Lohnsteuerbescheinigung zu früh erhalten obwohl Zahlung fehlt

4. Dezember 2022 Thema abonnieren
 Von 
blue.miracle
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 3x hilfreich)
Lohnsteuerbescheinigung zu früh erhalten obwohl Zahlung fehlt

Hallo zusammen,

nachdem ich eine Kündigung erhielt + krankgeschrieben bin (vor der Kündigung) war klar, dass eine Urlaubsabgeltung nach Ende offen sein wird.

Dennoch wurde mein Gehalt nicht Ende des Monats, sondern mehr als 10 Tage zu früh ausgezahlt. Bereits ein paar Tage später wurde auch die Lohnsteuerbescheinigung erstellt.

Nun lese ich, dass die korrektur einer solchen Bescheinigung gar nicht möglich ist. Ich hatte bereits den Verdacht, dass man mir aus kalkül das Gehalt früher zahlte um irgendwie die Urlaubsabgeltung "zu schieben" - dass ich nun aber evtl gar kein Geld in diesem Jahr sehen werde, macht mich wirklich wütend.

Ich kenne mich natürlich nicht aus - aber das kann doch niemals rechtens sein, absichtlich das Gehalt früher zu zahlen + die Bescheinigung auszustellen, obwohl bereits klar war, dass eine Abgeltung zu zahlen ist?

Ich hoffe ihr wisst hier was?
Im Zweifel werde ich dann einen Anwalt aufsuchen.

Danke euch

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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120222 Beiträge, 39852x hilfreich)

Zitat (von blue.miracle):
Nun lese ich, dass die korrektur einer solchen Bescheinigung gar nicht möglich ist.

Da hat man wohl falsches gelesen.



Zitat (von blue.miracle):
obwohl bereits klar war, dass eine Abgeltung zu zahlen ist?

Warum sollte das klar sein?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
blue.miracle
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von blue.miracle):
Nun lese ich, dass die korrektur einer solchen Bescheinigung gar nicht möglich ist.


Da hat man wohl falsches gelesen.

Was ist denn korrekt?
Wo kann ich denn das richtige lesen?


Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von blue.miracle):
obwohl bereits klar war, dass eine Abgeltung zu zahlen ist?


Warum sollte das klar sein?


Weil am Tag der Kündigung bereits rechnerisch klar war, dass es übrigen Urlaub geben wird.

-- Editiert von User am 5. Dezember 2022 00:17

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#3
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17450 Beiträge, 6492x hilfreich)

Zitat (von blue.miracle):
Weil am Tag der Kündigung bereits rechnerisch klar war, dass es übrigen Urlaub geben wird.

Das war dir klar. Nach meiner Erfahrung arbeiten Personalstellen ab, was hier und jetzt Fakt ist, und Dinge, die kommen, werden bearbeitet, wenn sie dran sind.

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#4
 Von 
blue.miracle
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Zitat (von blue.miracle):
Weil am Tag der Kündigung bereits rechnerisch klar war, dass es übrigen Urlaub geben wird.


Das war dir klar. Nach meiner Erfahrung arbeiten Personalstellen ab, was hier und jetzt Fakt ist, und Dinge, die kommen, werden bearbeitet, wenn sie dran sind.


Nein nein, das war allen klar.
Das Gehalt kommt zudem am Ende des Monats - die Auszahlung vorzuziehen bedeutet nur höheren Aufwand.
Eine Lohnsteuerbescheinigung habe ich in 15 jahren noch nie vor Ablauf des Kalenderjahres erhalten.

Meine Frage ist also nach wie vor: Kann diese korrigiert werden? Ich finde dazu wie gesagt nur auszüge, dass das nicht geht.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120222 Beiträge, 39852x hilfreich)

Zitat (von blue.miracle):
Meine Frage ist also nach wie vor: Kann diese korrigiert werden?

