Zitat (von blaubär+):
... ich werde nach geleisteten Stunden bezahlt ...

es würde bedeuten
- keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
- kein bezahlter Urlaub
- und auch deine Forderung nach Entgeltfortzahlung an Feiertagen unter der Woche, an denen du arbeiten müsstest, wäre ziemlich sinnfrei und überflüssig


Weshalb soll bei einem Arbeitsverhältnis die Art der Vergütungsberechnung den grundsätzlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit/Urlaub/Feiertagsbefreiung entfallen lassen können???

Im Krankheitsfall bekäme der Beschäftigte für die Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit zwar keinen LOHN, hat aber stattdessen Anspruch auf ENTGELTFORTZAHLUNG, § 3 Entgeltfortzahlungsesetz. Die Höhe errechnet sich aus § 4:

"dem Arbeitnehmer [ist] das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen."

Wie errechnet sich die "regelmäßige Arbeitszeit" des erkrankten Spielothekars zwecks Berechnung der ihm zustehenden Entgeltfortzahlung? Oder die eines "auf Abruf" Beschäftigten?

"Bei schwankender individueller Arbeitszeit gestattet die Rechtsprechung eine vergangenheitsbezogene Betrachtung in der Weise, dass der Durchschnitt der vergangenen 12 Monate zugrunde gelegt wird."

- kein bezahlter Urlaub

Weshalb unbezahlt? Die Berechnung des während des gesetzlichen Urlaubs fortzuzahlenden Urlaubsentgelt geschieht wie folgt, § 11 Absatz 1 Bundesurlausbgesetz:

"Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das [sic!] der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes."

---> Der erkrankte / beurlaubte Tagelöhner erhält im Zweifel als ersatzweiseses Entgelt für die Dauer seiner Erkrankung/Beurlaubung seinen Durchschnittsverdienst der letzten 12 bzw. 3 Monate.

RK

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