Lohnfortzahlung trotz Kündigung

2. März 2018 Thema abonnieren
 Von 
maexis
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 12x hilfreich)
Lohnfortzahlung trotz Kündigung

Moinsen,

Ich arbeite neben meinem studentischen Dasein in der Gastronomie als Barkeeper in Teilzeit. - Ich wollte den Laden jetzt wechseln, da mir einige Sachen gegen den Strich gingen. Das ganze wurde wohl von der Führungsetage mitbekommen und deshalb wurde ich jetzt zum 05.03.2018 gekündigt. Nun denn. Ich habe 2 kleine Fragen dazu:

a) Ich habe 14 Urlaubstage die mir logischerweise aufgrund der Umstände nicht in voller Höhe zustehen. Allerdings habe ich aus Studiengründen bereits 5 Urlaubstage dieses Jahr genommen und bin mir jetzt unsicher, ob sie mir davon einen vom Lohn abziehen können, da mir der vielleicht bis jetzt noch nicht zustand?

b) In dem Laden wird oft unkorrekt gearbeitet. - Viele bekommen ihre Stunden nicht ordnungsgemäß bezahlt sprich, es fehlen am Ende des Monats plötzlich 15 Stunden auf der Abrechnung mit der Begründung "man hätte sich auf dem Stundenzettel nicht eingetragen, kann das aber auch nicht mehr nachvollziehen, weil Stundenzettel weg"
Ich könnte mir sehr gut vorstellen, dass gleiches jetzt auch nach Kündigung bei mir passiert, weil ich ja eh Geschichte bin. - Was würdet ihr mir in diesem Fall raten?

Ps: Ich bin noch in der Probezeit gewesen, falls das relevant ist

Ich danke schonmal für hilfreiche Antworten :)

-- Editiert von maexis am 02.03.2018 12:21

-- Editiert von maexis am 02.03.2018 12:28

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32828 Beiträge, 17249x hilfreich)

a) Das kann passieren, weil Sie noch keine 6 Monate da beschäftigt sind.
b) Lohnklage natürlich - das wird dann zwar schwierig wegen des Nachweises, aber viele Arbeitgeber lassen sich davon durchaus beeindrucken. Und das ist netterweise so geregelt, daß man erstens keinen Kostenvorschuß zahlen muß, um die Mühlen des Arbeitsgerichtes in Gang zu setzen, und zweitens recht flott ein erster Termin (der Gütetermin) angesetzt wird. Was steht denn im Arbeitsvertrag über den Zeitpunkt der Lohnzahlung?

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zu B.

1) alle Stunden eintragen, und wenn es keine Möglichkeit gibt den Stundenzettel zu kopieren, diesen abfotografieren.

Berry

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#3
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)

Abfotografieren ist natürlich am besten. Wenn das nicht geht:
Vor Gericht werden auch eigene Aufzeichnungen der Arbeitszeit akzeptiert. Diese müssen nur sehr genau sein, also kein Fehler. Gerichtsfest ist auch, wenn Sie und Ihre Kollegen sich gegenseitig die Arbeitszeiten bestätigen, soweit möglich. Einfach tabellarisch aufschreiben und signieren.

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)

Abfotografieren ist natürlich am besten. Wenn das nicht geht:
Vor Gericht werden auch eigene Aufzeichnungen der Arbeitszeit akzeptiert. Diese müssen nur sehr genau sein, also kein Fehler. Gerichtsfest ist auch, wenn Sie und Ihre Kollegen sich gegenseitig die Arbeitszeiten bestätigen, soweit möglich. Einfach tabellarisch aufschreiben und signieren.

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Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

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#5
 Von 
maexis
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 12x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
a) Das kann passieren, weil Sie noch keine 6 Monate da beschäftigt sind.
b) Lohnklage natürlich - das wird dann zwar schwierig wegen des Nachweises, aber viele Arbeitgeber lassen sich davon durchaus beeindrucken. Und das ist netterweise so geregelt, daß man erstens keinen Kostenvorschuß zahlen muß, um die Mühlen des Arbeitsgerichtes in Gang zu setzen, und zweitens recht flott ein erster Termin (der Gütetermin) angesetzt wird. Was steht denn im Arbeitsvertrag über den Zeitpunkt der Lohnzahlung?