Falsche / fehlerhafte Lohnsteuerbescheinigungen können nicht nur korrigiert werden, sie müssten es unter Umständen sogar, seit 2017 besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Korrektur von fehlerhaft übermittelten Daten.

Nur ist die Lohnsteuerbescheinigung weder falsch noch fehlerhaft, da es nicht mehr Zahlungen seitens des AGs gibt.



Zitat (von blue.miracle):
Eine Lohnsteuerbescheinigung habe ich in 15 jahren noch nie vor Ablauf des Kalenderjahres erhalten.

Eine Lohnsteuerbescheinigung ist am Ende des Jahres oder mit Ende des Arbeitsverhältnisses zu erstellen.
Entweder hat man in 15 Jahren nie oder immer zu Jahresende gekündigt oder der Ex-AG hat was falsch gemacht.


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38465 Beiträge, 14009x hilfreich)

Wenn ich mich recht erinnere, werden in der Lohnsteuerbescheinigung die Beträge erfasst, die im laufenden Jahr abgewickelt werden, nicht jedoch möglicherweise bestehende Ansprüche. Ich schließe aus den Angaben des Fragestellers, dass die noch ausstehende Zahlung erst im Januar nächsten Jahres erfolgt. Es fehlt also keine Zahlung auf der Bescheinigung, ein "Nichts" kann man nun mal nicht bescheinigen.

wirdwerden

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#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32218 Beiträge, 5662x hilfreich)

Zitat (von blue.miracle):
Dennoch wurde mein Gehalt nicht Ende des Monats, sondern mehr als 10 Tage zu früh ausgezahlt.
Du wurdest zum 30.11. gekündigt. Richtig? Wir hatten schon geschrieben, dass dein AG max 6 Wochen Lohnfortzahlung im K-Fall zu leisten hat.
Falls deshalb noch Resturlaubstage bleiben, hat der AG diese in Geld abzugelten.
Zitat (von blue.miracle):
dass ich nun aber evtl gar kein Geld in diesem Jahr sehen werde,
Welches Geld ? uU musst du die fehlende Urlaubsabgeltung für xTage Resturlaub erst einklagen.

Du hattest hier am 20.11. dazu geschrieben. Da war dein Geld schon auf dem Konto?

Zitat (von blue.miracle):
obwohl bereits klar war, dass eine Abgeltung zu zahlen ist?
Dem AG war es wohl nicht klar? Denn du hattest hier geschrieben, dass er dich bis 30.11. freigestellt unter Anrechnung des Resturlaubs hat (obwohl du nachweislich arbeitsunfähig warst/bist).

Fragen:
-Hast du nun deine letzte Lohnzahlung in üblicher Höhe erhalten?
-Ist mit Lohnsteuerbescheinigung die Verdienstabrechnung November 2022 gemeint?


Es empfiehlt sich, Fragen zum gleichen Thema im gleichen Thread zu stellen. So können User nachvollziehen, was schon war...und evtl. klar sein sollte.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120222 Beiträge, 39852x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Wenn ich mich recht erinnere, werden in der Lohnsteuerbescheinigung die Beträge erfasst, die im laufenden Jahr abgewickelt werden, nicht jedoch möglicherweise bestehende Ansprüche.

Richtig, alles was bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses gezahlt wurde, findet sich da drin.
Was später eventuell noch nachgezahlt werden müsste steht ja noch nicht fest und hat somit da drin auch nichts zu suchen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#9
 Von 
blue.miracle
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Zitat (von blue.miracle):
dass ich nun aber evtl gar kein Geld in diesem Jahr sehen werde,

Welches Geld ? uU musst du die fehlende Urlaubsabgeltung für xTage Resturlaub erst einklagen.

Du hattest hier am 20.11. dazu geschrieben. Da war dein Geld schon auf dem Konto?

Korrekt. Gehalt kam sonst ende des Monats - plötzlich zirka 10 tage zu früh.

