Mehrarbeit bei Teilzeit

17. August 2021 Thema abonnieren
 Von 
schnecki0088
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 1x hilfreich)
Mehrarbeit bei Teilzeit

Hallo,

wenn jemand als mobile Haushaltshilfe 15 Stunden die Woche arbeitet und im Arbeitsvertrag steht, dass die Arbeitszeit variieren kann, ist die Person dann dazu gezwungen regelmässig mehr als die vereinbarten Arbeitsstunden zu leisten?
Die Person hat dem Arbeitgeber schon mitgeteilt, dass er dann bitte den Arbeitsvertrag stundenmässig anpassen soll, was er aber nicht will.

Hinzu kommt dann noch, dass der Arbeitnehmer mit Hartz4 sein Einkommen aufstockt und die mehr geleisteten Stunden ihm ja quasi abgezogen werden bzw muss er nach 6 Monaten die Abrechnungen einreichen und die Summe zurückzahlen, was er nicht möchte.

Ist der AN gezwungen die regelmässige Mehrarbeit zu leisten?

Vielen Dank

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24 Antworten
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#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120222 Beiträge, 39852x hilfreich)

Zitat (von schnecki0088):
und im Arbeitsvertrag steht, dass die Arbeitszeit variieren kann, ist die Person dann dazu gezwungen regelmässig mehr als die vereinbarten Arbeitsstunden zu leisten?

Kommt ganz darauf an, mit welchem Wortlaut das in den vertraglichen Vereinbarungen steht



Zitat (von schnecki0088):
dass der Arbeitnehmer mit Hartz4 sein Einkommen aufstockt und die mehr geleisteten Stunden ihm ja quasi abgezogen werden bzw muss er nach 6 Monaten die Abrechnungen einreichen und die Summe zurückzahlen,

Ja und?



Zitat (von schnecki0088):
was er nicht möchte.

Es gibt Leute, denen würde da glatt das Wort "Sozialschmarotzer" in den Sinn kommen, wenn die so was lesen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
schnecki0088
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 1x hilfreich)

Vielen Dank für diese sehr nette Antwort.
Für mich ist ein Schmarotzer jemand, der gar nicht erst arbeiten will. Vielleicht bist du ja so scharf darauf quasi umsonst Mehrarbeit zu leisten.

Werde nicht weiter Fragen, habe mir Hilfe erhofft.
Schönen Abend noch!

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120222 Beiträge, 39852x hilfreich)

Zitat (von schnecki0088):
Vielleicht bist du ja so scharf darauf quasi umsonst Mehrarbeit zu leisten.

Wieso umsonst, es wird doch entsprechend bezahlt und genau der Abzug war der Grund der Anfrage?
Und den Steuerzahler entlastet man auch noch. Wozu man als ALG II Empfänger im Rahmen der Obliegenheitspflichten auch durchaus verpflichtet ist.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
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#4
 Von 
schnecki0088
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 1x hilfreich)

Ja, es wird vom AG bezahlt und das Amt holt es sich dann. Was hat dann also der Arbeiter von den Überstunden?

Mir geht es hier aber um die erste Frage:

Die regelmässige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 15 Stunden, kann variieren.
Mehr steht da nicht

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120222 Beiträge, 39852x hilfreich)

Zitat (von schnecki0088):
Die regelmässige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 15 Stunden, kann variieren.

Eine Verpflichtung zur Leistung von Überstunden ergibt sich in der Regel wenn diese vertraglichlich vereinbart wurde. Eine Ausnahme bilden entsprechende Notfälle, da wäre man auch zur Leistung verpflichtet ohne das es vertraglichlich vereinbart wurde.

Mit der oben genannten, vom Arbeitnehmer zusammengemurksten Klausel, soll offenbar dies vertraglich vereinbart sein.

Diese Klausel wäre wohl unwirksam, sofern sie nicht individuell ausgehandelt wurde.

