Hallo,
kann der Arbeitgeber bei einer Kündigung in der Probezeit Lohn zurückhalten?.
Grund des Arbeitgebers: Er behält 1/3 der Überstunden ein, da er noch nicht so lange in der Firma tätig war.
Gibt es da Chancen gegen diese Forderung anzutreten.
Lohnzahlung in der Probezeit
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Gegen die Einbehaltung kann man klagen. Die Erfolgsaussichten hängen davon ab, dass man die geleisteten Überstunden nachweisen kann.
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Witziger Arbeitgeber. Sofort klagen, wenn mans es beweisen kann.
Übrigens kann man Zeugen laden. Oft hat man ja in den Überstunden einen Kunden gesehen oder mit einem telefoniert. Auch wenn man sich nicht mehr genau erinnern kann ist es möglich den Kunden als Zeugen zu laden.
Ich würde der Klage eine Liste der Kunden, Mitarbeiter und Gäste meine AG beilegen.
Kein Unternehmer will das seine Kunden geladen werden in einem Verfahren bei der er einen AN über den Tisch zieht......
K.
Zum Gütetermin wird keiner tatsächlich geladen, ist nur ne Drohung
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"Legasteniker, Dumm und mit angelesenem Halbwissen - Na und mir machts Spaß !!"
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Die Belege mit den Überstunden sind vorhanden. Er hört fristgemäß in der Firma auf 4 Wochen Kündigungsschutz.
Meine Gedanke ist halt, der Arbeitgeber ist nur sauer weil er aufhört und will ihn damit strafen.
Nur kommt er denk i mal damit ned weit.
quote:
Die Belege mit den Überstunden sind vorhanden. Er hört fristgemäß in der Firma auf 4 Wochen Kündigungsschutz.
Die Frage ist, ist das wirklich ein "Überstundenbeleg" oder nur ein Beleg, dass man länger als normal gearbeitet hat.
Denn Überstunden müssen angeordnet worden sein und diese Anordnung muss man beweisen. Wenn man nur länger gearbeitet hat, dürften diese "Überstunden" mehr oder weniger Privatsache gewesen sein.
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"Nur meine Meinung, keine Rechtsberatung! "
http://schiering.org/arhilfen/arzeit/ueberstunden.htm:
"Daneben muss der Mitarbeiter darlegen und ggf. beweisen,
* dass die Überstunden angeordnet wurden
ODER
* zur Erledigung der vom Dienstgeber übertragenen Arbeiten notwendig waren und vom Arbeitgeber in Kenntnis der Ableistung gebilligt oder geduldet wurden (BAG 29.01.1992 EzA § 4 TVG
Geltungsbereich Nr. 2; BAG 04.05.1994 EzA § 611 BGB
Mehrarbeit Nr. 5). Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Dienstgeber bestimmte Arbeiten überträgt die der Mitarbeiter innerhalb einer bestimmten Zeit - ohne Rücksicht auf die regelmäßige Arbeitszeit - durchführen soll."
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