Lohnzahlung bei Kündigung mit Minusstunden

10. Februar 2015 Thema abonnieren
 Von 
cauchemar
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 3x hilfreich)
Lohnzahlung bei Kündigung mit Minusstunden

Guten Abend

Ich habe in einem Pflegedienst der eine WG betreut eine vier jährige berufsbegleitende Ausbildung zum Altenpfleger gemacht.Mein AG hat das Schulgeld gezahlt aber die zwei Tage pro Woche Schule musste ich raus arbeiten. In diesen 4 Jahren hab ich ca 350 Minusstunden angesammelt jetzt arbeite ich seid August als Fachkraft und hab immer noch 277 Minusstunden.
Heute hat mir der Angehörigensprecher mitgeteilt das die WG sich von "meinem" Pflegedienst trennd und sie sich freuen würden wenn ich bei der WG bleiben würde und im neuen Pflegedienst anfangen würde.

Meine Frage wäre jetzt was passiet mit den Minusstunden wenn ich jetzt Kündige ich befürchte mal das mein jetziger Arbeitgeber die Minusstunden mit meinem Lohn verrechnen kann und ich keinen letzten Monatslohn bekomme.

Ist das Richtig?

Schonmal Danke

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17382 Beiträge, 6471x hilfreich)

/// In diesen 4 Jahren hab ich ca 350 Minusstunden angesammelt

Ich kann mir kaum vorstellen, dass du die Zeche von Minusstunden von 4 Jahren wirst zahlen müssen. Die gesetzliche Verjährungsfrist beträgt drei Jahre, das vierte Jahr fällt somit schon flach. Dann ist noch die Frage, ob es im AV oder TV eine Ausschlussklausel gibt - bitte nachlesen, könnte deine Schuld auf 6 Monate reduzieren. Und zuletzt muss gefragt werden, wie das zu bewerten sein soll, dass AG so lange auf eine ihm an sich zustehende Leistung verzichtet. Wäre eine konkrete Rechtsberatung wert, möchte mir scheinen.

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2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
cauchemar
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 3x hilfreich)

hallo

nun in meinem av steht zu minusstunden gar nix nur das von geleisteten überstunden 5% mit meinem lohn verrechnet sind

die minus stunden hab ich aber erst 2014 gemacht da ich von 2010 bis 2013 immer nur an den zwei schultagen frei gemacht habe und an allen anderen tagen gearbeitet habe....so hab ich 2013 sogar noch überstunden bezahlt bekommen

dann hat meine pdl gemeint das ich zu wenig frei habe und es geht nicht das ich nur an den schultagenfrei mach und somit hab ich dann 2014 die minusstunden angesammelt

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3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119665 Beiträge, 39759x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>dann hat meine pdl gemeint das ich zu wenig frei habe und es geht nicht das ich nur an den schultagenfrei mach <hr size=1 noshade>

Das hast Du schriftlich?
Hast Du die Einsatzpläne noch?
Steht was zur Verjährung in den vertraglichen Vereinbarungen?





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Die Angelegenheit ist viel einfacher, als Sie denken. Ohne eine Vereinbarung zu Minusstunden gibt es nichts zu verrechnen. Der Arbeitgeber kann gar keinen Anspruch geltend machen.

http://www.hensche.de/Minusstunden_Arbeitszeitkonto_Minusstunden_nur_bei_Arbeitszeitkonto-Vereinbarung_Minusstunden_LAG_Rheinland-Pfalz_3Sa493-11.html

quote:<hr size=1 noshade>Zur Nach­leis­tung der Ar­beit ist der Ar­beit­neh­mer nicht ver­pflich­tet - es sei denn, es wird ein Ar­beits­zeit­kon­to ge­führt. Dann kann Leer­lauf zu Mi­nus­stun­den füh­ren. Der Ar­beit­ge­ber kann dem Ar­beit­neh­mer aber kein Ar­beits­zeit­kon­to und da­mit das Ri­si­ko von Mi­nus­stun­den "auf­drü­cken". Mit ei­nem Ar­beits­zeit­kon­to und der Mög­lich­keit von Mi­nus­stun­den muss sich der Ar­beit­neh­mer ein­ver­stan­den er­klärt ha­ben, wie das Lan­des­ar­beits­ge­richt (LAG) Rhein­land-Pfalz vor kur­zem klar­stellt hat: LAG Rhein­land-Pfalz, Ur­teil vom 15.11.2011, 3 Sa 493/11 . <hr size=1 noshade>




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2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

@altona01

quote:
Die Angelegenheit ist viel einfacher, als Sie denken. Ohne eine Vereinbarung zu Minusstunden gibt es nichts zu verrechnen. Der Arbeitgeber kann gar keinen Anspruch geltend machen.


So einfach ist der Fall meiner Meinung nach nicht gelagert. Zum einen sehe ich hier eine Vereibarung zwischen AN und AG und zum anderen sind die Minuststunden nicht wie sonst üblich durch Annahemverzug, sondern auf Wunsch des AN (Ausbildung) entstanden.

Und selbst bei vermeintlichem oder echtem Annahmeverzug muss man als AN ganz genau aufpassen.Ich habe inzwischen das Gefühl, die Rechtssprechung ist diesbezüglich längst nicht immer so simpel und arbeitnehmerfreundlich, wie wir denken. Sobald der AN seinen Arbeitskraft nicht anbietet oder Im Vertrag ein Arbeitszeitkonto vereinbart ist, wird es knifflig.

2x Hilfreiche Antwort

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