Denn eine solche Vertragsklausel muss nicht nur regeln, unter welchen Voraussetzungen Überstunden zu leisten sind. Sie muss außerdem regeln, dass die Anzahl der vom Arbeitnehmer zu erbringenden Überstunden beschränkt ist. Weiterhin müssen Überstunden in einem angemessenen Verhältnis zur Arbeitszeit stehen, die Grenze liegt so bei 25 % der vereinbarten Arbeitszeit.
So jedenfalls Gesetz und Rechtsprechung.

Bedeutet, die Klausel wäre als AGB unwirksam.

Jetzt gibt es aber ein Problem, denn damit wäre auch die Beschränkung auf die 15 Stunden unwirksam, da dies nicht nur in der gleichen Klausel vereinbart wurde, sondern sogar im gleichen Satz.
Glückwunsch zum Vollzeitvertrag mit 40h Woche ... könnte man da sagen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17450 Beiträge, 6492x hilfreich)

/// ... dazu gezwungen regelmässig mehr ...

Also: AN mag sich vertraglich verpflichtet haben, nach Bedarf oder auf Anordnung auch mehr/länger zu arbeiten als vereinbart.
Die Crux liegt im Wörtchen 'regelmäßig' - das geht gar nicht und im Vertrag heißt es ja auch wohl, dass die AZ variieren kann. Im Ergebnis aber müssen im Schnitt die vereinbarten 15 Wochenstunden erreicht werden. Einem Mehr muss dann irgendwann im Ausgleichszeitraum ein Weniger an Stunden gegenüber stehen.
Alternative, sofern AN das auch will: Anpassung des AV auf eine realistische Wochenstundenzahl.

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#7
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von schnecki0088):
Ja, es wird vom AG bezahlt und das Amt holt es sich dann. Was hat dann also der Arbeiter von den Überstunden?
Dass der "Arbeiter" für das erhaltene Geld arbeitet? Und nicht andere arbeiten lässt, die ihn finanzieren?

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#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32218 Beiträge, 5662x hilfreich)

Zitat (von schnecki0088):
es wird vom AG bezahlt und das Amt holt es sich dann
Das ist die falsche Schlussfolgerung. Deshalb kommt die Frage, was die Person davon hätte.
Weil: Das Amt holt sich nichts. Das Amt ermittelt die Freibeträge (je mehr Lohn, umso höher die Freibeträge) und zahlt ergänzendes Alg2.
Je mehr die Person an Lohn bekommt, um so weniger zahlt das Amt. Damit ist vermutlich das Jobcenter/JC gemeint?

Ergo: Wenn die Person aus wichtigem Grund NICHT mehr als 15 Wochenstunden arbeiten kann, sollte sie das dem AG mitteilen.
Folge: Vielleicht kann der AG sie dann gar nicht mehr verwenden und vielleicht zahlt das Amt dann volles Hartz 4.
Bitte nochmal nachdenken. Danke.
Zitat (von schnecki0088):
Die regelmässige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 15 Stunden, kann variieren.
So wird das dort nicht stehen. Bitte nochmal nachlesen.

Zitat (von schnecki0088):
bzw muss er nach 6 Monaten die Abrechnungen einreichen und die Summe zurückzahlen, was er nicht möchte.
Die Person hat schwankendes Einkommen.
Selbstverständlich darf die Person das zu viel gezahlte Alg2/überzahltes Alg2 nicht behalten, sondern es wird zurückgefordert.
(Das ist aber keine arbeitsrechtliche Angelegenheit mehr)

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#9
 Von 
schnecki0088
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 1x hilfreich)

Doch, genauso habe ich es aus dem Arbeitsvertrag abgeschrieben. So steht es da wortwörtlich.

Eine Stundenanpassung im Arbeitsvertrag möchte ich ja gerne, aber der AG eben nicht. Meiner Ansicht nach, wollen die mich so viele Stunden arbeiten lassen können wie die wollen und bzgl der Stunden dann auch nur die 15 Stunden bezahlen (Urlaub, Krankheit), statt dann evt 20 Stunden oder so.
Anders kann ich es mir nicht erklären.

