Lohnklage ohne Abrechnung.

26. April 2020 Thema abonnieren
 Von 
go544758-33
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Lohnklage ohne Abrechnung.

Hallo, ich (Paketbote) wurde zum 31.03.2020 gekündigt. Es war eine betriebliche Kündigung und dem Chef tat es seiner Aussage nach auch leid.
Ich bekam das letzte Gehalt nicht und auch keine Abrechnung. Am Tel. hat er sich verleugnen lassen.
Ich habe ihn schriftlich aufgefordert binnen 10 Tage zu zahlen, es kam keine Reaktion.
Nun möchte ich den Lohn einklagen, jetzt zu meiner Frage.
Mein zuständiges Arbeitsgericht hat Klage-Vordrucke bereit stehen in dem ich das einzuklagende Gehalt angeben muss, nur wie? Ich habe keine Ahnung was ich genau verdient habe, Stundenzetteln sind in der Firma und eine Abrechnung habe ich keine.
Im Merkblatt dazu steht:
"Geldansprüche müssen grundsätzlich beziffert
sein, d. h. der geforderte Betrag muss in Brutto
oder Netto angegeben werden. Es genügt nicht zu
schreiben: „Ich verlange für 270 Überstunden die
Überstundenvergütung" oder: „Ich verlange
meinen Lohn für die letzten 2 Wochen""
Was gebe ich jetzt an?
Hat da jemand Erfahrungen und kann mir helfen?
Lieben Dank

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 511x hilfreich)

Zitat (von go544758-33):
ch habe keine Ahnung was ich genau verdient habe, Stundenzetteln sind in der Firma und eine Abrechnung habe ich keine.


Im Zweifel solltest Du die Anzahl Deiner geleisteten Stunden schätzen. Die Schätzung sollte eher von optimistisch geprägter Natur sein.

Wie genau setzt sich Deine Vergütung zusammen?

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#2
 Von 
go544758-33
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antwort.
Es sind 9,30€ Brutto für jede gearbeitete Std.
6 Tage Woche durchschnittlich 8 Std.
Habe bis zuletzt gearbeitet.
Lg

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#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32202 Beiträge, 5658x hilfreich)

Zitat (von go544758-33):
Es sind 9,30€ Brutto für jede gearbeitete Std.
Der gesetzl. Mindestlohn liegt schon bei 9,35 €.
Man kann auch bei fehlender Lohnabrechnung von März die vorige Abrechnung vorlegen.
Dazu die im streitigen Zeitraum geleisteten Stunden schätzen --- hier also für März .
Und erklären, dass man eben regelmäßig monatlich diese 48-Wochenstunden gearbeitet hat.

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#4
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 511x hilfreich)

Ist denn arbeitsvertraglich ein Lohn vereinbart oder eine Vergütung nach geleisteten Stunden?

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#5
 Von 
go544758-33
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Ratsuchender@123net):
Ist denn arbeitsvertraglich ein Lohn vereinbart oder eine Vergütung nach geleisteten Stunden?


Ach so, 600€ Grundgehalt und alles andere sind Überstunden.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 511x hilfreich)

Zitat (von go544758-33):
Ach so, 600€ Grundgehalt und alles andere sind Überstunden.


Das ist alles - mit Verlaub - ein Stück weit wirr. Willst Du damit allen Ernstes zum Ausdruck bringen, dass Du 48 Stunden in der Woche, also 208 Stunden im Monat, arbeitest und Du hierfür 600 EUR "Grundgehalt" bekommst?

Vielleicht zitierst Du einmal die entsprechende Regelung aus einem Dir hoffentlich vorliegenden Arbeitsvertrag?

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#7
 Von 
go544758-33
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Hi, in den Links sind Bilder vom AV und Abrechnung Jan.
Es waren 9,60€ die Std. seit Jan.
Ich habe immer so zwischen 1300-1400€ verdient.
Wie gesagt 600€ und der Rest Überstunden, keine Ahnung wieso das so war.
Ich hab immer nachweislich 40-50Std. in der Woche gehabt.
Ich bin fast 60 und war noch nie arbeitslos, für mich ist das alles neu, auch das der AG nicht zahlt.

https://www.bilder-upload.eu/bild-598bf9-1587993939.jpg.html

https://www.bilder-upload.eu/bild-3a8a77-1587994095.jpg.html

https://www.bilder-upload.eu/bild-284004-1587994177.jpg.html

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#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32202 Beiträge, 5658x hilfreich)

Da dir jetzt mind. 1 Lohnabrechnung vorliegt, kannst du diese zum Arbeitsgericht schicken. Evtl. hast du auch noch die von Januar und Dezember.

