Macht Klage nach Vergleich Sinn?

19. März 2007 Thema abonnieren
 Von 
tupi
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 1x hilfreich)
Macht Klage nach Vergleich Sinn?

Hallo,

AN hat eine Kündigung erhalten und Kündigungsschutzklage erhoben.

Es kam zu einer Güteverhandlung:
1. Zum 31.03.07 endet das Arbeitsverhältnis
aus betriebsbedingten Gründen
2. Abfindung: 0,5 Bruttomonatsgehalt pro
Jahr der Betriebszugehörigkeit
3. AN bleibt Widerspuch gegen Vergleich
offen

AN will auch bei AG nicht weiter arbeiten.

Nun meine Frage, ob es Sinn macht,die
betriebsbedingte Kündigung nicht hinzunehmen und Widerspruch einzulegen? Legt das Gericht die Höhe der
Abfindung fest oder ist das Verhandlungsgeschick?
AN findet in der Branche auch so schnell
keinen anderen Job und hätte gern ne höhere Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes.

MfG

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



28 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)

3. AN bleibt Widerspuch gegen Vergleich
offen

Wenn die Widerspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist, können Sie ja Widerspruch einlegen, damit ist die Vereinbarung hinfällig. Wenn nicht, ist das Verfahren erstmal beendet und die Vereinbarung gilt.

Das Gericht legt die Abfindung fest. Da das schon vor Gericht gegangen ist, bezweifle ich mal, daß Sie noch mit dem Arbeitgeber verhandeln können, solche Absprachen werden regelhaft vor Kontakt mit dem Gericht gemacht.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
tupi
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo,

ne, ich meinte, ob der Anwalt der AN die Höhe der Abfindung verhandelt kann, oder ob das Gericht das alleinig festlegt.

Und, ob in einer Gerichtsverhandlung doch ne
höhere Abfindung herauskommen könnte?

Wird doch sicherlich scwierig für AG werden, aufgrund von betriebsbedingten Gründen ( Mehrwertsteuererhöhung) die Kündigung zu rechtfertigen, wie
das im Vergleich der Fall war, oder?
AN arbeitet im Einzelhandel.

Könnte AN in einer Ablehnung des Vergleichs
doch auf ne bessere Abfindung hoffen, wie
gesagt, die AN findet so schnell keinen vergleichbaren Job.

Für alle Antworten bin ich dankbar, die
Frist zum Widerruf endet bald,

MfG

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6997 Beiträge, 3920x hilfreich)

quote:

Wird doch sicherlich scwierig für AG werden, aufgrund von betriebsbedingten Gründen ( Mehrwertsteuererhöhung) die Kündigung zu rechtfertigen, wie
das im Vergleich der Fall war, oder?
AN arbeitet im Einzelhandel.



Ob es dem AG gelingen wird, das Gericht von der Betriebsbedingtheit der Kündigung zu überzeugen, kann hier ohne Kenntnis, was der AG vielleicht bis dato dazu vorgetragen hat, kein Mensch beantworten. Zumal das, was im Vergleich als Kündigungsgrund angeführt wird, in der Regel gar nicht der wirkliche Kündigungsgrund ist. Eigentlich will man dem AN mit dem Hinweis auf die betriebsbedingten Gründe nur eine Sperrzeit bei der AA ersparen.

Zudem braucht ein AG für eine ordentliche Kündigung nur dann einen Kündigungsgrund, wenn auch Kündigungsschutz nach dem KSchG besteht. Wie viele Angestellte hat denn der AG?

quote:

Und, ob in einer Gerichtsverhandlung doch ne
höhere Abfindung herauskommen könnte?
...
Könnte AN in einer Ablehnung des Vergleichs
doch auf ne bessere Abfindung hoffen, wie
gesagt, die AN findet so schnell keinen vergleichbaren Job.



Die Höhe der Abfindung ist eine reine Verhandlungssache. Wie die Chancen aussehen, dass der AG auf die Abfindung noch was drauflegt, kann keiner beurteilen. Das hängt vom Verhandlungsgeschick des AN oder dessen Anwalt, vom dringenden Interesse des AG, den AN los zu werden, und auch von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des AG ab. Wahrscheinlich wird der AG aber nicht so begeistert sein, wenn der AN erstmal einen Vergleich mitnimmt, diesen dann widerruft und dann mehr haben will. In diesem Zusammenhang wäre auch zu bedenken, wie der Widerrufsvergleich in der Güteverhandlung zu stande kam. War der AN dort schon anwaltlich vertreten? Hat der AG den Eindruck erweckt, dass die Schmerzgrenze erreicht ist.