Es ist ja nicht so, dass ich nicht lieber mehr Stunden haben möchte, aber eben nicht auf diese Art und Weise. Ich möchte gerne eine Sicherheit haben, ist doch wohl verständlich oder?

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#10
 Von 
schnecki0088
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Das ist die falsche Schlussfolgerung. Deshalb kommt die Frage, was die Person davon hätte.
Weil: Das Amt holt sich nichts. Das Amt ermittelt die Freibeträge (je mehr Lohn, umso höher die Freibeträge) und zahlt ergänzendes Alg2.
Je mehr die Person an Lohn bekommt, um so weniger zahlt das Amt. Damit ist vermutlich das Jobcenter/JC gemeint?


Wenn ein AN mehrer Monate lang mehr Lohn bekommt als er eigentlich bekäme und ALG2 so berechnet ist, dass es die 15 Arbeitsstunden die Woche berücksichtigt, dann kommt nach 6 Monaten die dicke Rechnung des JC zur Nachzahlung.
Bedeutet der AN bekommt zwar erst die Mehrstunden bezahlt die er macht, müsste das Geld aber theoretisch zur Seite legen, weil das JC sich die Differenz ja nimmt...Somit hat der AN ja Mehrarbeit geleistet und hat nichts von dem Geld.
Für den folgenden Leistungsbezug wird es dann natürlich angepasst.

Also so ist das mein Verständnis.

Und über Menschen urteilen, die man bzw deren Lebensgeschichte man nicht kennt finde ich ein wenig anmaßend.
Ich gehe im Gegensatz zu den wirklich lustlosen Menschen wenigstens arbeiten. Aber ich habe eine chronisch kranke Tochter und kann nunmal nicht mehr wie max 20 Stunden arbeiten und brauche deswegen nunmal die Aufstockung.

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#11
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17450 Beiträge, 6492x hilfreich)

Deine Idee aus #9 kann nicht gut funktionieren, weil Mehrstunden ohne Bezahlung schnell dazu führen, dass du im Schnitt unter den Mindestlohn fällst.
In #6 habe ich einen Weg skizziert, wie du jedenfalls im Schnitt auf deine 15 Stunden kommst.

In dem Punkt gebe ich dir vollkommen Recht: Für deine Lebensumstände 'entschuldigen' oder sie rechtfertigen musst du keineswegs hier im Forum.

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#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120222 Beiträge, 39852x hilfreich)

Zitat (von schnecki0088):
Bedeutet der AN bekommt zwar erst die Mehrstunden bezahlt die er macht, müsste das Geld aber theoretisch zur Seite legen, weil das JC sich die Differenz ja nimmt

Richtig. Wobei das "zur Seite legen" nicht nur theoretisch sondern auch praktisch erfolgen sollte,



Zitat (von schnecki0088):
Somit hat der AN ja Mehrarbeit geleistet und hat nichts von dem Geld.

Es ist ja auch nicht sein Geld ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32218 Beiträge, 5662x hilfreich)

Zitat (von schnecki0088):
So steht es da wortwörtlich.
Der Satz hat gar nichts mit Mehrarbeit oder angeordneten/bezahlten Überstunden zu tun. Steht dazu ---nichts-- im AV? Wo steht, wie die Überstunden/Mehrarbeit bezahlt werden?

Ich kann es mir so erklären: Der AG will dich nicht für feste 20 Wo-Std. einstellen. Denn wenn es weniger zu tun gibt, müsste er dir trotzdem die 20 Std. bezahlen (auch, wenn du nichts tust). Viele AG vermeiden das.
Immerhin bezahlt deiner die zusätzlichen Stunden (die bei anderen AG oft abgebummelt werden sollen).