Zitat (von go544758-33):
Geldansprüche müssen grundsätzlich beziffert
sein, d. h. der geforderte Betrag muss in Brutto oder Netto angegeben werden.
Deine Forderung ergibt sich dann aus der Lohnabrechnung.
Du kannst also in der Lohnklage verlangen, dass dir für den Monat März 2020 zustehender Lohn in Höhe von 1.670,22 brutto bzw. 1.338,26 netto ausgezahlt wird.
Du kannst auch erklären, dass du zurückliegend stets in solchem Umfang gearbeitet hast.

Arbeitslos hast du dich bei der Arbeitsagentur gemeldet?
ALG= Arbeitslosengeld hast du schon beantragt?

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#9
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32882 Beiträge, 17269x hilfreich)

Du kannst also in der Lohnklage verlangen, dass dir für den Monat März 2020 zustehender Lohn in Höhe von 1.670,22 brutto bzw. 1.338,26 netto ausgezahlt wird. Ich würde auf den Bruttolohn klagen - den kriegt er dann ohnehin mit Steuerklasse 6 ausgezahlt, so dass es netto weniger wird...
Übrigens kam bei meiner Berechnung auch in Klasse 1 deutlich weniger heraus (ca. 1.230 Euro).

-- Editiert von muemmel am 27.04.2020 18:31

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#10
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 511x hilfreich)

Der Anspruch des Fragestellers auf Arbeitsentgelt für den Monat März 2020 müsste bei der Arbeitszeit und dem Stundenlohn deutlich höher sein. Allerdings muss wohl auch die Regelung zum Arbeitszeitkonto beachtet werden.

Ist bekannt, welchen Saldo das Arbeitszeitkonto Ende Februar 2020 hat (vielleicht wurde dieser auf der Entgeltabrechnung des Monats aufgeführt)?

Besteht eigentlich noch Anspruch auf Urlaubsabgeltung?

Wurde bereits ein Arbeitszeugnis übergeben oder zumindest angefordert?

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#11
 Von 
go544758-33
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):


Arbeitslos hast du dich bei der Arbeitsagentur gemeldet?
ALG= Arbeitslosengeld hast du schon beantragt?


Ja ALGI ist auch schon bewilligt.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
go544758-33
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):


Arbeitslos hast du dich bei der Arbeitsagentur gemeldet?
ALG= Arbeitslosengeld hast du schon beantragt?


Ja ALGI ist auch schon bewilligt.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
go544758-33
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Ratsuchender@123net):


Besteht eigentlich noch Anspruch auf Urlaubsabgeltung?

Wurde bereits ein Arbeitszeugnis übergeben oder zumindest angefordert?


Ja ich hatte noch Urlaub offen und das ist auch ärgerlich, da ich für Mai ALGI gemindert bekomme, da mein AG noch Urlaub auszahlen müsste.
Ich habe nur die Arbeitsbescheinigung bekommen weil ich zu dem Zeitpunk noch gearbeitet habe und dem AG deshalb auf die "Nerven ging, aber ohne diese Bescheinigung ja kein ALGI.
Ansonsten kein anderen Arbeitspapiere.
Insolvent scheint er wohl nicht zu sein, da er eine neue Stellenanzeige aufgegeben hat.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 511x hilfreich)

Zitat (von go544758-33):
Ja ich hatte noch Urlaub offen und das ist auch ärgerlich, da ich für Mai ALGI gemindert bekomme, da mein AG noch Urlaub auszahlen müsste.


Das kann so nicht sein (Anspruchsübergang. ALG I ruht nur, wenn die Urlaubsabgeltung auch tatsächlich gezahlt wird.

Zitat (von go544758-33):
Ich habe nur die Arbeitsbescheinigung bekommen weil ich zu dem Zeitpunk noch gearbeitet habe und dem AG deshalb auf die "Nerven ging, aber ohne diese Bescheinigung ja kein ALGI.


Ist in der Arbeitsbescheinigung das Gehalt für den Monat März 2020 bescheinigt?

Welchen Saldo hat das Arbeitszeitkonto?

Hast Du ein (qualifiziertes) Arbeitszeugnis bereits angefordert?

-- Editiert von Ratsuchender@123net am 27.04.2020 20:37

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