Mein Arbeitszeugnis (Werkstudent) qualifiziert und gut genug?

16. Mai 2016 Thema abonnieren
 Von 
go353057-82
Status:
Beginner
(145 Beiträge, 17x hilfreich)
Mein Arbeitszeugnis (Werkstudent) qualifiziert und gut genug?

Hallo,

ich habe heute mein Arbeitszeugnis bekommen und hätte gerne eure Meinung, ob es um ein wirklich qualifiziertes Arbeitszeugnis geht und mit welcher Schulnote ihr dieses bewerten würdet. Sind Formulierungen ausreichend richtig?
Sind die folgenden Bewertungen meiner Arbeit einfach nur übliche Formulierungen oder könnte da "sehr gut" statt "gut" stehen?

-"Dabei war er auch erhöhtem Zeitdruck und Arbeitsaufwand gut gewachsen"
-"Seine Arbeitsergebnisse waren, auch bei wechselnden Anforderungen und unter sehr schwierigen Bedingungen, stets von guter Qualität"

Der Leiter hat mir ein sehr gutes Zeugnis versprochen, doch habe ich das Gefühl, dass die Formulierungen im Zeugnis im Durchschnitt höchstens nur einem guten Zeugnis entsprechen.
Das mag sich vielleicht nicht wirklich gut anhören, aber ich bin der Meinung, dass ich wirklich ein sehr guter Mitarbeiter war...

Noch eine Frage. Ich bewerbe mich um einen Master-Studienplatz im Rechnungswesen. Vielleicht haben Sie einen Ratschlag für mich, ob ich das Arbeitszeugnis mitschicken sollte oder doch lieber nicht, da es nicht gut genug ist?

Danke schon mal


" Zeugnis


Herr … , geboren am… in… , war seit dem 19. Februar 2013 als studentische Aushilfskraft im Bereich Buchhaltung beschäftigt. Nach seinem Auslandssemester vom August 2014 bis Mai 2015 wurde er in der Verwaltung eingesetzt.
Die ... GmbH ist ein national und international agierendes IT-Unternehmen. Unsere Kerngeschäftsfelder sind der Einzel-, Groß- und Außenhandel mit digitalen Lifestyle-Produkten führender Hersteller wie beispielsweise Apple, Lenovo und Microsoft. Außerdem sind wir als System-Integrator kompetenter Partner für unsere Kunden in allen Belangen ihrer IT.
Zu seinem Aufgabengebiet in der Buchhaltung gehörten im Wesentlichen folgende Tätigkeiten:
• Buchungen
• unterstützende Verwaltungsaufgaben
• Verbuchung von Eingangsrechnungen
• Abstimmungsarbeiten im debitorischen und kreditorischen Bereich
In der Verwaltung führte er folgende Aufgaben aus:
• Erfassung von Rechnungen im System
• Einscannen und archivieren von Eingangspost
• Unterstützung im elektronischen Workflow, insbesondere die Erfassung von Eingangsrechnungen mit der Software WebIC
Herr … war ein sehr motivierter Mitarbeiter, der sich innerhalb kurzer Zeit in den ihm gestellten Aufgabenbereichen eingearbeitet hat. Er verfügte über ein fundiertes Fachwissen, welches er zur Bewältigung seiner Aufgaben sehr sicher, erfolgreich und lösungsorientiert einsetzte. Er war sehr zuverlässig und sein Arbeitsstil war stets geprägt durch sorgfältige Planung und Systematik.
Dabei war er auch erhöhtem Zeitdruck und Arbeitsaufwand gut gewachsen. Seine Arbeitsergebnisse waren, auch bei wechselnden Anforderungen und unter sehr schwierigen Bedingungen, stets von guter Qualität. Er handelte im Sinne des Unternehmens und arbeitete dabei stets gründlich und sorgfältig.
Herr … erledigte die ihm übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit und entsprach unseren Erwartungen in jeder Hinsicht.
Sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Externen war stets einwandfrei.
Das Werkstudentenverhäitnis von Herrn … endet mit dem Abschluss seines Studiums zum 30. April 2016.
Wir danken Herrn … für die stets sehr gute Zusammenarbeit und bedauern es sehr, ihn als Mitarbeiter zu verlieren. Für seinen weiteren Berufs- und Lebensweg wünschen wir ihm alles Gute und auch weiterhin viel Erfolg.

Hamburg, 30. April 2016






(Unterschrift)
… GmbH
…, kaufm. Leiter"

-- Editier von go353057-82 am 16.05.2016 15:53

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32882 Beiträge, 17269x hilfreich)

Das ist ein einwandfreies Zeugnis, schon wegen des Zeitmomentes (stets von guter Qualität) und der guten Wünsche für die Zukunft. Die kann einem Arbeitgeber nämlich kein Gericht abfordern...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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