Zitat (von schnecki0088):
Ich möchte gerne eine Sicherheit haben, ist doch wohl verständlich oder?
Ja, das ist verständlich. Der AG will lieber Flexiblilität haben, das ist auch verständlich.
Deine Frage war eine andere--->Antwort: Nein, der AG kann dich nicht zwingen.
Ob du deinen AG zu einem festen 20-Wochenstunden-Vertrag *zwingen* kannst? Hast du schon versucht, zu verhandeln?
-----------------------------------
jetzt wieder Sozialrecht...
Zitat (von schnecki0088):
dann kommt nach 6 Monaten die dicke Rechnung des JC zur Nachzahlung.
So ist das. Heißt Rückforderung!! Ich kenne es so, dass man monatlich seine Lohnabrechnung vorlegen soll und dann nach 6 Monaten kommt die *endgültige Berechnung BWZ*. Das ist bei dir dann eine Rückforderung von zu viel Alg2, bei anderen ist es manchmal eine Nachzahlung von zu wenig Alg2.
Du meinst echt, zu sollst das zuviel zurückzahlen? Was wird denn dann angepasst für die nächsten 6 Monate?
Zitat (von schnecki0088):
müsste das Geld aber theoretisch zur Seite legen,
Ja, das solltest du auf jeden Fall tun. Denn du bekommst ja über 6 Monate *zu viel* Alg2.

Du kannst auch vom JC verlangen, dass es diesen monatlich gleichen höheren Lohn als Berechnungsgrundlage nimmt. Ob dein JC das macht? Keine Ahnung. Wenn es immer die gleichen Std/Monat sind, sollte das klappen...

Bitte beachte den Unterschied zwischen Mehrarbeit und angeordneten Überstunden. Und zwischen Nachzahlung und Rückforderung Ist arbeitsrechtlich und sozialrechtlich wichtig ebenso wie fürs Verständnis.
Und natürlich: Mindestlohn ist vom AG für jede Stunde mindestens zu zahlen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#14
 Von 
schnecki0088
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 1x hilfreich)

Über Mehrstunden bzw Überstunden steht nichts im Vertrag. Zwingen will ich den AG nicht zu einer höheren Stundenzahl, aber dann braucht er eben auch keine Überstunden erwarten.
Bin ohnehin dabei mir was anderes zu suchen.

Das hiesige Jobcenter handhabt es so, dass ich mit dem Weiterbewilligungsantrag nach 6 Monaten, sprich im Dez. alle Abrechnungen seit Beginn des aktuellen BWZ einreichen muss. Dann muss ich nachzahlen, ca 70-100€ im Monat.

Zudem war im Vorstellungsgespräch damals die Rede davon, dass ich einen 20 Stunden/Woche Job suche.
Habe es nur unterschrieben, damit ich überhaupt Arbeit habe und man mir nicht, wie von manchen hier im Forum unterstellt dass ich faul sei oder anderen auf der Tasche liege. Das der Verein so wenig zahlt, dafür kann ich ja nicht, sodass ich dann eben noch auf Hartz4 angewiesen bin.
Jegliche Art von Nebenjobs wird auch nicht genehmigt. Also was tun?

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
schnecki0088
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 1x hilfreich)

Und ich habe ja auch nicht drum gebeten, dass mir die Mehrstunden ausgezahlt werden. Hätte auch lieber Freizeit dafür, die ich dann mit meinem Kind verbringen kann.
Und so müssten andere ja dann nicht noch mehr für mein Geld arbeiten gehen

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120222 Beiträge, 39852x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Der Satz hat gar nichts mit Mehrarbeit oder angeordneten/bezahlten Überstunden zu tun.

Aber sicher doch. Das Du das nicht verstehst, ist nicht relevant.



Zitat (von schnecki0088):
Über Mehrstunden bzw Überstunden steht nichts im Vertrag.

Doch - zumindest wollte der AG das mit dem Satz ausdrücken.



Zitat (von schnecki0088):
Jegliche Art von Nebenjobs wird auch nicht genehmigt.

Da es gar keine grundsätzliche Genehmigungspflicht für Nebenjos gibt, wer soll denn da was genau und warum genau genehmigen?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
schnecki0088
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Da es gar keine grundsätzliche Genehmigungspflicht für Nebenjos gibt, wer soll denn da was genau und warum genau genehmigen?