Lezten Endes läuft es auf eine Risikoabwägung hinaus. Man muss sich auch darüber im Klaren sein, dass, wenn der AG sich nicht auf eine weitere einvernehmliche Lösung einlässt, man ggf. ohne Abfindung und ohne Job dasteht, wenn die Kündigung berechtigt ist.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
blaubär49
Status:
Schlichter
(7434 Beiträge, 2002x hilfreich)

.. im text oben ist von der obligatorischen güteverhandlung die rede. wenn beide seiten den vorgeschlagenen vergleich akzeptiert haben, kannst du eine klage vergessen - der vergleich gilt. wenn du oder dein AG den vergleich nicht akzeptier(s)t, ist die güteverhandlung gescheitert und es kommt zur mündlichen hauptverhandlung - da musst du nichts mehr extra tun. da der richter den vergleich vorgeschlagen hat, kannst du dir ausmalen, was bei der verhandlung herauskommen wird. da die ganze sache auf dem klageweg ist, dürften verhandlungen mit dem AG in diesem stadium wenig aussicht haben.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
ikarus02
Status:
Master
(4412 Beiträge, 1086x hilfreich)

tupi reicht Kündigungsschutzklage ein.
tupi will beim AG nicht mehr arbeiten.
Was will denn nun tupi?


-----------------
"behandle jeden so, wie du selbst behandelt werden möchtest."

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
blaubär49
Status:
Schlichter
(7434 Beiträge, 2002x hilfreich)

@ ikarus

... mehr kohle rausholen

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
tupi
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 1x hilfreich)

@ blaubär49
verhandeln wollte der AN mit dem AG ja auch nicht mehr.
Ob der Richter den Vergleich vorgeschlagen hat, weiß ich nicht, ich glaube eher, es war der Anwalt.

@ eidechse
Wieso hat der AG die freie Entscheidung darüber, was er an Abfindung zahlen will?
Ich denke, dass wird in einem Klageverfahren ausdiskutiert?

Das Kündigungsschutzgesetz ist anwendbar, mehr als 10 Mitarbeiter, was Anwalt des AG`s bei Güteverhandlung jedoch abstritt.
Der Richter kann doch in einer 5- oder 10- minütigen Güteverhandlung net wissen, was stimmt.Beweise wurden da ja noch net vorgelegt.
Begründet hat der Anwalt des AG´s die betriebsbedingte Kündigung mit Umsatzrückgang aufrund der MWST-Erhöhung.
Solche auswirkungen machen sich doch wirtschaftlich erst viel später berechenbar bzw. abschätzbar.

Außerdem fingen 1,5 Jahre nach Arbeitsbeginn der AN noch andere Mitarbeiter
neu im Betrieb an in Vollzeitstellung.
Da wurde dann doch auch keine soziale Auswahl getroffen bei der Kündigung.

Des weiteren hat AG im Dezember, wie so üblich, der AN nahegelegt, freiwillig zu kündigen.

Außerdem bekommen alle Mitarbeiter ein 13. Gehalt und viele 10% Übertarif.

Das alles spricht doch wohl gegen eine betriebsbedingte Kündigung,so dass der AN
vielleicht Chancen hätte, dagegen erfolgeich zu klagen.

Oder liege ich jetzt falsch?

Könnte der AG dann in der Klageverhandlung andere Gründe als betriebsbedingte
heranholen?

MfG









0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
tupi
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 1x hilfreich)

@ ikarus02
Welcher An will denn nach einer Kündigungschutzklage beim AG noch arbeiten?
Um weiter schikaniert zu werden ?
h

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest123-1660
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1142x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
tupi
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 1x hilfreich)

tatsächlich?
Oh, ich dachte, dass, wenn Unwirksamkeit
der Kündigung bewiesen ist, der AG auch noch a bissl mehr zahlen sollte/ müßte.

Wenn also die Unwirksamkeit der Kündigung
vom Richter bestätigt werden würde und der AN stellt dann einen Auflösungsantrag(?, ich hoffe, dass heißt auch so), weil AN dort net mehr arbeiten möchte/will,
geht der AN dann leer aus, also ohne Abfindung?
Aber dann müßte doch der AG dem AN die Monate bis zum Klageverfahren vor Gericht nachzahlen ( das Gehalt ) ?