Zitat (von Anami):
Fragen:
-Hast du nun deine letzte Lohnzahlung in üblicher Höhe erhalten?
-Ist mit Lohnsteuerbescheinigung die Verdienstabrechnung November 2022 gemeint?


Lohn in üblicher Höhe.
Ich rede von der Lohnsteuerbescheinigung. Verdienstabrechnung gab's natürlich auch.

Zugriff habe ich derzeit auf keine Dokumente da die (ohne Zustimmung) über eine Drittanbieterwebseite zur Verfügung gestellt werden, worauf mein Zugriff nun gesperrt worden ist.

Auf die Urlaubsabgeltung wies ich inkl Datum hin ebenso bat ich um die Dokumente: Ich habe nichts erhalten. Weder Geld, noch eine Rückmeldung oder Dokumente.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120222 Beiträge, 39852x hilfreich)

Zitat (von blue.miracle):
Zugriff habe ich derzeit auf keine Dokumente da die (ohne Zustimmung) über eine Drittanbieterwebseite zur Verfügung gestellt werden, worauf mein Zugriff nun gesperrt worden ist.

Dann würde ich als erstes mal auf den Zugang klagen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38465 Beiträge, 14009x hilfreich)

Ich verstehe nicht, um was für Dokumente es geht. Es gab die Abrechnungen, die hat er also bekommen. Und die waren auch ordnungsgemäß, nur ein paar Tage eher als sonst. Was fehlt?

wirdwerden

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#12
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32218 Beiträge, 5662x hilfreich)

Zitat (von blue.miracle):
ugriff habe ich derzeit auf keine Dokumente
Du bist seit 30.11. aus dem Arbeitsverhältnis raus. Damit dürfte der Zugriff auf was auch immer für dich beendet sein.
Wenn der letzte Lohn in üblicher Höhe kam, hat der AG die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall berücksichtigt. Immerhin, denn er wollte es anders berechnen.
Es fehlt also noch die Urlaubsabgeltung. Die wirst du dir vermutlich beim Arbeitsgericht einklagen müssen. Dazu benötigst du keinen Anwalt. Das wurde wohl hier auch schon früher mal geschrieben.
Zitat (von blue.miracle):
dass ich nun aber evtl gar kein Geld in diesem Jahr sehen werde, macht mich wirklich wütend.
Dafür gibts ja nun keinen Grund. Novemberlohn hast du komplett und früher erhalten.
Zitat (von blue.miracle):
Auf die Urlaubsabgeltung wies ich inkl Datum hin
Und wann? Hast du nur hingewiesen, hast du auch eine Frist gesetzt?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47632 Beiträge, 16836x hilfreich)

Zitat (von blue.miracle):
Nun lese ich, dass die korrektur einer solchen Bescheinigung gar nicht möglich ist.


Eine Korrektur einer Bescheinigung für 2022 ist noch bis zum 28.02.2023 möglich.

Daneben kann der AG für die Urlaubsabgeltung einfach noch eine weitere Bescheinigung ausstellen.

Einen Anwalt würde ich erst einschalten, wenn der AG auch nach Aufforderung die Auszahlung der Urlaubsabgeltung verweigert.

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#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120222 Beiträge, 39852x hilfreich)

Zitat (von hh):
Einen Anwalt würde ich erst einschalten, wenn der AG auch nach Aufforderung die Auszahlung der Urlaubsabgeltung verweigert.

Das könnte dann aber durchaus ein herbes Verlustgeschäft werden ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47632 Beiträge, 16836x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Das könnte dann aber durchaus ein herbes Verlustgeschäft werden ...


Warum?

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#16
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17450 Beiträge, 6492x hilfreich)

... Anwälte kosten Geld und u.U. steht das in einem Missverhältnis zu dem, was man gewinnen kann.
Und hier braucht es keinen Anwalt, weil das Arbeitsgericht auch ohne RA feststellen kann, was an Ansprüchen zusteht oder nicht.

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