Also folgendes. Im Arbeitsvertrag steht zuerst einmal, dass der Lohn zum 5. des Folgemonats fällig wir. Kommt aber seit '18 erst immer so am 8.

Des weiteren beträgt mein Urlaubsanspruch laut Arbeitsvertrag 24 Tage. - Mündlich wurde mir dann mitgeteilt, dass dies wohl ein Fehler der Buchhaltung war, weil ich die ersten 2 Wochen eine 5 Tage Woche hatte(augenscheinlich Vollzeit). - Als ich dann meine Teilzeitstunden absolviert habe, wurde mir mündlich mitgeteilt, dass es wohl nur 14 Urlaubstage wären. - Im Arbeitsvertrag steht allerdings unter §12 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
Ist das jetzt deren Problem, wenn sie es vermasselt haben?

Meine Urlaubstage habe ich mit 5 Stunden pro Tag bezahlt bekommen, weil das wohl meine durchschnittliche Arbeitszeit ist. Sie dürfen mir dann also bei einem unrechten Urlausbtag auch maximal 5 Stunden abziehen, richtig?

Ja stundenzettel habe ich leider keine abfotografiert.. - Ich habe nur noch die Dienstpläne wo meine Zeiten angegeben sind, da Steht aber auch oft drin, dass ich um 18 uhr anfange und bis Ende arbeite. - Das Ende hat von Tag zu Tag allerdings variiert..

-- Editiert von maexis am 02.03.2018 16:48

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32828 Beiträge, 17249x hilfreich)

Im Arbeitsvertrag steht zuerst einmal, dass der Lohn zum 5. des Folgemonats fällig wir. Das ist wichtig, weil Sie nicht vorher klagen können. Allerdings würde ich hier dann doch erstmal mit Fristsetzung (14 Tage) die Differenz einfordern, wenn am 08.03. zu wenig Lohn überwiesen wird. Und wenn das dann nicht hilft, begeben Sie sich nach Fristablauf umgehend zum Arbeitsgericht - klagen Sie Ende März, könnte es schon im April den Gütetermin geben.

-- Editiert von muemmel am 02.03.2018 18:23

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)

Ohne eine genaue Summe wird das wohl nichts mit der Klage. Ein ungefähres Gehalt einzuklagen hat keine Aussicht auf Erfolg.
Hier fehlt ja ganz klar die Dokumentation der Arbeitszeit und somit des Gehaltsanspruchs um erfolgreich zu klagen. Im Prinzip hat die ja der Arbeitgeber, aber wenn er die manipuliert, was dann....
Man muss bei einer Klage genau angeben können, wieviele Stunden wirklich gerarbeitet wurden.

Im Grunde ändert sich nichts am Urlaubsanspruch beim Wechsel in Teilzeit.. In Wochen gerechnet ist der Anspruch immer gleich, nur muss man in TZ natürlich nicht für jeden Tag Urlaub beantragen, da man ja sowieso frei hat an manchen Tagen. Deshalb ist der Urlaubsanspruch in Tagen gerechnet geringer, in Wochen gleich. Wenn Sie also 5 Tage zusammenhängend Urlaub hatten, dann entspricht das nicht der Berechnung des TZ-Urlaubs. Also ziehen Sie von den 5 Tagen die Tage ab, an denen Sie sowieso frei haben. Wieviel Tage arbeiten Sie in der Woche?



-- Editiert von altona01 am 02.03.2018 18:44

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

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#8
 Von 
guest-12307.10.2018 16:16:46
Status:
Schüler
(262 Beiträge, 87x hilfreich)

Nochmal kurz zum Urlaub:
Sobald der AG den Urlaub gewährt hat, kann er zuviel genommenen Urlaub nicht mehr zurückfordern, einzige Ausnahme besteht hier bei Urlaub vor Elternzeit.

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