0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest123-1660
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1142x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6997 Beiträge, 3920x hilfreich)

@ tupi

Der AN ist für die Anwendbarkeit des KSchG zunächst einmal Derlegungs- und Beweisbelastet. Wenn also bereits streitig ist, ob das KSchG überhaupt Anwendung findet, dann hat eine Kündigungsschutzklage vielleicht wirklich nicht die beste Aussicht auf Erfolg. Bei der Anwendung des KSchG wird nicht per Kopf gezählt, sondern Teilzeitbeschäftigte werden je nach Stundenumfang nur mit 0,5 oder 0,75 berücksichtigt.

Wie bereits gesagt, ob es dem AG gelingen würde eine Betriebsbedingte Kündigung darzulegen, kann hier keiner beurteilen, weil wir alle nicht wissen, was der AG weiter im Verfahren vortragen wird. Die Gewährung von Weihnachtsgeld und die übertarifliche Bezahlung bestimmter AN, stehen einer betriebsbedingten Kündigung auf jeden Fall nicht entgegen. Ob eine Sozialauswahlt durchgeführt wurde und ob diese Bestand hat, kann hier auch niemand beurteilen. Dass Mitarbeiter 1 1/2 Jahre nach dem gekündigten AN eingestellt wurden und diese nicht gekündigt wurden, ist auch noch kein Anhaltspunkt dafür, dass keine Sozialauswahl durchgeführt wurde. Zum einen müssten diese Mitarbeiter überhaupt mit dem Kläger vergleichbar sein und zum anderen zählt bei der Sozialauswahl ja nicht nur die Dauer der Betriebszugehörigkeit. Wenn der Kläger zwar eine etwas längere Betriebszugehörigkeit (1 - 2 Jahre mehr ist jetzt nicht die Welt) als andere vergleichbare Mitarbeiter aufweist, aber viel jünger ist, alle anderen verheiratet sind und vielleicht noch 2 - 3 Kinder haben und der Kläger nicht und die anderen zudem noch schwerbehindert sind, dann würde eine Sozialauswahl auch gegen den Kläger gehen.

Ob der Kläger das Risiko eingeht am Ende mit leeren Händen dazustehen, muss er selber wissen. Bei einer Abfindung von 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr, erhält der AN die sog. Regelabfindung. Alles im allen üblich und von daher kann man es durchaus akzepieren.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest123-1660
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1142x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6997 Beiträge, 3920x hilfreich)

nochmal @ tupi

Dein letzter Beitrag und meiner haben sich überschnitten.

Der AN hat zwar die Möglichkeit einen Auflösungsantrag nach § 9 KSchG - so dieses Gesetz überhaupt Anwendung findet - zu stellen, aber der wird auch nur Aussicht auf Erfolg haben, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Neben der Unwirksamkeit der Kündigung wäre das die Unzumutbarkeit der weiteren Beschäftigung. Was soll denn die weitere Beschäftigung in Deinem Fall bitte unzumutbar machen? Dafür gibt es gar keine Anhaltspunkte bisher.

Ob außerdem die Abfindung, die im Fall des § 9 KSchG durch das Gericht festgesetzt wird, höher als 0,5 Bruttogehälter pro Beschäftigungsjahr ist, erscheint auch fraglich. Meistens wird auch im Rahmen des § 9 KSchG diese Faustformel angewendet.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
tupi
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 1x hilfreich)

@ chavah
das sind ja schreckliche Vorstellungen, beim
"knispel" wieder arbeiten zu müssen :party:

@ eidechse
also hat mein Anwalt sich im Vergleich net genug bemüht, denn ich meine, man hätte auch
ein Bruttomonatsgehalt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit bekommen können.
Das Kündigungsschutzgesetz hätte auf jeden Fall Anwendung, das war vom Anwalt des Beklagten nur nen Ablenkungsmanöver.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6997 Beiträge, 3920x hilfreich)

Nach meiner Erfahrung wird die Anwendbarkeit des KSchG in der Regel tatsächlich nur bestritten, wenn das Überschreiten der Schwelle von 10 Arbeitnehmern tatsächlich kritisch ist. Wenn, wie im Einzelhaldel üblich so einige Teilzeitbeschäftigte tätig sind, dann kann man ganz schnell unter der Schwelle liegen. (Und außerdem müssen mehr als 10 AN, also zumindest 10,25 AN, beschäftigt werden).