In dem Vertrag steht, dass die Aufnahme eines Nebenjobs eine Erlaubnis des AG voraussetzt und das ein Nebenjob als Haushaltshilfe generell untersagt wird.

Ich habe den Arbeitgeber gefragt, ob eine Nebentätigkeit in der Pflege Samstags erlaubt wäre, darauf kam nur ein Nein.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120222 Beiträge, 39852x hilfreich)

Zitat (von schnecki0088):
In dem Vertrag steht,

Nicht alles was dort steht ist auch rechtlich wirksam.
Da müsste man mal den genauen Wortlaut kennen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
schnecki0088
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Nicht alles was dort steht ist auch rechtlich wirksam.
Da müsste man mal den genauen Wortlaut kennen.


$10 Nebentätigkeit
Jede entgeltliche Nebentätigkeit oder das Arbeitsverhältnis beeinträchtigende Nebenbeschäftigung ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers zulässig.
Nebentätigkeiten als Haushaltshilfe sind nicht zulässig.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17450 Beiträge, 6492x hilfreich)

Jegliche Nebentätigkeit kann dein AG dir nicht verbieten, wohl aber konkurrierende Arbeit, hier also als Haushaltshilfe. Gegen Pflegetätigkeit sollte da nichts sprechen, es sei denn, er bietet auch Pflege an.
Verbieten kann dein AG dir weiter Tätigkeiten, die die Erfüllung deiner Pflichten bei ihm nicht erlauben würden.

Ansonsten wundere ich mich insofern, als weitere bezahlte Tätigkeit doch deinem Ziel zuwiderläuft, dass deine Wochenarbeitszeit von 15 h nicht überschritten werden (bzw. dass mehr Lohn dir mit der Aufstockung verrechnet würde) .

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120222 Beiträge, 39852x hilfreich)

Zitat (von schnecki0088):
$10 Nebentätigkeit
Jede entgeltliche Nebentätigkeit oder das Arbeitsverhältnis beeinträchtigende Nebenbeschäftigung ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers zulässig.
Nebentätigkeiten als Haushaltshilfe sind nicht zulässig.

Diese Klausel ist nichtig und muss daher nicht beachtet werden.



Zitat (von blaubär+):
wohl aber konkurrierende Arbeit, hier also als Haushaltshilfe.

Kommt ganz darauf an, ob das tatsächlich konkurrierende Arbeit ist.
Eine Haushaltshilfe kann durchaus in mehreren Haushalten tätig sein, ist ja nicht wie bei einem normalen Arbeitgeber.


Signatur:

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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#22
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17450 Beiträge, 6492x hilfreich)

Nachgefragt: Woher kommt denn plötzlich der Wortlaut des AV zu Nebentätigkeiten (§10, bei harry #21)?

Abgesehen davon, dass die Klausel wohl nichtig ist, würde selbst der Wortlaut des AG Pflegetätigkeit nicht verbieten. Oder samstags als Verkäuferin zu arbeiten usf.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120222 Beiträge, 39852x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Nachgefragt: Woher kommt denn plötzlich der Wortlaut des AV zu Nebentätigkeiten (§10, bei harry #21)?

Aus #19

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
schnecki0088
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Ansonsten wundere ich mich insofern, als weitere bezahlte Tätigkeit doch deinem Ziel zuwiderläuft, dass deine Wochenarbeitszeit von 15 h nicht überschritten werden (bzw. dass mehr Lohn dir mit der Aufstockung verrechnet würde) .


Das hat damit zu tun, dass ich bevor ich den Antrag auf ALG2 gestellt habe und es meiner Tochter noch besser ging eine Nebentätigkeit in Erwägung gezogen habe, da mein AG die Stunden da nicht erhöhen wollte. Dann hätte ich nämlich kein ALG2 beantragen müssen, weil anders als hier gedacht macht es mir auch keine Freude dieses zu beziehen.

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