Ob sich Dein Anwalt genügend bemüht hat, weiß hier auch keiner. So pauschal zu sagen, es wäre auch ein Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr drin gewesen, halte ich für bedenklich. Nach meiner Erfahrung machen die Arbeitgeber eher bei der sog. Regelabfindung dicht und lassen sich nicht höher verhandeln im Gütetermin, es sei denn man will einen AN ganz, ganz dringend los und sehr schnell Rechtssicherheit haben. Warst Du im Termin dabei? Dann hättest Du ja Deinem Anwalt sagen können, dass es Dir in jedem Fall zu wenig ist.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
tupi
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 1x hilfreich)

@ eidechse
Nee, ich war net dabei, ich wurde net geladen und mein Anwalt meinte, dass bei der
Güteverhandlung nur die Anwälte dabei wären.
Zu meinem Unglück würde der Anwalt auch noch krank, so dass sein Kollege den Termin bei Gericht übernommen hatte.
Hätte ich denn bei dem Termin dabei sein dürfen? Das würde ich jetzt wirklich gerne wissen, denn ich wäre zu gerne da mit hin gegangen.


Also trotz alledem denke ich, dass die Behauptung des Anwalts des Beklagten, es würden weniger als 10,25 Mitarbeiter beschäftigt sein,reine Taktik war, den Richter zu blenden und für seinen Mandanten die Kosten so gering wie möglich zu halten.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
guest123-1660
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1142x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
tupi
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 1x hilfreich)

Wenn das so ist, sollte der AN wohl auf jeden Fall die Güteregelung annehmen.

Ganz in Ordnung sind diese Regelungen ja nun nicht grad. Der AN wird quasi ja vom Gericht dazu gezwungen, den Vergleich und die betriebsbedingte Kündigung anzunehmen, denn keiner geht freiwillig unter solchen Umständen an den Arbeitsplatz zurück.
Das würde ja einer Selbstverstümelung gleichkommen.Entweder wird man dann vom Chef gemobbt oder von den Kollegen, weil die sauer sind, dass das russische Roulette nun weiter geht und der nächste gekündigt werden könnte.
:crazy:


-- Editiert von tupi am 20.03.2007 15:40:26

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
guest123-1156
Status:
Lehrling
(1818 Beiträge, 509x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
tupi
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 1x hilfreich)

@ Karl.May
wieso brauche ich net nacharbeiten??
Ich habe das bis jetzt so verstanden, dass, wenn ich den Vergleich ablehne und Klage erhebe/weiterverfolge, ich dem AG meine Arbeitskraft weiter anbieten müßte.
Im schlimmsten Fall stellt der AG mich net frei und dann müßte ich bis zum Kammertermin
weiter arbeiten.
Vor der Kündigung hatte sich die Mobbingspirale seitens des AG`s dramatisch hoch geschraubt. :sweat:

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
guest123-1156
Status:
Lehrling
(1818 Beiträge, 509x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
guest123-1660
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1142x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
tupi
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 1x hilfreich)

@Chavah
Echt soetwas gibt es, die armen Seelen an den Arbeitsplatz zurückholen?
Gehen die AN dann wieder freiwillig oder wie verläuft dann solch zerrüttelte AG-AN-
Beziehung ab? Dat kann ich mir ja net vorstellen. Wirklich net! :wipp:



-- Editiert von tupi am 20.03.2007 16:58:54

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
guest123-1660
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1142x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
tupi
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 1x hilfreich)

@ Chavah
sorry, ich wußte nicht, dass so eine Zusammenarbeit dann möglich ist.
Wenn das so vorkommt, ist es ja ok.

Bei meinem AG verhält sich soetwas bzw. grundsätzlich alles anders,
deshalb meine komische Nachfrage. Sorry nochmal.
Mein AG hat schon gegen fast jeden geklagt, und fast allen Mitarbeitern eine Kündigung angeboten. Und er weiß nicht, was für ein tolles Team er hat.....

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
guest123-1660
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1142x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
tupi
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 1x hilfreich)

Fand ich auch richtig gut, mal von der AG-Seite, Meinungen und Erfahrungen lesen zu können .
Das hat mir doch die Dinge klarer werden lassen, die ich vorher verdrängt hatte.


Nun, eins hätte ich zu gerne: meinen AG für all die Qualen und Sorgen, die er mir und meinen Kollegen angetan und bereitet hat, bluten zu lassen.
:devilangel:

Und ich hoffe, ich werde das richtige tun....

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.566 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.827 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen